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AS 2017 6559

Ordnungsbussengesetz

Ordnungsbussengesetz (OBG)

vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Dezember 20142, beschliesst:

Art. 1 Grundsätze

1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussen-

verfahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die: a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20053,

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19984,

3. Bundesgesetz vom 19. Dezember 19865 gegen den unlauteren Wett-

bewerb,

4. Bundesgesetz vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz,

5. Waffengesetz vom 20. Juni 19977,

6. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19328,

7. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19589 (SVG),

8. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201010 (NSAG),

9. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197511 über die Binnenschifffahrt,

10. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195112 (BetmG),

SR 314.1

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11. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198313,

12. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199214,

13. Bundesgesetz vom 3. Oktober 200815 zum Schutz vor Passivrauchen,

14. Waldgesetz vom 4. Oktober 199116,

15. Jagdgesetz vom 20. Juni 198617,

16. Bundesgesetz vom 21. Juni 199118 über die Fischerei,

17. Bundesgesetz vom 23. März 200119 über das Gewerbe der Reisenden;

oder b. in einer Verordnung aufgeführt ist, die sich auf ein Gesetz nach Buchstabe a Ziffern 1–9 und 11–17 stützt.

2 Das Ordnungsbussenverfahren ist nur anwendbar, wenn der betreffende Über-

tretungstatbestand in den Listen nach Artikel 15 aufgeführt ist.

3 Es ist nicht anwendbar bei Übertretungen, die nach dem Bundesgesetz vom

22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt werden.

4 Die Ordnungsbusse beträgt höchstens 300 Franken.

5 Vorleben und persönliche Verhältnisse der beschuldigten Person werden nicht

berücksichtigt.

Art. 2 Zuständige Organe

1 Ordnungsbussen werden erhoben von Polizeiorganen und Behörden, die für den

Vollzug der Gesetze nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen zuständig sind. Die Kantone bezeichnen die zur Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe.

2 Soweit das Bundesrecht der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) Kontroll-

kompetenzen in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zuweist, ist die EZV ermächtigt, bei Widerhandlungen Ordnungsbussen zu erheben. Sie überweist die Sache an die zuständige Strafverfolgungsbehörde, wenn die Ordnungsbusse nicht sofort bezahlt wird. 3 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs muss sich gegenüber der beschuldigten Person entsprechend ausweisen.

Art. 3 Voraussetzungen

1 Das Ordnungsbussenverfahren ist anwendbar, wenn die Vertreterin oder der Ver-

treter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat.

13 SR 814.01 14 SR 817.0 15 SR 818.31 16 SR 921.0 17 SR 922.0 18 SR 923.0 19 SR 943.1 20 SR 313.0

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2 Es ist auch anwendbar, wenn es sich um eine Widerhandlung gegen das SVG21

und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen handelt, die durch eine automa- tische Überwachungsanlage festgestellt wird, welche die Anforderungen des Mess- gesetzes vom 17. Juni 201122 erfüllt.

Art. 4 Ausnahmen

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn die Widerhandlung von einer Person

begangen wird, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet hat; vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Widerhandlungen gegen das BetmG23 werden nicht im Ordnungsbussenverfahren

geahndet, wenn sie von einer Person begangen werden, die zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr nicht vollendet hat.

3 Widerhandlungen werden zudem nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet,

wenn: a. die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat; b. der beschuldigten Person zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in einer nach Artikel 15 erstellten Liste aufgeführt ist; c. die beschuldigte Person das Ordnungsbussenverfahren für eine oder mehrere ihr vorgeworfenen Widerhandlungen ablehnt; d. Verfahrenshandlungen nach der Strafprozessordnung24 erforderlich sind, die in diesem Gesetz nicht genannt sind.

Art. 5 Konkurrenz 1 Erfüllt die beschuldige Person durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen mehrere Übertretungstatbestände, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet wer- den, so werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse aufer- legt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für den Fall, dass mehrere Übertre- tungstatbestände denselben Schutzzweck haben.

2 Beträgt die zu erwartende Gesamtbusse mehr als 600 Franken, so werden alle

Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.

Art. 6 Verfahren im Allgemeinen 1 Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Bedenkfrist) bezahlen.

2 Bezahlt sie sofort, so wird eine Quittung ohne ihren Namen ausgestellt.

21 SR 741.01 22 SR 941.20 23 SR 812.121 24 SR 312.0

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3 Bezahlt sie nicht sofort, so muss sie ihre Personalien angeben und erhält ein Be- denkfristformular sowie einen Einzahlungsschein. Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs behält eine Kopie des Formulars zurück. Bezahlt die be- schuldigte Person die Busse innerhalb der Frist, so wird die Kopie vernichtet. 4 Bezahlt die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. 5 Ist nicht bekannt, wer die Widerhandlung begangen hat, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. Vorbehalten bleibt Artikel 7. 6 Vorschriften, welche die Mitteilung von Urteilen, Strafbefehlen oder Einstellungs- beschlüssen vorsehen, finden im Ordnungsbussenverfahren keine Anwendung.

Art. 7 Haftung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters

1 Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Wider-

handlung gegen das SVG25, die gestützt darauf erlassenen Verordnungen oder das NSAG26 angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalterin oder dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahr- zeughalter auferlegt.

2 Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Sie kann sie

innerhalb von 30 Tagen bezahlen. 3 Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. 4 Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt.

5 Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Wider-

handlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

Art. 8 Sicherstellung und Einziehung

1 Mit der Erhebung der Ordnungsbusse werden Gegenstände und Vermögenswerte,

die nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuches27 einzuziehen sind, sicher- gestellt.

2 Die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte gelten mit der Bezahlung

der Busse als eingezogen.

25 SR 741.01 26 SR 741.71 27 SR 311.0

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Art. 9 Formulare

1 Die Quittung für die Ordnungsbusse enthält folgende Angaben:

a. die Bezeichnung des zuständigen Organs; b. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung; c. den erfüllten Übertretungstatbestand; d. den Bussenbetrag; e. die Beschreibung der allenfalls eingezogenen Gegenstände und Vermögens- werte; f. Ort und Datum der Ausstellung; g. Name und Vorname der Person, welche die Quittung ausstellt.

2 Das Bedenkfristformular enthält folgende Angaben:

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort und Wohnort der beschuldigten Person; b. das Datum der Abgabe des Formulars; c. den Hinweis, dass das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innerhalb von dreissig Tagen bezahlt wird; vorbehalten bleibt Buchstabe d; d. den Hinweis, dass der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet wird, sofern die beschuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb von dreis- sig Tagen ausdrücklich akzeptiert oder die Bedenkfrist unbenutzt abläuft; e. die Bezeichnung des zuständigen Organs; f. Datum, Zeit und Ort der Widerhandlung; g. den erfüllten Übertretungstatbestand; h. den Bussenbetrag; i. die Beschreibung der allenfalls sichergestellten Gegenstände und Vermö- genswerte; j. Ort und Datum der Ausstellung; k. Name und Vorname der Person, die das Formular ausstellt. 3 In Fällen nach Artikel 7 kann das Bedenkfristformular als Steckzettel verwendet werden. Das Bedenkfristformular enthält anstelle der Personalien nach Absatz 2 Buchstabe a das Fahrzeugkennzeichen.

Art. 10 Beschuldigte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

1 Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat

den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten. 2 Läuft die Bedenkfrist nach Artikel 6 Absatz 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die be- schuldigte Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird

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der hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt.

Art. 11 Rechtskraft Mit der Bezahlung oder Verrechnung wird die Busse rechtskräftig.

Art. 12 Kosten Im Ordnungsbussenverfahren werden keine Kosten erhoben.

Art. 13 Ablehnung des Ordnungsbussenverfahrens 1 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. 2 Lehnt die beschuldigte Person das Verfahren ab, so wird ein ordentliches Strafver- fahren durchgeführt; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3 NSAG28.

Art. 14 Ordnungsbusse im ordentlichen Strafverfahren Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgesprochen werden.

Art. 15 Ausführung des Gesetzes Der Bundesrat listet nach Anhörung der Kantone die Übertretungstatbestände auf, die durch Ordnungsbusse zu ahnden sind, und bestimmt den Bussenbetrag.

Art. 16 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 17 Koordinationsbestimmung Mit Inkrafttreten des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 201429 lautet die nachfol- gende Bestimmung wie folgt: Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12

1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenver-

fahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die: a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:

12. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201430,

28 SR 741.71

29 SR 817.0; BBl 2014 5079

30 SR 817.0

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Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016 Nationalrat, 18. März 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2016 unbenützt abgelaufen.31

2 Folgende Bestimmungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft32:

a. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Strafprozessordnung (Anhang Ziff. II 1); b. Artikel 15 Absatz 1 des Nationalstrassenabgabegesetzes (Anhang Ziff. II 2).

3 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

31 BBl 2016 2037

32 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 20. November 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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Anhang (Art. 16)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197033 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafprozessordnung34

Art. 23 Abs. 1 Bst. e

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB35:

e. die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;

2. Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 201036

Art. 12 Sicherheitsleistung Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe nicht sofort, so muss sie die entspre- chenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Vergehen und Übertretungen

2 Aufgehoben

33 AS 1972 734, 1996 1075, 2006 3545, 2012 6291, 2013 4669 34 SR 312.0 35 SR 311.0 36 SR 741.71

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Art. 15 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung 1 Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zustän- digkeitsbereich feststellt (Art. 11 Bst. a). Verstösse gegen Artikel 245 des Straf- gesetzbuchs37 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

2 Für das Verfahren der Zollverwaltung gilt das Ordnungsbussengesetz vom

18. März 201638.

3 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die

Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die Zollver- waltung die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197439 über das Verwaltungsstrafrecht.

Art. 16 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 3

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfol-

gung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten über- tragen.

3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195140

Gliederungstitel vor Art. 28

2. Abschnitt: Strafverfolgung

Art. 28b–28l Aufgehoben

37 SR 311.0 38 SR 314.1 39 SR 313.0 40 SR 812.121

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