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AS 2017 6173

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Änderung vom 25. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Asylverordnung 2 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:

Art. 24 Abs. 1 zweiter Einleitungssatz und Bst. a, b und d (betrifft nur die französischen und italienischen Texte) sowie Bst. c und dbis

1 ... Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid

über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flücht- ling oder über die Anerkennung als Staatenloser folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem: c. ein Staatenloser eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 43 Absatz 2 oder 3 AuG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit; dbis. ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber

5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 142.312

2016-0699 6173

Asylverordnung 2 AS 2017

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