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AS 2017 5819

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung. Gusstechnologin/Gusstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gusstechnologin/Gusstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Änderung vom 12. Oktober 2017

41211 Gusstechnologin EFZ/Gusstechnologe EFZ

Technologue de fonderie CFC Tecnologa di fonderia AFC/Tecnologo di fonderia AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 6. Dezember 20121 über die berufliche Grund- bildung Gusstechnologin/Gusstechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 10 Sachüberschrift und Einleitungssatz Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden.

1 SR 412.101.221.93

2016-3294 5819

Berufliche Grundbildung Gusstechnologin/Gusstechnologe mit EFZ. V des SBFI AS 2017

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-

sisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich- wertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Gliederungstitel vor Art. 12

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Praktikumsbericht, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 3 Lerndokumentation und Praktikumsbericht

3 Aufgehoben

Art. 12a Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 13 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

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Berufliche Grundbildung Gusstechnologin/Gusstechnologe mit EFZ. V des SBFI AS 2017

Art. 17 Abs. 3 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten: a. des auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittels der acht Semester- zeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Mechanik; b. des auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittels der acht Semester- zeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Gusstechnik.

Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Oktober 2017

1 Lernende, die ihre Bildung als Gusstechnologin EFZ/Gusstechnologe EFZ vor dem

Inkrafttreten der Änderung vom 12. Oktober 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Guss-

technologin EFZ/Gusstechnologe EFZ bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

12. Oktober 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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