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AS 2017 5067

Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge

Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L)

Änderung vom 13. September 2017

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 20. Mai 20151 über die Verkehrsregeln für Luft- fahrzeuge wird wie folgt geändert:

Art. 10 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 16 Abs. 4 4 Der Halter eines Flugplatzes mit Flugverkehrskontrolldienst kann bei der zuständi- gen Flugverkehrskontrollstelle in Anwendung von SERA.4001 Buchstabe d kürzere Fristen für die Abgabe der Flugpläne beantragen. Die kürzeren Fristen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Abwicklung des Verkehrsflusses gewährleistet ist. Der Flugplatzhalter lässt die kürzeren Fristen im Luftfahrthandbuch veröffentlichen.

Art. 22 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 23 Abs. 1 und 2

1 Bei Tag sind Sichtflüge so durchzuführen, dass mit Ausnahme von Absatz 3 die

Mindestwerte für Flugsicht und Abstand von den Wolken gemäss SERA.5001 eingehalten werden.

2 Aufgehoben

1 SR 748.121.11

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Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge. V des UVEK AS 2017

Art. 24 Abflüge von Hubschraubern und Ballonen bei Boden- oder Hochnebel

1 Können die Mindestwerte wegen Boden- oder Hochnebel nicht eingehalten wer-

den, so sind Hubschrauberflüge gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsver- ordnung (EU) Nr. 923/2012 und Abflüge mit Ballonen gestattet, wenn: a. über der Nebelschicht Sichtwetterbedingungen herrschen; und b. die Untergrenze der Nebelschicht nicht höher als 200 m über dem Startplatz liegt und die Schicht selbst nicht dicker als 300 m ist.

2 Das BAZL legt für diese Fälle ein besonderes Abflugverfahren fest.

3 Mit Ballonen sind solche Abflüge nur im Luftraum der Klasse G zulässig.

Art. 27 Abs. 3 Bst. c und d sowie 4, 5 und 7

3 Bei Sichtflügen bei Nacht müssen folgende Mindestwerte eingehalten werden:

c. vertikaler Wolkenabstand: 300 m (1000 ft); d. Erdsicht: ununterbrochen bis und mit 900 m (3000 ft) Höhe über Meer oder

300 m (1000 ft) Höhe über Grund; massgebend ist die grössere Höhe.

4 Bei Flugplätzen ohne aktive Flugverkehrskontrollstelle kann, sofern eine dauernde Sichtverbindung zwischen Flugplatz und Luftfahrzeug besteht, mit Bewilligung des Flugplatzleiters von den Mindestwerten nach Absatz 3 abgewichen werden. Die Mindestwerte gemäss SERA.5001 müssen jedoch in jedem Fall eingehalten werden.

5 Bei Hubschrauberflügen kann in Sonderfällen von den Mindestwerten nach den

Absätzen 3 und 4 abgewichen werden, zum Beispiel bei medizinischen Flügen, Such- und Rettungsflügen sowie Flügen zur Brandbekämpfung.

7 Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen sind gemäss SERA.5010 und

in Abweichung zu Absatz 3 möglich.

Art. 29 Mitführ- und Betreibungspflicht 1 Motorisierte Luftfahrzeuge müssen für Flüge nach Sichtflugregeln in den folgen- den Fällen einen Mode-S-Transponder von mindestens Level 2 mit SI-Code und Elementary-Surveillance-Funktionalität mitführen und betreiben: a. bei Flügen in den Lufträumen der Klassen C und D; b. bei Flügen in den Lufträumen der Klasse E ab 2100 m (7000 ft) über mittle- rem Meeresspiegel; c. bei Sichtflügen bei Nacht in allen Luftraumklassen.

2 Ein Transponder nach Absatz 1 muss auch mitgeführt und betrieben werden:

a. bei Ballonfahrten bei Nacht in allen Luftraumklassen; b. bei Flügen nach Sichtflugregeln mit motorisierten oder nichtmotorisierten Luftfahrzeugen, bei welchen in der Luftraumklasse G in einer Höhe über

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300 m (1000 ft) über Grund nach den Mindestsichtwerten gemäss Artikel 23

Absatz 3 geflogen wird; c. bei Abflügen von Hubschraubern und Ballonen bei Boden- und Hochnebel im Sinn von Artikel 24 in allen Luftraumklassen.

3 Überdies sind in den vom BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) 923/2012

festgelegten Zonen mit Transponderpflicht Mode-S-Transponder, welche die Anfor- derungen gemäss Absatz 1 erfüllen, mitzuführen und zu betreiben. 4 Sofern ein Transponder mitgeführt wird, ist er auch während Flügen zu betreiben, für welche sich aus den Absätzen 1–3 keine Betreibungspflicht ergibt (SERA.13001 Buchstabe a). Für nichtmotorisierte Luftfahrzeuge gilt dies nur, sofern eine ausrei- chende elektrische Stromversorgung gewährleistet ist (SERA.13001 Bst. c).

5 Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann die Anweisung erteilen, den

Transponder entgegen der Regelung in den Absätzen 1 und 4 auszuschalten.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 29a Betriebsvorschriften

1 Der Betrieb der Transponder richtet sich nach SERA.13001 Buchstabe b,

SERA.13005 Buchstaben a und b, SERA.13010 Buchstabe a, sowie SERA.13015 Buchstabe a.

2 Die zu verwendenden Codes werden im Luftfahrthandbuch2 publiziert.

3 Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass die von Mode-S-Transpondern

übermittelten Daten korrekt, vollständig und aktuell sind. Dies gilt auch für Daten, die freiwillig übermittelt werden.

Art. 30 Abs. 1

1 Für Instrumentenflüge gelten die folgenden Mindestflughöhen:

a. über gebirgigem Gelände von mehr als 3050 m über Meer: mindestens

600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von

8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt;

b. anderswo: mindestens 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis, das in einem Umkreis von 8 km um den geschätzten Standort des Luftfahrzeuges liegt.

2 Das Luftfahrthandbuch kann bei Skyguide (aipversand@skyguide.ch) gegen Bezahlung bezogen und beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern, kostenlos eingese- hen werden.

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II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Eintrag G

Luftraumklasse Hauptanwendungsgebiete Anwendung

G – Grund bis 600 m (2000 ft) AGL3 gemäss Luftfahrtkarte 1:500 000 und Luftfahrthandbuch

III Die Verordnung des UVEK vom 24. November 19944 über Luftfahrzeuge besonde- rer Kategorien wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. a

2 Ist die Sicherheit gewährleistet, so können Ausnahmen von diesen Einschränkun-

gen bewilligt werden: a. bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten5: von der Flugverkehrs- kontrollstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter;

Art. 12a Abs. 2

2 Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn

auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.

Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1

1 Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden:

a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2 Buchstaben a und b:

1. bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugver-

kehrskontrollstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter,

3 AGL = Above Ground Level (Höhe über Grund)

4 SR 748.941 5 Der «Flugverkehrskontrolldienst» nach dieser Verordnung und nach der Durchführungs- verordnung (EU) Nr. 923/2012 entspricht dem «Flugverkehrsleitdienst» nach Artikel 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 18. Dez. 1995 über den Flug- sicherungsdienst (SR 748.132.1).

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IV Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2017 in Kraft.

13. September 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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