Lexipedia

AS 2017 5571

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 17. Oktober 2017

54104 Zahntechnikerin EFZ / Zahntechniker EFZ

Technicienne-dentiste CFC / Technicien-dentiste CFC Odontotecnica AFC / Odontotecnico AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Zahntechnikerinnen und Zahntechniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie erfassen die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden, legen die notwen- digen Arbeiten fest und planen die Schritte zu deren Umsetzung. b. Sie erfassen die funktionellen und ästhetischen Anforderungen für abnehm- baren Zahnersatz und stellen Teil-, Total- und Hybridprothesen her. c. Sie erfassen die funktionellen und ästhetischen Anforderungen für festsit- zenden Zahnersatz und stellen Einzelzahn- und Brückenversorgungen auf Eigenbezahnung oder Implantaten her.

SR 412.101.220.70

2016-2883 5571

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

d. Sie stellen kieferorthopädische Apparaturen und Schienen mit geeigneten Verfahren her. e. Sie führen Reparaturen an Produkten und Nachsorgearbeiten mit geeigneten Verfahren aus und bieten Serviceleistungen sowie Erweiterungen an. f. In allen Tätigkeitsbereichen berücksichtigen sie die Vorgaben der Arbeits- sicherheit, des Umweltschutzes und der Hygiene.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Organisieren des Arbeitsprozesses:

1. Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden erfassen und Leistungsanfor-

derungen festlegen,

2. Arbeitsabläufe und -techniken definieren und optimieren,

3. Verbrauchs- und Verkaufsmaterialien bestellen, lagern und nachhaltig

bewirtschaften,

4. Geräte und Apparate bedienen und deren Betriebsbereitschaft gewähr-

leisten; b. Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz:

1. funktionelle und ästhetische Anforderungen an Teil-, Total- und Hyb-

ridprothesen erfassen und Arbeiten planen,

2. Aufstellmethoden und -systeme auswählen,

5572

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

3. Halte- und Verankerungselemente auswählen,

4. Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen;

c. Herstellen von festsitzendem Zahnersatz:

1. funktionelle und ästhetische Anforderungen an Einzelzahn- und Brü-

ckenversorgungen erfassen und Arbeiten planen,

2. Meso- und Suprastrukturen je nach Implantatsystem auswählen, desig-

nen und weiterverarbeiten,

3. Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder Implantaten

herstellen,

4. Einzelzahn- und Brückenversorgungen mit geeigneten Techniken und

Materialien verblenden und individualisieren; d. Herstellen kieferorthopädischer Apparaturen und Schienen:

1. für Kiefer- und Zahnfehlstellungen den zahnärztlichen Behandlungs-

plan und den Auftrag für die kieferorthopädischen Apparaturen und Schienen analysieren,

2. Halte-, Bewegungs- und Dehnelemente auswählen,

3. kieferorthopädische Apparaturen und Schienen herstellen;

e. Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen:

1. Abnützungen und Schäden an abnehmbarem und bedingt abnehmbarem

Zahnersatz sowie an kieferorthopädischen Apparaturen und Schienen beurteilen, Lösungen vorschlagen und Arbeiten planen,

2. Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen

an abnehmbarem und bedingt abnehmbarem Zahnersatz ausführen,

3. Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterungen

an kieferorthopädischen Apparaturen und Schienen ausführen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

5573

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Organisieren des Arbeits- 40 40 20 100 prozesses – Herstellen von abnehmbarem 70 70 70 60 270 Zahnersatz – Herstellen von festsitzendem 70 70 90 80 310 Zahnersatz – Herstellen kieferorthopä- 40 40 discher Apparaturen und Schienen – Durchführen von Nachsorge- 20 20 20 20 80 arbeiten, Serviceleistungen, Reparaturen und Erweiterun- gen Total Berufskenntnisse 200 200 200 200 800 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 360 360 360 1440

5574

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 33 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 9 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenz Dauer

1. Kurs 1 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 3 Tage

Kurs 2 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder 3 Tage Implantaten herstellen

2. Kurs 3 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 4 Tage

Kurs 4 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder 3 Tage Implantaten herstellen

3. Kurs 5 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder 4 Tage

Implantaten herstellen Einzelzahn- und Brückenversorgungen mit geeigneten Techniken und Materialien verblenden und individualisieren Kurs 6 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 4 Tage Kurs 7 Einzelzahn- und Brückengerüste auf Eigenbezahnung oder 4 Tage Implantaten herstellen Einzelzahn- und Brückenversorgungen mit geeigneten Techniken und Materialien verblenden und individualisieren

4. Kurs 8 Teil-, Total- und Hybridprothesen herstellen 4 Tage

Kurs 9 Kieferorthopädische Apparaturen und Schienen 4 Tage herstellen

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

4 SR 412.101.241

5575

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Zahntechnikerin EFZ oder Zahntechniker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. gelernte Zahntechnikerin oder gelernter Zahntechniker mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

5 Der Bildungsplan ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

5576

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-

dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.

5577

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 3, 5, 8 und 9.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Zahntechnikerin EFZ und des Zahntechnikers EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

32 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

5578

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.

3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-

se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 40 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz 40 %

2 Herstellen von festsitzendem Zahnersatz 40 %

3 Organisieren des Arbeitsprozesses (Fachgespräch) 10 %

4 Durchführen von Nachsorgearbeiten, Serviceleistungen, 10 %

Reparaturen und Erweiterungen

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden und 20 Minuten. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Organisieren des Arbeitsprozesses 20 Min. 10 %

Durchführen von Nachsorgearbeiten, Service- leistungen, Reparaturen und Erweiterungen

2 Organisieren des Arbeitsprozesses 80 Min. 40 %

Herstellen von abnehmbarem Zahnersatz

3 Organisieren des Arbeitsprozesses 80 Min. 40 %

Herstellen von festsitzendem Zahnersatz

4 Organisieren des Arbeitsprozesses 20 Min. 10 %

Herstellen kieferorthopädischer Apparaturen und Schienen

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

6 SR 412.101.241

5579

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer- teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

5580

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Zahntechnike- rin EFZ» oder «Zahntechniker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Zahntechnikerin EFZ und Zahntechniker EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Zahn-

technikerin EFZ und Zahntechniker EFZ setzt sich zusammen aus: a. drei Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Swiss Dental Laborato- ries; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Zahntechniker- Vereinigung; c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

5581

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu:

1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,

2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen

Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse 1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Swiss Dental Laborato- ries.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 30. November 20077 über die berufliche Grundbil- dung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

7 AS 2008 105

5582

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Zahntechnikerin oder Zahntechniker vor dem In-

krafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Zahn-

technikerin oder Zahntechniker bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

17. Oktober 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

5583

Berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit EFZ. V des SBFI AS 2017

5584