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AS 2017 6175

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)

vom 25. Oktober 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (AsylG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 95a Abs. 1 AsylG)

1 Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen,

die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asyl- verfahren dienen, wenn sie: a. neu errichtet werden; b. geändert oder diesem neuen Nutzungszweck zugeführt werden.

2 Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:

a. die unmittelbar der Unterbringung Asylsuchender sowie ihrer Betreuung dienen; b. die als Aufenthalts- und Beschäftigungsräume für Asylsuchende dienen; c. in denen Asylverfahren durchgeführt werden können; d. die für den ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a–c notwendig sind.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 23. November 19942

über die Infrastruktur der Luftfahrt.

SR 142.316

2016-0702 6175

Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich. V AS 2017

Art. 2 Berücksichtigung des kantonalen Rechts (Art. 95a Abs. 3 AsylG)

Das kantonale Recht wird berücksichtigt, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfah- ren nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 3 Genehmigungsfreie Vorhaben

1 Vorhaben, die eine vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anla-

gen gemäss Artikel 24c AsylG vorsehen, sind genehmigungsfrei.

2 Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Drit-

ter berührt werden, sind genehmigungsfrei: a. gewöhnliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b. geringfügige bauliche Änderungen oder Umnutzungen; c. kleine Nebenanlagen; d. Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 24 Monaten.

3 Zweifelsfälle über die Anwendbarkeit von Absatz 2 sind dem Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten zum Entscheid vorzulegen.

Art. 4 Sachplan Asyl (Art. 95a Abs. 4 AsylG) 1 Das EJPD stellt die Grobplanung und die Koordination der Aktivitäten des Bundes in Bezug auf die Unterbringung Asylsuchender und die Durchführung von Asylver- fahren, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, mittels des Sachplans Asyl sicher.

2 Die Plangenehmigung eines sachplanrelevanten Vorhabens setzt dessen Festset-

zung im Sachplan Asyl voraus. 3 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist die zuständige Bundesstelle für die Erarbeitung des Sachplans Asyl und dessen Anpassung. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003.

4 Das EJPD sorgt für die Koordination von Sachplan- und Plangenehmigungsverfah-

ren.

3 SR 700.1

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2. Kapitel: Ordentliches Plangenehmigungsverfahren

1. Abschnitt: Vorprüfung

Art. 5

1 Das SEM erarbeitet unter Einbezug des Bundesamtes für Bauten und Logistik

(BBL) das Vorprüfungsgesuch und reicht es beim EJPD ein. Das SEM kann die Behörden der Kantone und der Gemeinden anhören. Das Gesuch umfasst insbeson- dere: a. einen groben Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses; b. einen Kartenausschnitt mit Projektstandort im Massstab 1:25 000; c. Situationspläne über den Ist-Zustand; d. Vorstudien und Projektgrundlagen; e. Angaben darüber, welche Interessen durch den Bau und den Betrieb mög- licherweise berührt werden könnten; f. Angaben darüber, ob Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz notwendig sein könnten.

2 Aufgrund der eingereichten Unterlagen befindet das EJPD über:

a. das anwendbare Verfahren; b. die Sachplanrelevanz; c. die Zustellung weiterer erforderlicher Unterlagen, Untersuchungen oder Prü- fungen.

3 Es kann andere Bundesbehörden anhören oder den vorzeitigen Einbezug der be-

troffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise anordnen.

4 Es kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.

2. Abschnitt: Gesuch und Aussteckung

Art. 6 Inhalt des Gesuchs (Art. 95c AsylG)

Das Gesuch enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen: a. Namen und Adressen der Grundeigentümer, der Bauherrschaft und des Pro- jektverfassers; b. detaillierter Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit und mit Angaben zur Konstruktionsart und zu den wichtigsten Baustoffen; c. Kartenausschnitt im Massstab 1:25 000 mit Projektstandort und -koordina- ten;

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d. Situationsplan, der den Ist- und Soll-Zustand darstellt und die benachbarten Parzellen bezeichnet; e. Nennung der betroffenen Gemeinden und Grundstücke mit Grundbuchblatt- nummern; f. nummerierte, unterzeichnete und datierte Projektpläne; g. Bericht über die Auswirkungen des Baus und seines Betriebs auf die Raum- ordnung und Umwelt sowie über die diesbezüglich vorgesehenen Massnah- men; h. Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer; i. Erschliessungssituation und erforderliche Zuleitungen und Anschlüsse; j. Umgebungsgestaltung; k. Energie-, Abwasser- und Entsorgungskonzepte; l. Rodungsbegehren mit Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 Ab- satz 3 der Waldverordnung vom 30. November 19924; m. Festlegung im Sachplan Asyl; n. Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allen- falls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 10). o. Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Bauten und Anlagen, insbesondere im Bereich des Brandschutzes und der Evakuationsplanung.

Art. 7 Aussteckung (Art. 95d AsylG)

1 Die äusseren Umrisse der geplanten Hoch- und Tiefbauten, Terrainveränderungen

und Rodungen werden abgesteckt.

2 Bei Hochbauten sind Profile aufzustellen; anwendbar sind die im Standortkanton

geltenden Vorschriften zur Aussteckung und Profilierung.

3 Gesuche um Erleichterungen betreffend die Aussteckung oder die Profilierung

werden dem EJPD so früh als möglich, jedoch spätestens vor der Information nach Absatz 4 eingereicht.

4 Das SEM informiert den Kanton und die betroffene Gemeinde spätestens sieben

Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung.

5 Aussteckung und Profile sind bis zum Abschluss der öffentlichen Auflage des

Gesuchs stehen zu lassen.

4 SR 921.01

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3. Abschnitt: Auflage und Mitwirkungsverfahren

Art. 8 Einleitung der Anhörung (Art. 95e Abs. 1 AsylG)

Das EJPD stellt den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden die Gesuchsunterlagen gleichzeitig zu.

Art. 9 Öffentliche Auflage (Art. 95e Abs. 2 AsylG)

1 Die Gemeinde legt die Gesuchsunterlagen öffentlich auf.

2 Das EJPD zeigt die Auflage unter Hinweis auf die Mitwirkungs- und Einsprache-

möglichkeit im amtlichen Publikationsorgan des Kantons und der Gemeinde sowie im Bundesblatt an.

Art. 10 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung (Art. 95e Abs. 1 AsylG) 1 Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat die betroffene Bevölkerung Gele- genheit, bei der bezeichneten Gemeinde schriftliche Anregungen zu machen.

2 Das EJPD kann von der Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens absehen,

wenn das SEM nachweist, dass die betroffene Bevölkerung schon früher in geeigne- ter Weise mitwirken konnte und sich die Voraussetzungen in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert haben.

3 Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren findet keine Mitwirkung statt.

Art. 11 Einsprachen (Art. 95g AsylG) 1 Innerhalb von 30 Tagen nach der Publikation der öffentlichen Auflage im Bundes- blatt kann bei der dort bezeichneten Gemeinde und zuhanden des EJPD Einsprache erhoben werden. Diese Gemeinde kann innerhalb der gleichen Frist beim Kanton eine Einsprache zuhanden des EJPD erheben.

2 Die Einsprachen haben schriftlich zu erfolgen und enthalten Antrag und Begrün-

dung.

Art. 12 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinde

1 Die Gemeinde übermittelt dem Kanton innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der

Einsprachefrist ihre Stellungnahme zusammen mit den eingegangenen Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.

2 Sie äussert sich darin zum Gesuch, zu den Einsprachen sowie zu den Anregungen

aus der Bevölkerung. 3 Sie teilt dem EJPD nach Ablauf der Einsprachefrist mit, ob Einsprachen eingegan- gen sind und ob sie Einsprache erhoben hat.

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Art. 13 Stellungnahmen des betroffenen Kantons

1 Der Kanton äussert sich in seiner Stellungnahme zum Gesuch, zur Stellungnahme

der Gemeinde sowie zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.

2 Er übermittelt seine Stellungnahme dem EJPD zusammen mit den von der Ge-

meinde erhaltenen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Anhörung.

Art. 14 Anhörung des SEM Das EJPD unterbreitet dem SEM die Stellungnahmen und Einsprachen sowie die Anregungen aus der Bevölkerung und hört es an.

Art. 15 Anhörung der Fachbehörden des Bundes (Art. 95h AsylG) 1 Das Anhörungs- und das Bereinigungsverfahren richten sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975.

2 Das EJPD unterbreitet den Fachbehörden des Bundes die Stellungnahmen der

Kantone und Gemeinden sowie die Einsprachen und die Anregungen aus der Bevöl- kerung. Die Fachbehörden nehmen dazu innert Monatsfrist abschliessend Stellung.

4. Abschnitt: Instruktions- und Einigungsverfahren

Art. 16

1 Das EJPD stellt den Sachverhalt fest. Es kann insbesondere Augenscheine durch-

führen.

2 Es vermittelt zwischen den Parteien und kann zu diesem Zweck Einigungsverhand-

lungen durchführen.

5. Abschnitt: Projektanpassungen

Art. 17

1 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens werden dem EJPD

unverzüglich angezeigt. 2 Dieses ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine erneute öffentliche Auflage an. Die Fristen für die Stellungnahmen des betroffenen Kantons und der Fachbehörden des Bundes gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 können in Berück- sichtigung der Tragweite der Anpassungen verkürzt werden. Für Einsprachen gilt Artikel 11.

5 SR 172.010

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3 Geringfügige Anpassungen werden den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon

betroffen sind, spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids ange- zeigt.

3. Kapitel: Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren

Art. 18 1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Artikel 95j AsylG.

2 Wesentliche Projektanpassungen während des Genehmigungsverfahrens werden

den Betroffenen vor dem Plangenehmigungsentscheid angezeigt.

4. Kapitel: Kombiniertes Verfahren

Art. 19 Einleitung des Verfahrens (Art. 95b AsylG)

1 Ist für die Verwirklichung eines Vorhabens eine Enteignung notwendig, so führt

das EJPD das enteignungsrechtliche Verfahren bis zum Einspracheentscheid nach Artikel 55 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 19306 (EntG) im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens durch.

2 Das SEM reicht dem EJPD die nach Artikel 27 EntG erforderlichen Unterlagen

ein. Dieses kann Ergänzungen verlangen.

Art. 20 Aussteckung Das SEM veranlasst die Aussteckung. Bei Hochbauten oder wenn die Einwirkungen auf die nicht enteigneten Grundstücksteile und Nachbargrundstücke sowie auf die öffentlichen Wege und Einrichtungen anders nicht leicht beurteilt werden können, hat es Profile aufzustellen.

Art. 21 Einsprachen, Begehren und Forderungen (Art. 95g AsylG)

Innerhalb der Einsprachefrist sind bei der Gemeinde zuhanden des EJPD schriftlich und mit Begründung einzureichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung; b. Begehren, die eine Planänderung bezwecken; c. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG7; d. die Forderungen für die enteigneten Rechte.

6 SR 711 7 SR 711

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Art. 22 Abgekürztes Verfahren Das EJPD kann die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach den Artikeln 33 und 34 EntG8 bewilligen.

Art. 23 Einigungsverfahren Das Einigungsverfahren nach Artikel 45 EntG9 wird vom EJPD durchgeführt.

Art. 24 Forderungen (Art. 95k AsylG)

Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung mit Enteignungsfolgen übermittelt das EJPD die Unterlagen nach Artikel 95k Absatz 2 AsylG an die Eidge- nössische Schätzungskommission, die über die vermögensrechtlichen Folgen ent- scheidet.

5. Kapitel: Plangenehmigung

Art. 25 Plangenehmigungsentscheid (Art. 95a Abs. 2 und 3 AsylG) 1 Das Gesuch wird nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt.

2 Der Plangenehmigungsentscheid enthält insbesondere:

a. die Entscheide über die Begehren aus Anhörungen und Einsprachen; b. die Entscheide über die im Einigungsverfahren streitig gebliebenen Einspra- chen gegen Enteignungen sowie über Planänderungsbegehren und Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG10; c. Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die technische Ausgestal- tung, die Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Bauausführung, Schutzmassnah- men während der Bautätigkeit und Wiederinstandstellungsarbeiten; d. Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs; e. Ausführungen dazu, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung getragen worden ist.

3 Der Plangenehmigungsentscheid wird innerhalb von drei Monaten nach Abschluss

des Bereinigungsverfahrens gemäss Artikel 15 getroffen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so teilt das EJPD dem SEM unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid getroffen wird.

8 SR 711 9 SR 711 10 SR 711

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Art. 26 Eröffnung

1 Plangenehmigungsentscheide werden eingeschrieben zugestellt:

a. dem SEM; b. den betroffenen Kantonen und Gemeinden; c. den Einsprecherinnen und Einsprechern.

2 Das EJPD teilt den betroffenen Fachbehörden des Bundes seine Entscheide mit.

3 Die Plangenehmigungsentscheide werden im Bundesblatt angezeigt.

Art. 27 Baubeginn (Art. 95i Abs. 2 AsylG)

1 Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Eintritt der Rechtskraft des

Plangenehmigungsentscheids begonnen werden.

2 Das EJPD kann die sofortige Ausführung gestatten, wenn:

a. die Betroffenen zugestimmt haben; b. die Einsprachen aussichtslos erscheinen und das SEM die Wiederherstellung zusichert; oder c. eine besondere Dringlichkeit vorliegt.

Art. 28 Nachträgliche Projektanpassungen Nachträgliche Projektanpassungen sind dem EJPD anzuzeigen. Bei wesentlichen Anpassungen ordnet es ein neues Plangenehmigungsverfahren an.

Art. 29 Nachführung der amtlichen Vermessung Das SEM orientiert die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten über Veränderun- gen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 30 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

25. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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