AS 2017 4231
Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND)
vom 16. August 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 79 Absatz 4, 80 Absatz 2 Buchstabe b, 82 Absätze 5 und 6 sowie 84 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 (NDG) und Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die administrative Zuordnung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) und die relevanten Verwal- tungsabläufe; b. die Organisation und die Aufgabe der unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI); c. die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den kantonalen Dienstauf- sichtsorganen; d. die Mindestanforderungen an die Aufsicht in den Kantonen; e. die Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane.
SR 121.3
2016-2713 4231
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
2. Abschnitt:
Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Art. 2 Zuordnung und Sitz Die AB-ND ist dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (GS-VBS) administrativ zugeordnet. Sie hat ihren Sitz in Bern.
Art. 3 Geschäftsordnung Die AB-ND gibt sich eine Geschäftsordnung; diese wird veröffentlicht.
Art. 4 Budget Die AB-ND reicht den Entwurf ihres Budgets jährlich via das Eidgenössische De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) dem Bundesrat ein. Dieser leitet ihn unverändert an die Bundesversammlung weiter.
Art. 5 Zustellung von Unterlagen 1 Unterlagen betreffend nachrichtendienstliche Aktivitäten zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS, des Sicherheitsausschusses des Bundesrats, des Bun- desrats oder der Organe der parlamentarischen Oberaufsicht nach Artikel 81 Ab- satz 1 NDG werden der AB-ND angeboten; diese entscheidet, welche Unterlagen ihr in welchen Abständen zugestellt werden.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt der AB-ND den Tätigkeitsbericht nach Arti-
kel 29 Absatz 8 NDG zu.
Art. 6 Erteilung von Auskünften 1 Wer als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer beaufsichtigten oder einer weiteren Verwaltungseinheit oder als Angehörige oder Angehöriger der Armee von der AB-ND befragt wird, ist verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. 2 Werden mündliche Auskünfte protokolliert, so kann die befragte Person das Proto- koll auf Wunsch gegenlesen. Die AB-ND kann sich die Richtigkeit des Protokolls von der befragten Person mit Unterschrift bestätigen lassen.
3 Die AB-ND kann bei beaufsichtigten Verwaltungseinheiten schriftliche Stellung-
nahmen einholen.
4 Auskunft erteilenden Personen dürfen aufgrund von wahrheitsgemässen Auskünf-
ten keinerlei Nachteile erwachsen.
4232
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
3. Abschnitt:
Unabhängige Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung
Art. 7 Zusammensetzung
1 Die UKI setzt sich aus drei bis fünf Angehörigen der Bundesverwaltung zusam-
men.
2 Die Mitglieder der UKI müssen über Fachkenntnisse in den Bereichen Telekom-
munikation, Sicherheitspolitik und Grundrechtsschutz verfügen.
3 Das VBS stellt weder den Vorsitz noch die Mehrheit der Mitglieder der UKI.
4 Es schlägt dem Bundesrat die Mitglieder der UKI zur Wahl vor.
Art. 8 Organisation
1 Die UKI organisiert sich selbst; sie legt ihr Prüfprogramm fest.
2 Sie verfügt über ein Sekretariat; die Mittel dafür stellt das VBS zur Verfügung.
3 Entscheide der UKI bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Art. 9 Meldepflicht der kontrollierten Stellen
1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und der Nachrichtendienst der Armee
(NDA) melden der UKI jeden neuen Funk- und Kabelaufklärungsauftrag. Sie über- mitteln gleichzeitig die aktuelle und vollständige Liste aller Suchbegriffe, teilen sämtliche Änderungen dieser Liste mit und informieren über die Beendigung des Auftrags.
2 Die Funk- und Kabelaufklärung beginnt unabhängig von der Aufnahme der Prü-
fung durch die UKI.
Art. 10 Tätigkeiten
1 Die UKI kann zur Ausübung ihres Kontrollauftrags insbesondere folgende Prüf-
handlungen durchführen: a. Sie überprüft die Funkaufklärungsaufträge, die der NDB und der NDA dem Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) erteilen, auf ihre Rechtmäs- sigkeit. b. Sie sieht die Anträge zur Kabelaufklärung, die Entscheide über Genehmi- gungen und Freigaben sowie die Kabelaufklärungsaufträge ein. c. Sie sieht die Dokumente des ZEO zu Planung, Aufbau und Nutzen der Funk- und Kabelaufklärungsaufträge ein. d. Sie untersucht die Resultate der Funk- und Kabelaufklärung stichproben- weise. e. Sie untersucht Abläufe, Daten und Systeme des ZEO, die sie sich nach ihren Weisungen separat dokumentieren lassen kann.
4233
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
f. Sie kann die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und des NDA sowie des ZEO mündlich oder schriftlich befragen. 2 Sie prüft die Funkaufklärungsaufträge in der Regel jährlich. Sie prüft den Vollzug der Kabelaufklärungsaufträge innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Aufklä- rung. Dauert die Ausführung eines Kabelaufklärungsauftrags länger als sechs Mona- te, so prüft sie den Vollzug mindestens jährlich.
3 Sie erstattet dem VBS jährlich Bericht über ihre Prüfungen. Das VBS stellt dem
Bundesrat den Bericht zu und informiert ihn über die Empfehlungen der UKI sowie die Umsetzung der Empfehlungen.
4. Abschnitt: Kantonale Dienstaufsicht
Art. 11 Bezeichnung und Gesuche
1 Die Kantone bezeichnen die Stellen und Aufsichtsorgane, die für die kantonale
Dienstaufsichtstätigkeit verantwortlich sind, und melden diese dem GS-VBS zuhan- den des NDB und der AB-ND. Änderungen müssen umgehend gemeldet werden. Das GS-VBS veröffentlicht jährlich die Liste der Stellen und Aufsichtsorgane.
2 Gesuche nach Artikel 82 Absatz 4 NDG um Einsicht in Daten, die der Kanton im
Auftrag des Bundes bearbeitet, können mündlich oder schriftlich an den NDB ge- richtet werden. 3 Wenn wesentliche Sicherheitsinteressen es erfordern, kann der NDB der Vorstehe- rin oder dem Vorsteher des VBS beantragen, dem kantonalen Dienstaufsichtsorgan die Einsicht zu verweigern oder diese aufzuschieben.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS entscheidet innerhalb von 30 Tagen
über den Antrag.
Art. 12 Mindestanforderungen
1 Das kantonale Dienstaufsichtsorgan übt seine Aufgaben nach den Kriterien der
Rechtmässigkeit, der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit aus.
2 Es prüft insbesondere, wie das kantonale Vollzugsorgan selbstständig oder auf-
grund eines Auftrags des NDB Informationen beschafft, bearbeitet und weitergibt.
3 Es überprüft die Bearbeitung von Personendaten durch das kantonale Vollzugsor-
gan. Es kontrolliert insbesondere, ob die Daten in Übereinstimmung mit Artikel 46 Absätze 1 und 2 NDG bearbeitet werden und ob die Anforderungen des Datenschut- zes, insbesondere zu Persönlichkeitsschutz und Datensicherheit, eingehalten werden.
4 Es überprüft die Zusammenarbeit des kantonalen Vollzugsorgans mit den kantona-
len Polizeistellen. 5 Es informiert seine vorgesetzte Stelle jährlich oder nach Bedarf über seine Tätig- keit.
4234
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
Art. 13 Zusammenarbeit mit Aufsichtsorganen des Bundes
1 Die AB-ND informiert das kantonale Dienstaufsichtsorgan über Empfehlungen,
die sie an die kantonalen Vollzugsorgane richtet. 2 Sie kann das kantonale Dienstaufsichtsorgan bei Bedarf auf Antrag unterstützen.
5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsorgane
Art. 14
1 Die AB-ND und die UKI koordinieren ihre Aufsichts- und Prüftätigkeiten.
2 Die UKI informiert die AB-ND über ihre Aufsichts- und Prüfergebnisse und stellt ihr die Empfehlungen und Anträge nach Artikel 79 Absatz 3 NDG sowie ihre Be- richte zu. 3 Die AB-ND informiert die UKI über diejenigen Aufsichts- und Prüfergebnisse, die für die Tätigkeit der UKI relevant sind, und stellt ihr insbesondere den jährlichen Bericht nach Artikel 78 Absatz 3 NDG zu.
4 Die AB-ND, die UKI, die Eidgenössische Finanzkontrolle und die weiteren zu-
ständigen Aufsichtsorgane des Bundes und der Kantone können Informationen über ihre Aufsichts- und Prüftätigkeit sowie daraus hervorgehende Erkenntnisse austau- schen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
5 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich von der AB-ND über die Einhaltung von
Auflagen in Genehmigungsverfügungen sowie von der UKI über die Ergebnisse ihrer Prüftätigkeit im Bereich der Kabelaufklärung gesamthaft oder zu einzelnen Kabelaufklärungsaufträgen informieren lassen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 16 Übergangsbestimmung Die Mitglieder der UKI, die nach den Bestimmungen der Verordnung vom 17. Oktober 20123 über die elektronische Kriegsführung und die Funkaufklärung gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf der ordentlichen Amtsdauer im Amt.
3 SR 510.292
4235
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
16. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4236
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
Anhang (Art. 15)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. März 20114
über die Personensicherheitsprüfungen
Anhang 1 Ziff. 1, 2.5 und 4a
Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss
1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung
… Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen Mitarbeiter/innen der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstli- chen Tätigkeiten Anwender/innen SIBAD …
2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport Der folgende Eintrag wird aufgehoben:
Verwaltungseinheiten Funktionen
GS-VBS Nachrichtendienstliche Aufsicht sämtliche
4 SR 120.4
4237
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
4a. Funktionen innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts Mitarbeiter/innen, die am Genehmigungsverfahren nach Artikel 36b des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 mitwirken oder die den Betrieb und die Wartung der klassifizierten Informatikmittel sicherstellen.6
2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19987
Anhang 1 Bst. B Ziff. IV. 2
2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:
2.1 Organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheiten
ohne Rechtspersönlichkeit:
2.1.1 Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichten-
dienstlichen Tätigkeiten
3. Organisationsverordnung vom 7. März 20038 für das Eidgenössische
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Art. 6 Bst. d Dem Generalsekretariat sind administrativ zugeordnet: d. die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätig- keiten.
4. Verordnung vom 4. Dezember 20099 über den Nachrichtendienst
der Armee
Art. 6 Abs. 2
2 ZurKoordination der Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten legt der
NDA mit dem NDB eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.
5 SR 173.32
6 Liste gemäss Meldung des Bundesverwaltungsgerichts.
7 SR 172.010.1 8 SR 172.214.1 9 SR 510.291
4238
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
Art. 12 Abs. 2 2 Die Aufsicht über den NDA erfolgt gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 MG durch die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.
Art. 13–15 und 16 Abs. 2 Aufgehoben
5. Verordnung vom 17. Oktober 201210 über die elektronische
Kriegsführung und die Funkaufklärung
2. Abschnitt (Art. 8–11)
Aufgehoben
10 SR 510.292
4239
Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. V AS 2017
4240