Lexipedia

AS 2017 5801

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung. Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 12. Oktober 2017

46321 Automobil-Mechatronikerin EFZ/Automobil-

Mechatroniker EFZ Mécatronicienne d’automobiles CFC/Mécatronicien d’automobiles CFC Meccatronica d’automobili AFC/Meccatronico d’automobili AFC

46322 Personenwagen
46323 Nutzfahrzeuge

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Automobil-Mechatronikerinnen und Automobil-Mechatroniker auf Stufe EFZ

beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

SR 412.101.220.51

2017-0108 5801

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

a. Sie prüfen, warten und bewerten Fahrzeuge, Teilsysteme und Zusatzgeräte mit dem Fahrzeugsystemtester gemäss den Angaben des Herstellers und be- reiten die Fahrzeuge für amtliche Kontrollen vor. b. Sie tauschen Teilsysteme und Komponenten aus, deren Verschleissgrenzen erreicht sind, und beachten dabei die Vorgaben des Fahrzeugherstellers. c. Sie arbeiten selbstständig gemäss Werkstattauftrag und unterstützen die wichtigsten betrieblichen Abläufe; sie beurteilen die Ergebnisse einer Probe- fahrt und führen Pannendienstarbeiten aus. d. Sie reparieren Schäden an den wichtigsten Teilsystemen, Komponenten und Anbauteilen nach den Reparaturanleitungen des Fahrzeugherstellers. e. Sie diagnostizieren einfache mechatronische Systeme und Komponenten; Diagnose-Testgeräte erlauben ihnen, Funktionsstörungen zu ermitteln und Fehlverhalten zu identifizieren; dazu werden Fehlersuchpläne abgearbeitet oder Fehlerbilder eingegrenzt und bewertet. f. Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich sowie selbstständig oder im Team, handeln systematisch, rationell und zuverlässig. Dabei sind sie kun- denorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfs- mittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zu- dem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz um.

2 Innerhalbdes Berufs der Automobil-Mechatronikerin oder des Automobil-

Mechatronikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen: a. Personenwagen; b. Nutzfahrzeuge.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag

festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Prüfen und Warten von Fahrzeugen:

1. Fahrzeuge von aussen prüfen und warten,

2. Fahrzeuge von innen prüfen und warten,

3. Komponenten im Motorraum prüfen und warten,

4. Komponenten an der Fahrzeugunterseite prüfen und warten;

b. Austauschen von Verschleissteilen:

1. Räder und Reifen wechseln,

2. Komponenten der Bremsanlage austauschen,

3. Komponenten der Abgasanlage austauschen,

4. Komponenten der elektrischen Anlage austauschen,

5. Komponenten des Antriebsstranges austauschen;

c. Unterstützen von betrieblichen Abläufen:

1. Werkstattauftrag abwickeln,

2. Ersatzteilnummern bestimmen,

3. Abschlusskontrolle durchführen,

4. Unterhaltsarbeiten an Betriebseinrichtungen und Werkzeugen durch-

führen,

5. Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und den

Umweltschutz befolgen,

6. Ergebnisse einer Probefahrt beurteilen;

d. Überprüfen und Reparieren von Systemen:

1. Fahrwerksysteme reparieren und Teile ersetzen,

2. Bremsanlagen reparieren,

3. Aufbau- und Anbauteile reparieren,

4. Leitungsnetz- und Beleuchtungsanlagen reparieren,

5. Motorbauteile und Motorsubsysteme reparieren,

6. Komponenten des Antriebsstranges reparieren,

7. Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Zusatzgeräte reparieren,

8. Fahrerassistenz- und Infotainmentsysteme reparieren,

9. Elektro-, Hybrid- und alternative Antriebskonzepte reparieren;

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

e. Diagnostizieren mechatronischer Systeme:

1. Fahrwerksysteme diagnostizieren,

2. Bordnetz, Lade- und Startsysteme diagnostizieren,

3. Motorsubsysteme diagnostizieren,

4. Motormanagementsysteme von Otto- und Dieselmotoren diagnostizie-

ren,

5. Abgasreinigungssysteme von Otto- und Dieselmotoren diagnostizieren,

6. Antriebsstrangsysteme diagnostizieren,

7. Komfort- und Sicherheitssysteme diagnostizieren,

8. Fahrerassistenz- und Infotainmentsysteme diagnostizieren,

9. Hybridsysteme und elektrische Antriebssysteme diagnostizieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach der Chemikalien-

Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054 sind besondere Massnahmen zu treffen.

4 SR 814.81

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der

beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3 ½ bis 4 Tage pro Woche.

2 Der Ausbildungsbetrieb übernimmt die Kosten von 15 Lektionen praktischen

Fahrunterrichts zum Erwerb des Führerausweises gemäss der gewählten Fachrich- tung.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1760 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Prüfen und Warten von Fahrzeugen, Austauschen von Verschleissteilen, Unterstützen von betrieb- lichen Abläufen 200 200 40 – 440 – Überprüfen und Reparie- ren von Systemen, Diag- nostizieren mechatroni- scher Systeme – 160 320 200 680 Total 200 360 360 200 1120 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 40 40 40 40 160 Total Lektionen 360 520 520 360 1760

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.

5 SR 412.101.241

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 68 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer

1 Kurs 1 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 5 Tage

Austauschen von Verschleissteilen 9 Tage Unterstützen von betrieblichen Abläufen 2 Tage Total 16 Tage

2 Kurs 2 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 4 Tage

Austauschen von Verschleissteilen 5 Tage Unterstützen von betrieblichen Abläufen 2 Tage Überprüfen und Reparieren von Systemen 9 Tage Total 20 Tage

3 Kurs 3 Überprüfen und Reparieren von Systemen 10 Tage

Diagnostizieren mechatronischer Systeme 10 Tage Total 20 Tage

4 Kurs 4 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 1 Tag

Überprüfen und Reparieren von Systemen 1 Tag Diagnostizieren mechatronischer Systeme 10 Tage Total 12 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan6 vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

6 Bildungsplan vom 12. Oktober 2017 zur Verordnung des SBFI über die berufliche

Grundbildung für Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis (EFZ), zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsver- zeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. d. Er führt die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderli- chen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20057 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln ge- nauer aus. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Automobil-Mechatronikerin EFZ oder Automobil-Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet, einer vom AGVS anerkannten zusätzlichen fachtechnischen Ausbildung mit Abschluss und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss; b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden.

7 SR 814.812.38

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Automobil-Mechatronikerin EFZ und des Automobil-Mechatronikers EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12,5 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten

Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht aus- zuführen.

3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen

Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 20%

2 Austauschen von Verschleissteilen 20%

3 Unterstützen von betrieblichen Abläufen 20%

4 Überprüfen und Reparieren von Systemen 20%

5 Diagnostizieren mechatronischer Systeme 20%

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche und Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Prüfen und Warten von Fahrzeugen 35 Min. 16⅔ %

2 Austauschen von Verschleissteilen 35 Min. 16⅔ %

3 Unterstützen von betrieblichen Abläufen 15 Min. 16⅔ %

4 Überprüfen und Reparieren von Systemen 60 Min. 16⅔ %

5 Diagnostizieren mechatronischer Systeme 50 Min. 16⅔ %

6 Handlungskompetenzbereiche 1–5 vernetzen 45 Min. 16⅔ %

(Fachgespräch)

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;

8 SR 412.101.241

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

b. das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für: a. den Unterricht in den Berufskenntnissen; b. die überbetrieblichen Kurse. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-

tet: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Berufskenntnisse: 20 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent; d. Erfahrungsnote: 20 Prozent.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Liegt das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Note des

Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen unter der Note 4, müssen die ungenügenden Bewertungsteile dieser Note wiederholt werden. Der Bewertungsteil «Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen» kann auch wiederholt werden, wenn er mit einer genügenden Note bewertet wurde.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewer-

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

teten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 Prozent; b. Berufskenntnisse: 30 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Automobil-

Mechatronikerin EFZ» oder «Automobil-Mechatroniker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote; c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der techni-

schen Automobilberufe setzt sich zusammen aus: a. sieben bis neun Vertreterinnen oder Vertretern des «Auto Gewerbe Verban- des Schweiz» (AGVS); b. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des «Verbands Schweize- rischer Werkstattlehrer» (VSW);

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

c. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der «Schweizerischen Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik» (SVBA – ASETA – ASITA); d. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner; e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu:

1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;

2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen

Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der AGVS.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

Berufliche Grundbildung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker AS 2017

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 20. Dezember 20069 über die berufliche Grundbil- dung Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Automobil-Mechatronikerin oder Automobil-

Mechatroniker vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, schliessen sie nach bisheri- gem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Auto-

mobil-Mechatronikerin oder Automobil-Mechatroniker bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

12. Oktober 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Josef Widmer Stellvertretender Direktor

9 AS 2007 725