AS 2017 6167
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Änderung vom 25. Oktober 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landes- verweisung von ausländischen Personen vom 11. August 19991 wird wie folgt ge- ändert:
Gliederungstitel vor Art. 15p 1d. Abschnitt: Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit (Art. 71b Abs. 2 AuG)
Art. 15p
1 Die medizinischen Daten können von den Anfrageberechtigten gemäss Artikel 71b
Absatz 1 AuG bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverwei- sung bearbeitet werden.
2 Die medizinischen Daten sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die
Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen.
Art. 18 Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AuG)
1 Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder in ein Gebiet dieses Staates zumutbar ist, werden berücksichtigt:
1 SR 142.281
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Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung AS 2017 von ausländischen Personen. V
a. die politische Stabilität namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt; b. das Vorhandensein einer medizinische Grundversorgung; c. weitere landesspezifische Eigenheiten.
2 Die Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine
Rückkehr in der Regel zumutbar ist, sind in Anhang 2 aufgeführt.
II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 2 (Art. 18)
Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist Albanien Malta Belgien Mazedonien Bosnien und Herzegowina Montenegro Bulgarien Niederlande Dänemark Norwegen Deutschland Österreich Estland Polen Finnland Portugal Frankreich Rumänien Griechenland Schweden Irland Serbien Island Slowakei Italien Slowenien Kosovo Spanien Kroatien Tschechische Republik Lettland Ungarn Liechtenstein Vereinigtes Königreich Litauen Zypern Luxemburg
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