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AS 2017 5765

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK)

Änderung vom 11. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 29. Oktober 20081 für die Bundeskanzlei wird wie folgt geändert:

Art. 5a Abs. 3 und 4

3 Die Generalsekretärenkonferenz entscheidet auf Antrag der Bundeskanzlei dar-

über, wie viele Personen über ein Abrufverfahren Zugriff auf EXE-BRC haben: a. in jedem Departement und in der Bundeskanzlei; b. in der Finanz- und in der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte; c. beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten; d. in der Eidgenössischen Finanzkontrolle. 4 Die Bundeskanzlei erteilt die Zugriffsrechte denjenigen Personen, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und in dem Umfang, in dem sie diese Rechte benötigen.

Art. 6 Veröffentlichung von externen Studien, Evaluationen und Berichten

1 Die Bundeskanzlei bietet im Internet eine Plattform an, auf der bundesverwal-

tungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können.2

2 Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auf-

traggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das belastete Budget.

1 SR 172.210.10

2 Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Studien.

2017-2000 5765

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei AS 2017

3 Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und die Bundesämter.

Art. 7 Abs. 4 Aufgehoben

II Die Publikationsverordnung vom 7. Oktober 20153 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Zusätzlich zu den Texten nach Artikel 13a Absatz 1 PublG wird auf der Publika- tionsplattform die Datenbank der BK zu den ausserparlamentarischen Kommis- sionen veröffentlicht.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 170.512.1

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