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AS 2017 4797

Verordnung des EDI über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

Verordnung des EDI über die ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfälle

vom 26. April 2017

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 119 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20171 (StSV), verordnet:

Art. 1 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. Innenverpackungen: Behälter wie Polyäthylensäcke oder Büchsen, in denen ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle abgelegt werden; b. Verpackung: Behälter, in denen Innenverpackungen mit ablieferungspflich- tigem radioaktivem Abfall abgelegt werden; c. Rohabfall: unkonditionierter Abfall, wie er an das Paul-Scherrer-Institut (PSI) abgeliefert wird; d. Behandlung: Massnahmen bei den Abfalllieferanten zur Gewährleistung der Gefahrgut-Transportvorschriften nach dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 19572 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) und der Verordnung vom 29. November 20023 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie zur Gewähr- leistung der Sicherheit bei der Weiterverarbeitung zur Zwischenlagerung durch das PSI.

SR 814.557

2016-3025 4797

Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle. V des EDI AS 2017

Art. 2 Trennung und Behandlung

1 Radioaktive Rohabfälle sind von inaktiven Abfällen zu trennen.

2 Sie sind getrennt nach Sorten und Klassen gemäss Anhang in geeigneten Innenver- packungen abzulegen, die zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

3 Die Behandlung und das Verpacken sind mit dem PSI abzusprechen.

4 Für allfällige Konditionierungsarbeiten beim Abfalllieferanten mit dem Ziel,

radioaktive Abfälle nach Artikel 54 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20044 für die Zwischenlagerung oder die geologische Tiefenlagerung vorzubereiten, gelten die technischen Bestimmungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsin- spektorats.

Art. 3 Reaktive und toxische Abfälle

1 Für Abfälle, deren chemische Eigenschaften ein erhöhtes Gefahrenpotential bei

Sammlung, Verpackung, Versand und der weiteren Verarbeitung beim PSI darstel- len, müssen in Absprache mit dem PSI vor dem Einbringen in die Verpackungen geeignete Schutzmassnahmen getroffen werden.

2 Chemisch toxische Abfälle, die nicht in ungiftige Stoffe umgewandelt werden

können und welche als Stoffe oder Zubereitungen der Gruppen 1 oder 2 nach Arti- kel 61 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20155 gelten, sowie infektiöse oder faulende Abfälle sind, in Absprache mit dem PSI, in den Betrieben zu behandeln und getrennt von anderen Abfällen abzuliefern; handelt es sich um infektiöse Abfäl- le, sind diese zusätzlich zu inaktivieren.

Art. 4 Ablieferung an das PSI 1 Für die Ablieferung an das PSI müssen als Verpackung in der Regel 35-, 100- oder 200-Liter-Fässer verwendet werden, die verschliess- und plombierbar sind.

2 Nach Rücksprache mit dem PSI können auch andere Behälter verwendet werden.

3 Das PSI kann in begründeten Fällen spezielle Anlieferungsanforderungen stellen.

Art. 5 Begleitkarte 1 Für jede Verpackung und jede Innenverpackung ist eine Begleitkarte auszufüllen.

2 Es sind die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und vom PSI vorgegebenen

Begleitkarten zu verwenden. In begründeten Fällen können nach Rücksprache mit dem BAG und dem PSI andere Begleitkarten verwendet werden.

3 Das PSI kann zusätzlich eine detaillierte Beschreibung der Abfälle anfordern.

4 SR 732.11 5 SR 813.11

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Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle. V des EDI AS 2017

Art. 6 Kennzeichnung

1 Jede Verpackung und jede Innenverpackung ist mit einem Kennzeichen zu verse-

hen.

2 Es sind die von BAG und PSI vorgegebenen Kennzeichen zu verwenden.

Art. 7 Sammelaktion

1 Das BAG führt in Absprache mit dem PSI in der Regel jährlich eine Sammelaktion

für ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle durch.

2 In begründeten Fällen können, nach Absprache mit dem BAG und dem PSI, Abfäl-

le auch ausserhalb der Sammelaktion abgeliefert werden. 3 Die radioaktiven Abfälle müssen in der Regel innert drei Jahren nach ihrer Entste- hung abgeliefert werden.

Art. 8 Gebühren

1 Für die Entgegennahme, Stapelung, Behandlung, Zwischen- und geologische

Tiefenlagerung von ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfällen erhebt das BAG kostendeckende Gebühren nach der Verordnung vom 26. April 20176 über die Gebühren im Strahlenschutz.

2 Das PSI wird durch das BAG für seine Aufwände entschädigt.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 3. September 20027 über die ablieferungspflichtigen radioakti- ven Abfälle wird aufgehoben.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

26. April 2017 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

6 SR 814.56 7 AS 2002 3898, 2006 2947, 2015 1903

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Ablieferungspflichtige radioaktive Abfälle. V des EDI AS 2017

Anhang (Art. 2 Abs. 2)

Sorten und Klassen von radioaktiven Abfällen Sorte Radionuklide

A Ra-226 B Am-241 C alle anderen α-Strahler D H-3 E C-14 F β/γ-Strahler G Neutronenquellen

Klasse Art der Abfälle

1 gasförmig

2 flüssig, organisch

3 flüssig, wässrig

4 fest, organisch

5 metallisch

6 andere Feststoffe

7 fest, gemischt

8 Schlämme

9 Sperrgut

10 biologisch (infektiös, faulend, etc.)

11 geschlossene radioaktive Quellen nach StSV

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