AS 2017 6029
Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation
Verordnung über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation (FRPBV)
Änderung vom 1. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. September 20141 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich For- schung und Innovation wird wie folgt geändert:
Art. 3 Information und Beratung
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann auf
Gesuch hin Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG im Bereich der Aktivitäten nach Artikel 1 Absatz 1 ausrichten, soweit es solche Informations- und Beratungstätigkeiten nicht selbst ausübt.
2 Für die Beiträge nach Absatz 1 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen
jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksich- tigt es die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehenden Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter.
3 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere
Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.
1 SR 420.126
2017-2338 6029
Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2017 der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation. V
Art. 10 Abs. 3bis 3bis Für Projekte, die von der Europäischen Kommission oder einer von der Europäi- schen Kommission dafür beauftragten Fördereinrichtung positiv beurteilt wurden, können Beiträge auch ohne Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a gewährt werden, wenn: a. nach der positiven Beurteilung der Status der Schweiz von assoziiertem oder nicht vollständig aussoziiertem Staat zu Drittstaat ändert und ein Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a als Folge der Statusänderung nicht zustande kommt; oder b. der Vertrag nach Absatz 3 Buchstabe a seine Gültigkeit verliert, weil wäh- rend der Teilnahme der Schweiz als Drittstaat ein laufendes Projekt aus ei- nem EU-Mitgliedstaat oder einem assoziierten Staat an eine Schweizer Insti- tution transferiert wird.
II Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20132 wird wie folgt geändert:
Art. 50 Information und Beratung
1 Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in
der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte ausserhalb der Rahmenprogramme der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation und des Zuständigkeitsbereichs der KTI informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.
2 Es kann Beiträge ausrichten an nichtkommerzielle Institutionen und Organisa-
tionen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG.
3 Für die Beiträge nach Absatz 2 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen
jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksich- tigt es die Personal-, Infrastruktur- und Sachkosten, einschliesslich Spesen, die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter.
4 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere
Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.
2 SR 420.11
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Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen AS 2017 der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation. V
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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