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AS 2017 5039

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 20161, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. g

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.

2 NatürlichePersonen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der

Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: g. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b und d sowie 2 Bst. b

1 Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des

Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: b. Betrifft nur den italienischen Text d. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind aus- serdem steuerpflichtig, wenn sie: b. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

2015-1593 5039

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. BG AS 2017

Art. 72x3 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. März 2017

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderung vom 17. März 2017 den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie

21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b an.

2 Ab diesem Zeitpunkt finden die Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe g sowie

21 Absätze 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b direkt Anwendung, wenn ihnen das

kantonale Steuerrecht widerspricht.

II Koordination der vorliegenden Änderung mit dem Energiegesetz vom 30. Septem- ber 2016 und dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2016 über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens

1. Energiegesetz vom 30. September 20164 (Anhang Ziff. II 4)

Art. 72v5 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 30. September 2016

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20166 über die Revision

der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens (Ziff. I 2)

Art. 72w7 Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 16. Dezember 2016

3 Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

4 BBl 2016 7683

5 Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

6 BBl 2016 8925

7 Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. BG AS 2017

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. März 2017 Ständerat, 17. März 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.8

2 Es wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. 9

16. August 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 BBl 2017 2457

9 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 10. August 2017 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

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