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AS 2017 609

Verordnung des VBS über die Durchführung von Tests der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung

Verordnung des VBS über die Durchführung von Tests der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung (VTSA)

vom 27. Januar 2017

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 16 Absatz 3 der Alarmierungs- und Sicherheitsfunkverordnung vom 18. August 20101, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung Die Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung bestehen aus: a. zentralen Komponenten; b. dezentralen Komponenten; c. Sirenen.

Art. 2 Arten von Tests Es werden folgende Tests durchgeführt: a. Tests ohne hörbares Alarmierungszeichen (Systemtests); b. Tests mit hörbarem Alarmierungszeichen (Sirenentests).

Art. 3 Aufgaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz

1 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) ist für die Durchführung der

Tests der zentralen Komponenten zuständig und überwacht die Durchführung der übrigen Tests.

2 Es sorgt für eine einheitliche Durchführung der Tests.

SR 520.126 1 SR 520.12

2016-0565 609

Durchführung von Tests der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung. AS 2017

2. Abschnitt: Systemtests

Art. 4 Durchführung von Systemtests durch die Kantone

1 Jeder Kanton testet seine Auslösegeräte mindestens einmal pro Jahr.

2 Für den Systemtest ist ein Auslösegerät der Einsatzzentrale der Kantonspolizei zu verwenden. Falls vorhanden ist mindestens einmal pro Quartal ein alternatives Auslösegerät zu verwenden.

3 Alle stationären Sirenen sind mindestens einmal pro Monat zu testen.

4 Die kantonalen und interkantonalen Sirenengruppen für den allgemeinen Alarm

und den Wasseralarm sind mindestens einmal pro Jahr zu testen.

Art. 5 Durchführung von Systemtests durch die Betreiberinnen von Stauanlagen

1 Die Betreiberinnen von Stauanlagen testen ihre Auslösegeräte mindestens einmal

pro Jahr.

2 Bei jeder Kombisirene ist mindestens einmal pro Monat ein Entriegelungs- und

Verriegelungstest für den Wasseralarm durchzuführen.

3 Zusätzlich ist bei jeder Stauanlage jährlich Folgendes zu prüfen:

a. der Zugang zu jedem Auslösegerät; b. die Anzeige der Schlaufenauswertung oder des entsprechenden technischen Systems; c. die optionale Schnittstelle zum internen Leitsystem; d. die beiden unabhängigen Sprechverbindungen:

1. zur Zentrale der Betreiberin, und

2. zur Einsatzzentrale der Kantonspolizei;

e. die Notstromversorgung für:

1. die Auslösegeräte,

2. die Anzeige der Schlaufenauswertung oder des entsprechenden techni-

schen Systems,

3. die Sprechverbindungen.

4 Die Ergebnisse der Prüfung nach Absatz 3 müssen der zuständigen kantonalen

Stelle zugestellt werden.

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3. Abschnitt: Sirenentests

Art. 6 Zuständigkeiten

1 Die Kantone sind für die Planung, Koordination und Durchführung der Sirenen-

tests zuständig. 2 Sie koordinieren die Aufgaben der Kantonspolizei, der Gemeinden und der Betrei- berinnen von Stauanlagen.

3 Die Betreiberinnen von Stauanlagen unterstützen die Kantone bei der Durchfüh-

rung der Sirenentests für den Wasseralarm.

Art. 7 Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen Schutzdienstpflichtige können nur im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 zur Durchführung von Tests aufgeboten werden.

Art. 8 Zeitpunkt

1 Am ersten Mittwoch im Februar wird jährlich in der ganzen Schweiz zwischen

13.30 und 16.00 Uhr ein Sirenentest durchgeführt.

2 Ein Vorbereitungstest ohne hörbares Alarmierungszeichen findet jährlich in der

ganzen Schweiz am letzten Mittwoch im November zwischen 13.30 und 16.00 Uhr statt.

Art. 9 Auslösung des allgemeinen Alarms

1 Die Kantone testen alle stationären Sirenen von einer Einsatzzentrale aus. Um

13.30 Uhr lösen sie den allgemeinen Alarm aus.

2 Bis 14.00 Uhr können zusätzlich die Sirenen unter Berücksichtigung der regio-

nalen Auslösungsszenarien getestet werden. 3 Die stationären Sirenen sind mindestens alle drei Jahre direkt vor Ort auszulösen.

4 Die mobilen Sirenen sind zwischen 13.30 und 14.00 Uhr zu testen. Die Alarmie-

rungsrouten sind mit den mobilen Sirenen abzufahren.

Art. 10 Auslösung des Wasseralarms

1 Die Kantone testen alle stationären Kombisirenen von einer Einsatzzentrale aus

wie folgt: a. Um 14.00 Uhr sind die Sirenen zu entriegeln. b. Um 14.15 Uhr ist der Wasseralarm auszulösen. c. Um 14.30 Uhr sind die Sirenen zu verriegeln.

2 SR 520.1

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2 Die Betreiberinnen von Stauanlagen testen die stationären Kombisirenen wie folgt:

a. Um 14.45 Uhr sind die Sirenen zu entriegeln. b. Um 15.00 Uhr ist der Wasseralarm auszulösen. c. Um 15.15 Uhr sind die Sirenen zu verriegeln.

3 Falls sich Sirenengruppen überschneiden, koordinieren die Betreiberinnen der

betreffenden Stauanlagen die Durchführung der Tests.

4 Alle Tests müssen vor 16.00 Uhr abgeschlossen sein.

Art. 11 Akustische Kontrolle Die Akustik der Sirenen ist mindestens alle drei Jahre während des Sirenentests vor Ort zu prüfen.

Art. 12 Sichtkontrolle Die Kantone sorgen mindestens alle drei Jahre für eine Sichtkontrolle vor Ort.

Art. 13 Ergebnisse Die Kantone bestätigen die Ergebnisse im Alarmierungssystem jeweils innerhalb eines Monats nach dem Test.

Art. 14 Information der Öffentlichkeit

1 Das BABS sorgt für die Information der Öffentlichkeit auf nationaler Ebene.

2 Die Kantone informieren die Öffentlichkeit auf kantonaler, regionaler und lokaler Ebene. 3 Sie stellen die Information der Behörden in den von den Sirenentests betroffenen grenznahen ausländischen Gebieten sicher.

Art. 15 Ausserordentliche Sirenentests 1 Sieht ein Kanton vor, einen Sirenentest an einem anderen Tag als nach Artikel 8 durchzuführen, so hat er dies dem BABS zu beantragen. 2 Die zuständige kantonale Stelle plant die ausserordentlichen Sirenentests, führt sie durch und informiert die betroffene Bevölkerung, die Medien, die Nachbarkantone sowie die betroffenen Behörden und Bundesstellen.

Art. 16 Bewilligung von Ausnahmen Das BABS kann, insbesondere aufgrund von vorübergehend fehlenden Ressourcen, Ausnahmen von den Artikeln 9 Absätze 3 und 4, 11 und 12 bewilligen.

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4. Abschnitt: Behebung von Mängeln

Art. 17

1 Mängel an zentralen Komponenten sind durch das BABS zu beheben.

2 Mängel an dezentralen Komponenten und an Sirenen sind innerhalb von zwei

Monaten nach dem Test durch die Kantone zu beheben. Bei Bedarf stellen die Kantone die Alarmierung der Bevölkerung vorübergehend mithilfe alternativer Alarmierungsdispositive sicher.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung anderer Bestimmungen Die Weisungen des BABS vom 1. März 2004 über die Durchführung von Sirenen- tests werden aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

27. Januar 2017 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

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