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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung. Medizinproduktetechnologin/Medizinproduktetechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinproduktetechnologin/Medizinproduktetechnologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 3. Oktober 2017

87101 Medizinproduktetechnologin EFZ /

Medizinproduktetechnologe EFZ Technologue en dispositifs médicaux CFC Tecnologa per dispositivi medici AFC / Tecnologo per dispositivi medici AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Medizinproduktetechnologinnen und -technologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie arbeiten in den Aufbereitungsbereichen von Medizinprodukten in Spitä- lern, Kliniken, Gesundheitszentren oder in Herstellerfirmen von Medizin- produkten, bewirtschaften Medizinprodukte sowie Verbrauchsgüter und or- ganisieren die Arbeiten des Aufbereitungsprozesses. b. Sie bereiten die Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion vor und führen diese durch.

SR 412.101.222.30

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c. Sie kontrollieren die Medizinprodukte, führen Funktionsprüfungen durch, stellen die Medizinprodukte zusammen und verpacken sie materialeffizient und sicher gemäss Vorschriften. d. Sie stellen Geräte für unterschiedliche Sterilisationsverfahren bereit, führen Funktionstests und Prozesskontrollen durch und sterilisieren die Medizin- produkte. e. Sie stellen die Qualität sicher und achten auf die Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen sowie der Hygiene- vorschriften. f. Sie verfügen über technisches Verständnis, manuelles Geschick und sind teamfähig sowie belastbar.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen die zu einer erfolgreichen Bewältigung

einer Situation notwendigen Ressourcen, welche als Kenntnisse, Fähigkeiten/Fertig- keiten und Haltungen beschrieben sind.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses:

1. Kundenanfragen analysieren und Zuständigkeiten abklären,

2. die Arbeiten selbstständig und effizient planen und organisieren,

3. Medizinprodukte und Verbrauchsgüter bewirtschaften,

4. Lieferungen zusammenstellen, verpacken und transportieren,

5. Vorschläge für Optimierungen der betrieblichen Abläufe einbringen;

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b. Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten:

1. Geräte für die Reinigung und Desinfektion bereitstellen sowie Routine-

tests durchführen,

2. Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und

vorbereiten,

3. Charge zusammenstellen und Medizinprodukte maschinell reinigen und

desinfizieren,

4. Medizinprodukte von Hand reinigen und desinfizieren,

5. Prozesskontrolle durchführen und die Charge freigeben;

c. Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten:

1. Geräte zur Versiegelung und Funktionsprüfung bereitstellen und Routi-

netests durchführen,

2. Medizinprodukte kontrollieren, pflegen und zusammensetzen,

3. Medizinprodukte unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften

und Materialeffizienz zusammenstellen, verpacken und beschriften; d. Sterilisieren von Medizinprodukten:

1. Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen,

Tests durchführen und dokumentieren,

2. Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren be-

reitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren,

3. Medizinprodukte der vorgegebenen Sterilisationsmethode zuordnen,

Sterilisationscharge gemäss den validierten Beladungsprofilen zusam- menstellen und Medizinprodukte mit dem fachgerechten Prozessverfah- ren sterilisieren,

4. Prozesskontrolle durchführen und die Charge freigeben;

e. Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in techni- schen Normen festgelegten Anforderungen:

1. Werterhalt der Geräte durch Unterhalt sicherstellen,

2. Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesund-

heitsschutzes sicherstellen,

3. Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen,

4. periodische Tests der Geräte durchführen,

5. Notfälle und belastende Situationen bewältigen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym-

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bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Bewirtschaften von Medizinprodukten 80 60 60 200 und Organisieren der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses; Reinigen und Desinfizieren von Medizin- produkten – Zusammenstellen und Verpacken von 80 60 40 180 Medizinprodukten – Sterilisieren von Medizinprodukten; Si- 40 80 100 220 cherstellen der Qualität und der Einhal- tung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360

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Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 13 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer

1. Kurs 1 Medizinprodukte kontrollieren, pflegen und zusammensetzen 4 Tage

Medizinprodukte unter Berücksichtigung von Sicherheitsvor- schriften und Materialeffizienz zusammenstellen, verpacken und beschriften Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes sicherstellen Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen

1. Kurs 2 Geräte für die Reinigung und Desinfektion bereitstellen sowie 2 Tage

Routinetests durchführen Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten Charge zusammenstellen und Medizinprodukte maschinell reinigen und desinfizieren Medizinprodukte von Hand reinigen und desinfizieren 2. Kurs 3 Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, 4 Tage Tests durchführen und dokumentieren Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren

4 SR 412.101.241

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Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzen Dauer

3. Kurs 4 Geräte für die Reinigung und Desinfektion bereitstellen sowie 3 Tage

Routinetests durchführen Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten Charge zusammenstellen und Medizinprodukte maschinell reinigen und desinfizieren Medizinprodukte von Hand reinigen und desinfizieren Prozesskontrolle durchführen und die Charge freigeben Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, Tests durchführen und dokumentieren Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheitsschutzes sicherstellen Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen periodische Tests der Geräte durchführen Notfälle und belastende Situationen bewältigen

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan5 vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufs.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden.

5 Bildungsplan vom 3. Oktober 2017 zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grund- bildung für Medizinproduktetechnologin/Medizinproduktetechnologe mit eidgenössi- schem Fähigkeitszeugnis EFZ, zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsver- zeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

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3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Medizinproduktetechnologin EFZ oder Medizinproduktetechnologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis sowie anerkannter Fachkundelehrgang II als Technische Sterilisationsassistentin/-assistent SGSV/H+ und mit mindes- tens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder

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c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Medizinproduktetechnologin EFZ und des Medizinproduktetechnolo- gen EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

4 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen.

3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kur-

se dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompe-

tenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren 25 %

der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses; Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in techni- schen Normen festgelegten Anforderungen

2 Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten; Sicher- 25 %

stellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen

3 Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten; 25 %

Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen

4 Sterilisieren von Medizinprodukten; Sicherstellen der 25 %

Qualität und der Einhaltung im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen

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b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche und Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Reinigen und Desinfizieren von Medi- 150 Min. 60 %

zinprodukten; Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten; Sterilisieren von Medizinprodukten

2 Bewirtschaften von Medizinprodukten 30 Min. 40 %

und Organisieren der Arbeit des Auf- bereitungsprozesses; Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Berufskenntnisse: 20 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent; d. Erfahrungsnote: 20 Prozent.

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3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 Prozent; b. Berufskenntnisse: 30 Prozent; c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis EFZ. 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Medizinpro- duktetechnologin EFZ» oder «Medizinproduktetechnologe EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Medizinproduktetechnologin EFZ und Medizinproduktetechnologe EFZ

1 Die schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Medizin-

produktetechnologin EFZ und Medizinproduktetechnologe EFZ setzt sich zusam- men aus: a. fünf bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern von «OdASanté»; b. eins bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu:

1. den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen,

2. den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen

Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist «OdASanté».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft

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übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt:

Schlussbestimmungen

Art. 24 Übergangsbestimmung und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Personen mit Fachkundelehrgang II als Technische Sterilisationsassistentin/-assis- tent SGSV/H+ und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet der Medizinproduktetechnologin EFZ/des Medizinproduktetechnologen EFZ sind be- rechtigt, bis sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Lernende auszubilden.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)

kommen ab dem 1. Januar 2021 zur Anwendung.

Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

3. Oktober 2017 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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