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AS 2017 4801

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz

Verordnung über die Gebühren im Strahlenschutz (GebV-StS)

vom 26. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflicht Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet wer-

den, insbesondere: a. für die Entsorgung von radioaktivem Material, bei dessen Entstehung das StSG noch nicht anwendbar war oder dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar ist; b. für Dienstleistungen, die im Ereignisfall zur Sicherheit der Bevölkerung er- bracht werden müssen und wo keine Verursacherin und kein Verursacher mehr eruierbar ist.

SR 814.56

2016-3017 4801

Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2017

2 Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Verursacherin

oder der Verursacher nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt eruiert werden, so kann das BAG die entsprechende Gebühr nachträglich in Rechnung stellen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Für die Gebühren gelten die im Anhang festgelegten Pauschalen.

2 Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufge-

führt sind oder für die im Anhang eine Gebühr nach Aufwand festgelegt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausführenden Personen, 100–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.

Art. 6 Gebührenzuschlag Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu

50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersu-

chen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.

Art. 7 Auslagen Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV 3 hinaus die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich Honorare nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984.

Art. 8 Rechnungsstellung, Gebührenverfügung

1 Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese

ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen.

2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 5. Juli 20065 über die Gebühren im Strahlenschutz wird auf- gehoben.

Art. 10 Übergangsbestimmung Auf Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht rechtskräftig sind, findet diese Verordnung Anwendung.

3 SR 172.041.1 4 SR 172.010.1 5 AS 2006 2949, 2013 3407

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Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2017

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

26. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2017

Anhang (Art. 5 Abs. 1)

Pauschalen

A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der Strahlenschutzverordnung vom 27. April 20176 [StSV]) Franken

I. Medizinische Anwendungen

1. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut,

Unispital, Zahnarztpraxis, Zahnklinik

1.1. Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV 400

1.2 Orthopantomograf / Panoramaröntgengerät, Orthopantomograf 650

mit Fernröntgen, Digitaler Volumentomograf

2. Anlagen in Arztpraxis, Chiropraktor

2.1 Röntgenanlage für Aufnahmen 650

2.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 700

3. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut,

Unispital

3.1 Röntgenanlage für Aufnahmen 950

3.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 1 000

3.3 Mammografiegerät 950

3.4 Simulator 1 000

3.5 Röntgenanlage für die Oberflächentherapie 950

3.6 Röntgenanlage für die Tiefentherapie 1 600

3.7 Anlage für Hochdosisanwendungen in der Kardiologie und 1 150

Interventionellen Radiologie

3.8 Computertomograf 1 600

3.9 Afterloadinggerät, Bestrahlungseinheit 2 000

3.10 Linearbeschleuniger 2 600

6 SR 814.501

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Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2017

Franken

4. Nuklearmedizin

4.1 Diagnostik, Arbeitsbereich C 1 400

4.2 Therapie, Arbeitsbereich B / C 2 600

4.3 PET-CT Einrichtung 2 000

4.4 SPECT-CT Einrichtung 1 750

4.5 Patientenzimmer 1 400

5. Anlagen in Veterinärmedizin, Rechtsmedizin, Forschung,

Ausbildung

5.1 Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV 400

5.2 Röntgenanlage für Aufnahmen 650

5.3 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung 700

5.4 Computertomograph 1 150

5.5 Linearbeschleuniger 2 600

6. Knochendensitometer 500

II. Nichtmedizinische Anwendungen

1. Nichtmedizinische Röntgenanlagen

1.1 mit Vollschutz 500

1.2 ohne Vollschutz 800

2. Nichtmedizinischer Beschleuniger 1 400

3. Abwasserkontrollanlage 1 400

4. Handel, Verleih, Qualitätssicherung

4.1 Ausschliesslich Handel (Bezug, Abgabe) oder Verleih von Anla- 2 100

gen oder ausschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersu- chungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bild- wiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.

4.2 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, War- 3 900

tung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstra- tionen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostikbetrieb von Anla- gen im Niedrig- und mittleren Dosisbereich nach Art. 26 Bst. a und b StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersu- chungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bild- wiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.

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Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2017

Franken

4.3 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, War- 5 100

tung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstra- tionen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostik-/Therapiebetrieb von Anlagen im Hochdosisbereich nach Art. 26 Bst. c StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.

5. Handel mit radioaktiven Quellen 550

6. Schulen

6.1 Umgang mit radioaktiven Quellen oder Anlagen 650

7. Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen

7.1 bis 10 geschlossene radioaktive Quellen 650

7.2 mehr als 10 geschlossene radioaktive Quellen 1 150

8. Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen

8.1 bis 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen 800

8.2 mehr als 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen 1 400

9. Umgang mit offenen radioaktiven Quellen

9.1 Einfacher Umgang im Kontrollbereich 650

9.2 Arbeitsbereich Typ C 1 100

9.3 Arbeitsbereich Typ B 1 400

10. Transportbewilligung 800

11. Bewilligungserteilung für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva 200

B. Anerkennung von Aus- und Fortbildungen (Art. 180 StSV) Franken

1. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen im Strahlenschutz 1 000

2. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen im Strahlenschutz 500

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Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2017

C. Anerkennung von Personendosimetriestellen (Art. 66 StSV) Franken

1. Anerkennung von Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich 1 200

des BAG oder der Suva durch das BAG

2. Anerkennung von akkreditierten Personendosimetriestellen im 500

Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG

D. Anerkennung von Radonmessstellen (Art. 159 StSV) Franken

Anerkennung von Radonmessstellen 500

E. Einmalige Gebühren im Zusammenhang mit Bewilligungen und Anerkennungen Franken

1. Erteilung einer provisorischen Bewilligung für den dringlichen 100

Ersatz einer bestehenden Anlage

2. Separate Ein-/Ausfuhrbewilligung für geschlossene hoch radioak- 350

tive Quellen (Art. 103 Abs. 4 StSV)

3. Individuelle Anerkennungen von Aus- und Fortbildungen im 250

Strahlenschutz (Art. 178 StSV)

F. Messungen (Art. 15 Abs. 3 StSV) Franken

1. Gamma-Messung 300

2. Messungen im Flüssigkeitsszintillator 200

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Gebühren im Strahlenschutz. V AS 2017

G. Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV) Franken

1. Konditionierung und Zwischenlagerung

1.1 Konditionierte Abfälle pro m3 17 500

1.2 Nicht konditionierte Abfälle (effektives Abfallvolumen)

a. geschlossene radioaktive Quellen ß/γ-Strahler Pro Quelle Q2: 10-4 A27<Q2≤10-3 A2 4 100 Pro Quelle Q3: 10-3 A2<Q3≤10-1 A2 5 851 Pro Quelle Q4: 10-1 A2<Q4 nach Aufwand α-Strahler Pro Quelle QA2: 10-3 A2<QA2≤10-1 A2 4 100 Pro Quelle QA3: 10-1 A2<QA3 nach Aufwand b. übrige nicht konditionierte Abfälle pro m3 94 000

1.3 Minimum bei Kleinmengen 100

2. geologische Tiefenlagerung

2.1 Konditionierte Abfälle pro m3 24 000

2.2 Nicht konditionierte Abfälle

a. geschlossene radioaktive Quellen ß/γ-Strahler Pro Quelle Q2: 10-4 A2<Q2≤10-3 A2 800 Pro Quelle Q3: 10-3 A2<Q3≤10-1 A2 3 500 Pro Quelle Q4: 10-1 A2<Q4 nach Aufwand α-Strahler Pro Quelle QA2: 10-3 A2<QA2≤10-1 A2 800 Pro Quelle QA3: 10-1 A2<QA3 nach Aufwand b. übrige nicht konditionierte Abfälle pro m3 24 000

7 Die A2-Werte sind im Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621) zu finden.

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