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Verordnung über die Berufsbildung
Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
Änderung vom 15. September 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels
Art. 28a Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen
1 Es wird die Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen eingesetzt.
2 In der Kommission sind die Branchenorganisationen, die Bildungsanbieter, die
Kantone und der Bund vertreten.
3 Das SBFI führt das Sekretariat der Kommission.
4 Die Kommission berät das SBFI bei der Anerkennung von Bildungsgängen und
Nachdiplomstudien an den höheren Fachschulen.
Art. 36 Abs. 3
3 Die Fachausweise und die Diplome werden von der oder dem Vorsitzenden des für
das Qualifikationsverfahren zuständigen Organs und von einem Direktionsmitglied des SBFI unterzeichnet.
1 SR 412.101
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Berufsbildungsverordnung AS 2017
Art. 38 Sachüberschrift und Abs. 1 Titel- und Berufsverzeichnis (Art. 19 Abs. 2 Bst. e, 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 BBG)
1 Das SBFI veröffentlicht in elektronischer Form ein Verzeichnis 2:
a. der geschützten Titel der beruflichen Grundbildungen und der höheren Be- rufsbildungen in den drei Amtssprachen des Bundes; es kann zusätzlich eng- lische Titel benennen, wenn diese international eindeutig sind; b. der den jeweiligen geschützten Titeln zugeordneten Partner der Berufsbil- dung.
Art. 61 Sachüberschrift und Bst. c Aufteilung des Bundesanteils (Art. 52 BBG)
Der Bundesanteil wird wie folgt aufgeteilt: c. Beiträge nach den Artikeln 56 und 56a BBG;
Gliederungstitel vor Art. 63
3. Abschnitt:
Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung sowie für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse
Art. 63 Sachüberschrift Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 4 und 54 BBG)
Gliederungstitel vor Art. 65
4. Abschnitt:
Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie für Bildungsgänge höherer Fachschulen
Gliederungstitel vor Art. 66
5. Abschnitt: Verfahren der Beitragsgewährung
Art. 66 Sachüberschrift Aufgehoben
2 Das Verzeichnis ist abrufbar unter: www.bvz.admin.ch
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Gliederungstitel vor Art. 66a
6. Abschnitt:
Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen (Art. 56a und 56b BBG)
Art. 66a Beitragsgesuche und Zeitpunkte
1 Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprü-
fungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen.
2 Das Gesuch wird in der Regel nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprü-
fung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt. 3 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66e erfüllt, so kann schon vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Auszahlung von Teilbeiträgen gestellt werden.
Art. 66b Gesuch nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung Das Gesuch um Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst: a. Angaben zur gesuchstellenden Person; b. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen über die von der Absolventin oder dem Absolventen zu bezahlenden Kursgebüh- ren; c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren; d. die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenös- sischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung.
Art. 66c Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
1 Das SBFI richtet Beiträge aus, wenn:
a. die Absolventin oder der Absolvent zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ver- fügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufs- prüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hat; b. der absolvierte vorbereitende Kurs:
1. im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach
Artikel 66g verzeichnet war, und
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2. nicht länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Verfügung über das Be-
stehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung begonnen hat; c. die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen; d. eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Ge- suchs oder Antrags eingereicht wurde; e. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fach- prüfung absolviert wurde; f. das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird. 2 Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus.
Art. 66d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
1 Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung
oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst: a. Angaben zur antragstellenden Person; b. eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI:
1. die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische hö-
here Fachprüfung zu absolvieren, und
2. innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfü-
gung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössi- schen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizu- bringen; c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu bezahlenden Kursgebühren; d. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren; e. den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundes- steuer leisten musste. 2 Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträ- ge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absol- vierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden.
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Art. 66e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung
1 Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn:
a. die Antragstellerin oder der Antragsteller den steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz hat; b. eine Verpflichtung gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b vorliegt; c. der absolvierte vorbereitende Kurs:
1. im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach
Artikel 66g verzeichnet war, und
2. nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung begonnen hat;
d. die anrechenbaren Kursgebühren pro Antrag 3500 Franken übersteigen; e. eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Ge- suchs oder Antrags eingereicht wurde; f. die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste. 2 Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprü- fung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet auf Antrag allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus.
3 Es richtet Beiträge ausschliesslich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus.
4 Trifft innerhalb der Frist gemäss Artikel 66d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 keine Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung ein, so wird der ausbe- zahlte Betrag zur Rückzahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen des Subventions- gesetzes vom 5. Oktober 19903.
Art. 66f Beitragssatz, Obergrenze und anrechenbare Kursgebühren 1 Der Beitragssatz beträgt für Gesuche nach Artikel 66b und für Anträge nach Arti- kel 66d 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
2 Die Obergrenze der anrechenbaren Kursgebühren beträgt pro beitragsberechtigte
Person und Abschluss: a. für eidgenössische Berufsprüfungen: 19 000 Franken; b. für eidgenössische höhere Fachprüfungen: 21 000 Franken.
3 Als anrechenbar gilt nur der Anteil der Kursgebühren, der unmittelbar der Wis-
sensvermittlung für die eidgenössische Berufsprüfung oder die eidgenössische höhere Fachprüfung dient. Nicht als anrechenbar gelten namentlich Spesen für Reisen, Verpflegung und Übernachtung.
3 SR 616.1
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4 Kursgebühren, die über Beiträge im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung
vom 22. März 20124 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) verbilligt wurden, sind nicht anrechenbar.
Art. 66g Liste der vorbereitenden Kurse 1 Das SBFI führt eine Liste der vorbereitenden Kurse. Die Liste ist Bestandteil der Verordnung und wird durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 20045). Sie ist in elektronischer Form zugänglich6. Das SBFI führt die Liste jährlich nach. 2 Anbieter, die ihre Kurse auf der Liste der vorbereitenden Kurse verzeichnet finden möchten, müssen: a. ihren Sitz in der Schweiz haben; und b. Gewähr dafür bieten, die auferlegten Pflichten (Art. 66i) zu erfüllen.
3 Sie melden sich beim SBFI mit den nötigen Angaben und Nachweisen an.
4 Das SBFI nimmt einen Kurs in die Liste auf, wenn der Kurs die folgenden Voraus- setzungen erfüllt: a. Er findet in der Schweiz statt. b. Er bereitet inhaltlich unmittelbar auf eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung vor. Dazu deckt er die erfor- derlichen Kompetenzen vollständig oder teilweise ab.
5 In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn in der Schweiz kein entspre-
chender Kurs angeboten wird, kann auf der Liste auch ein Kurs verzeichnet werden, der nicht in der Schweiz stattfindet oder von einem Anbieter angeboten wird, der seinen Sitz nicht in der Schweiz hat.
6 Ein auf der Liste verzeichneter Kurs muss jährlich vom Kursanbieter bestätigt
werden, um im Folgejahr auf der Liste zu erscheinen.
Art. 66h Stichproben Das SBFI überprüft die Angaben der Kursanbieter gemäss Artikel 66g Absätze 2 und 4 sowie Artikel 66i Absatz 1 mittels Stichproben.
Art. 66i Pflichten der Kursanbieter und Sanktionen
1 Der Kursanbieter stellt zuhanden der Teilnehmerin oder des Teilnehmers eine
Bestätigung gemäss der Vorlage des SBFI aus. Diese enthält eine korrekte Darstel- lung über: a. die gesamten Kursgebühren;
4 Zu finden auf der Website der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) unter www.edk.ch > Arbeiten > Finanzierungs-Vereinbarungen > Höhere Fachschulen 5 SR 170.512
6 Die Liste ist abrufbar unter: www.sbfi.admin.ch/hbb-finanzierung >
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b. die anrechenbaren Kursgebühren; c. die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren.
2 Er kooperiert bei der Durchführung von Stichproben.
3 Macht ein Kursanbieter falsche Angaben, verwendet er die Vorlage gemäss Absatz
1 nicht, befolgt er Weisungen nicht oder liefert er die im Rahmen von Stichproben geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das SBFI den betreffenden Kurs oder das gesamte Kursangebot des Anbieters von der Liste strei- chen.
4 Macht ein Kursanbieter vorsätzlich nicht wahrheitsgetreue Angaben, so kann das
SBFI den Anbieter zusätzlich für ein Jahr von der Aufnahme in die Liste sperren.
Art. 66j Aufgabenübertragung (Art. 56b und 67 BBG)
1 Das SBFI kann Aufgaben nach diesem Abschnitt an Organisationen der Arbeits-
welt übertragen.
2 Die Aufgabenübertragung geschieht mittels Leistungsvereinbarung.
Gliederungstitel vor Art. 67
7. Abschnitt: Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen
(Art. 58 BBG)
Gliederungstitel vor Art. 68
8. Abschnitt: Berufsbildungsfonds
Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017
1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere
Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e bean- tragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
2 Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels
(Art. 66a–66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
15. September 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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