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AS 2017 5025

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Änderung vom 8. September 2017

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte, verordnet:

I Anhang 2 der Verordnung des BBL vom 10. September 20141 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

8. September 2017 Bundesamt für Bauten und Logistik: Pierre Broye

Anhang 2 (Art. 1)

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die nachfolgenden Durchführungsrechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG2.

Kategorie Erlass der Europäischen Union

Festlegung von Leistungs- Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission vom klassen in Bezug auf 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung hin- die wesentlichen Merkmale sichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit-Wasser- eines Bauproduktes aufnahme von an der Verwendungsstelle hergestellten und in (Art. 3 Bst. a BauPV) den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LCFI) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 145 vom 8.6.2017, S. 1. Festlegung von Leistungs- Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom klassen in Bezug auf 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von die wesentlichen Merkmale Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. eines Bauproduktes 305/2011 des Europäischen Parlaments und Rates, ABl L 68 (Art. 3 Bst. a BauPV) vom 15.3.2016, S. 4. Einordnung von Bau- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 der Kommission vom produkten ohne Prüfung in 20. März 2017 über die Bedingungen für die die ohne Prüfung bestimmte Leistungsstufen erfolgende Klassifizierung von Aussen- und Innenputzen mit oder -klassen organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN (Art. 3 Bst. b BauPV) 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten, ABl L 177 vom 8.7.2017, S. 4. Einordnung von Bau- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission vom produkten ohne Prüfung in 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne Prüfung bestimmte Leistungsstufen erfolgende Klassifizierung von Brettschichtholzprodukten, für oder -klassen die die harmonisierte Norm EN 14080 gilt, und von keilgezink- (Art. 3 Bst. b BauPV) ten Vollholzprodukten für tragende Zwecke, für die die harmo- nisierte Norm EN 15497 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten und zur Änderung der Entscheidung 2005/610/EG, ABl L 177 vom 8.7.2017, S. 1. Einordnung von Bau- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommission produkten ohne Prüfung in vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung bestimmte Leistungsstufen erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und Putzprofilen oder -klassen aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN (Art. 3 Bst. b BauPV) 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Aussenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandver- halten, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 29.

2 SR 933.0

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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und AS 2017 delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL

Kategorie Erlass der Europäischen Union

Einordnung von Bau- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission produkten ohne Prüfung in vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung bestimmte Leistungsstufen erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN oder -klassen 14342 fallender unbeschichteter Holzfussböden im Hinblick (Art. 3 Bst. b BauPV) auf deren Brandverhalten, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 27. Einordnung von Bau- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommission produkten ohne Prüfung in vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne weitere bestimmte Leistungsstufen Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holzwerkstoffen oder -klassen gemäss der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Aussenbe- (Art. 3 Bst. b BauPV) kleidungen aus Massivholz gemäss der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 25. Festlegung der für Baupro- Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission vom dukte bzw. Familien von 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Bauprodukten oder für ein Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten für die bestimmtes wesentliches Abwasserentsorgung und -behandlung im Einklang mit der Merkmal anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments Systeme zur Bewertung und und des Rates, ABl L 284 vom 30.10.2015, S. 184. Überprüfung der Leistungs- beständigkeit (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Baupro- Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission vom dukte bzw. Familien von 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Bauprodukten oder für ein Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Geosynthetics bestimmtes wesentliches und verwandten Produkten im Einklang mit der Verordnung Merkmal anzuwendenden (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Systeme zur Bewertung und Rates, ABl L 284 vom 30.10.2015, S. 181. Überprüfung der Leistungs- beständigkeit (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Baupro- Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission vom dukte bzw. Familien von 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Bewertung und Bauprodukten oder für ein Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Belüftungskanä- bestimmtes wesentliches len und -rohren zur Belüftung im Einklang mit der Verordnung Merkmal anzuwendenden (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Systeme zur Bewertung und Rates, ABl. L 282 vom 28.10.2015, S. 34. Überprüfung der Leistungs- beständigkeit (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Bedingungen für die Zurver- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission fügungstellung einer Leis- vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfü- tungserklärung von Baupro- gungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf dukten auf einer Webseite einer Website, ABl. L 52 vom 21.2.2014, S. 1. (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV) Festlegung des Formates Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kommis- von Europäischen Techni- sion vom 30. Oktober 2013 über das Format der Europäischen schen Bewertungen Technischen Bewertung für Bauprodukte, ABl. L 289 vom (Art. 20 Abs. 2 BauPV) 31.10.2013, S. 42.

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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und AS 2017 delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL

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