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AS 2017 5887

Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich

Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich

Änderung vom 1. November 2017

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 24. November 20071 über den Betrieb von Unter- künften des Bundes im Asylbereich wird wie folgt geändert:

Art. 6 Aufgehoben

Art. 6c Taschengeld Das SEM kann Asylsuchenden und Schutzbedürftigen während ihres Aufenthalts in einer Unterkunft des Bundes, mit Ausnahme der besonderen Zentren, Taschengeld gewähren. Es besteht kein Anspruch auf Taschengeld.

Art. 12 und 13 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 16a 3a. Abschnitt: Pflichten der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen

Art. 16a Einhaltung der Hausordnung Asylsuchende und Schutzbedürftige in Unterkünften des Bundes bilden eine Haus- gemeinschaft und müssen die Hausordnung einhalten.

1 SR 142.311.23

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Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich. V des EJPD AS 2017

Art. 16b Hausarbeiten Asylsuchende und Schutzbedürftige sind verpflichtet, auf Anordnung des Betreu- ungspersonals bei Hausarbeiten mitzuhelfen. Bei verletzlichen Personen sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen.

Art. 16c Anwesenheitspflicht Asylsuchende und Schutzbedürftige dürfen die Unterkunft nicht verlassen, wenn sie sich am betreffenden Tag zur Behandlung des Asylgesuchs, zur Erledigung von Hausarbeiten, für einen Transfer in eine andere Unterkunft oder zum Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten müssen.

Gliederungstitel vor Art. 16d 3b. Abschnitt: Disziplinarmassnahmen und Verfahren

Art. 16d Voraussetzungen

1 Asylsuchende und Schutzbedürftige in den Unterkünften des Bundes können mit

Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden, wenn sie: a. die Pflichten nach dem 3a. Abschnitt verletzen; oder b. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

2 Grundlage für die Anordnung einer Disziplinarmassnahme ist eine schriftliche

Mitteilung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des SEM oder des Sicherheits- oder des Betreuungsdiensts an die Disziplinarbehörde. Die Mitteilung muss die Personalien der betroffenen Person enthalten sowie den beanstandeten Vorfall darlegen und sein Datum nennen.

Art. 16e Disziplinarmassnahmen

1 Die Disziplinarbehörde kann gegenüber Asylsuchenden und Schutzbedürftigen die

folgenden Disziplinarmassnahmen anordnen: a. Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende und Schutz- bedürftige sonst allgemein zugänglich sind; b. Verweigerung der Ausgangsbewilligung; c. Verweigerung von Fahrausweisen für den öffentlichen Verkehr; d. Nichtgewährung von Taschengeld; e. Ausschluss aus der Unterkunft für maximal 24 Stunden; f. Zuweisung in ein besonderes Zentrum.

2 Die Disziplinarmassnahmen werden für eine befristete Zeit angeordnet.

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Art. 16f Anordnung der Massnahmen

1 Die Disziplinarmassnahmen werden mündlich angeordnet. Mit einer Verfügung

schriftlich anzuordnen sind der Ausschluss aus der Unterkunft für länger als 8 Stun- den sowie die Zuweisung in ein besonderes Zentrum.

2 Wird die Verweigerung der Ausgangsbewilligung für länger als 24 Stunden oder

wiederholt angeordnet, so erlässt die Disziplinarbehörde auf Verlangen der betroffe- nen Person eine Verfügung. 3 Wird der Ausschluss aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden angeordnet oder ist die Unterkunft nach Ablauf einer kürzeren Dauer geschlossen, so ist der betroffe- nen Person ein separater Raum zur Verfügung zu stellen. 4 Verfügt die asylsuchende oder schutzbedürftige Person über eine Rechtsvertretung oder eine Vertrauensperson, so wird diese vom SEM über die Anordnung einer Disziplinarmassnahme informiert.

Art. 16g Disziplinarbehörde 1 Disziplinarbehörde ist die Leitung der Unterkunft. Sie ist für die Anordnung von Disziplinarmassnahmen zuständig. 2 Sie kann diese Aufgabe an den Sicherheits- oder den Betreuungsdienst der Unter- kunft übertragen, mit Ausnahme der Befugnis zur Anordnung eines Ausschlusses aus der Unterkunft für länger als 8 Stunden oder einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum. 3 Der Sicherheits- oder der Betreuungsdienst informiert die Leitung der Unterkunft regelmässig über die angeordneten Disziplinarmassnahmen und die beanstandeten Vorfälle.

Art. 16h Beschwerde

1 Disziplinarmassnahmen, die mündlich angeordnet wurden, können mit Diszipli-

narbeschwerde bei der Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM angefochten werden. Das SEM stellt zu diesem Zweck ein Formular zur Ver- fügung.

2 Verfügungen nach Artikel 16f Absätze 1 zweiter Satz und 2 können mit Beschwer-

de beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 16i Verfahren und Fristen für die Disziplinarbeschwerde 1 Disziplinarbeschwerden sind spätestens drei Tage, nachdem die betroffene Person Kenntnis von der Massnahme erlangt hat, einzureichen. Ist der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.

2 Die Disziplinarbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die angefochtene

Disziplinarmassnahme bleibt bis zum Entscheid der Leitung der Abteilung Emp- fangs- und Verfahrenszentren des SEM wirksam. Diese kann die Wirkung der

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angefochtenen Disziplinarmassnahme aufschieben, wenn die Disziplinarbeschwerde offensichtlich begründet ist.

3 Die Leitung der Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren des SEM entscheidet

unverzüglich. Der Entscheid wird kurz begründet und der betroffenen Person schrift- lich mitgeteilt. Er kann nicht angefochten werden. Vorbehalten bleibt Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682.

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.

1. November 2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

2 SR 172.021

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