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Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst
Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF)
vom 15. November 2017
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 (ZDV), verordnet:
1. Kapitel:
Jährliche Anzahl Diensttage für Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben
1. Abschnitt:
Landwirtschaftliche Betriebe ohne Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe
Art. 1 Biodiversitätsförderflächen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ZDV) 1 Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 der Direkt- zahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV), für die Beiträge gewährt wer- den, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu: a. 7 Diensttage pro Hektare extensiv genutzte Wiesen; b. 7 Diensttage pro Hektare wenig intensiv genutzte Wiesen; c. 10 Diensttage pro Hektare extensiv genutzte Weiden; d. 14 Diensttage pro Hektare Waldweiden; e. 14 Diensttage pro Hektare Streueflächen; f. 42 Diensttage pro Hektare Hecken, Feld- und Ufergehölze; g. 14 Diensttage pro Hektare Uferwiesen entlang von Fliessgewässern; h. 7 Diensttage pro Hektare Buntbrachen; i. 5 Diensttage pro Hektare Rotationsbrachen;
SR 824.012.2
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j. 5 Diensttage pro Hektare Ackerschonstreifen; k. 5 Diensttage pro Hektare Saum auf Ackerfläche; l. 14 Dienstage pro Hektare Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt; m. 7 Diensttage pro Hektare regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen; n. 5 Diensttage pro Hektare Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
2 Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV,
für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben 0,21 Diensttage zu pro Baum für: a. Hochstamm-Feldobstbäume; b. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Bäume in Alleen.
Art. 2 Flächen in Hang- und Steillagen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 ZDV)
Zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steillagen nach den Artikeln 43 und
44 DZV3 steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:
a. 3,5 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von 18–35 Prozent; b. 7 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von 35–50 Prozent; c. 10,5 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von über 50 Pro- zent.
Art. 3 Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV)
Die den Einsatzbetrieben zustehende Anzahl Diensttage für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV4 errechnet sich, indem der jährliche Landschaftsqualitätsbeitrag durch 1200 geteilt und das Resultat anschliessend mit 7 multipliziert wird.
Art. 4 Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» (Art. 6 Abs. 1 Bst. b ZDV)
Landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Artikel 6 Ab- satz 1 Buchstabe a ZDV durchführen, steht für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Um- welt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» folgende Anzahl Diensttage zu: a. 14 Diensttage pro Hektare Waldfläche für Wald- und Waldrandpflege; b. 7 Diensttage pro Hektare Waldfläche für Kulturen und Pflanzungen;
3 SR 910.13 4 SR 910.13
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c. 7 Diensttage pro Hektare für die Pflege von ökologisch wertvollen Waldbio- topen wie Waldweiher und Sonderwaldreservate.
Art. 5 Strukturverbesserung (Art. 6 Abs. 1 Bst. c ZDV) 1 Landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesserungsver- ordnung vom 7. Dezember 19985 (SVV) oder Investitionskredite nach Artikel 46 Absatz 3 SVVerhalten, stehen pro 20 000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu. 2 Die Diensttage werden einmalig für die Dauer des jeweiligen Projekts gesprochen.
3 Verteilt sich die Projektdauer über mehrere Kalenderjahre, so kann der Einsatzbe- trieb frei wählen, wie er die erhaltenen Diensttage innerhalb der Projektdauer einset- zen will.
2. Abschnitt: Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe
Art. 6 Grundsatz (Art. 6 Abs. 3 und Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b ZDV)
Die den Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben zustehende Anzahl Diensttage errechnet sich, indem die Anzahl Tage der Sömmerungsperiode mit 28 addiert und das Resultat anschliessend mit der den Einsatzbetrieben zustehenden maximalen Anzahl zivildienstleistender Personen ausserhalb von speziellen Grup- peneinsätzen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b ZDV multipliziert wird.
Art. 7 Strukturverbesserung (Art. 6 Abs. 1 Bst. c und 3 ZDV)
1 Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die Investitionshilfen zur Struk-
turverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 SVV6 oder Investitionskredite nach Artikel 51 Absatz 7 SVV erhalten, stehen pro 20 000 Fran- ken Projektkosten 7 Diensttage zu. 2 Die Diensttage werden einmalig für die Dauer des jeweiligen Projekts gesprochen.
3 Verteilt sich die Projektdauer über mehrere Kalenderjahre, so kann der Einsatzbe- trieb frei wählen, wie er die erhaltenen Diensttage innerhalb der Projektdauer in den nach Artikel 6 Absatz 3 ZDV zulässigen Einsatzzeiträumen einsetzen will.
5 SR 913.1 6 SR 913.1
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2. Kapitel: Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen
Art. 8 Taschengeld (Art. 29 Abs. 1 Bst. a Zivildienstgesetz vom 6. Okt. 19957 [ZDG])
Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag ein Taschengeld von 5 Franken.
Art. 9 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe (Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG)
Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz.
Art. 10 Verpflegung (Art. 17a Abs. 3 und 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG) 1 Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpfle- gen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag: a. für das Morgenessen: 4 Franken; b. für das Mittagessen: 9 Franken; c. für das Nachtessen: 7 Franken. 2 Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgen- essen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleis- tung.
Art. 11 Täglicher Arbeitsweg (Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG; Art. 67 ZDV)
Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs zur Bewältigung des täglichen Arbeitswegs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Per- son eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen.
Art. 12 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen (Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG; Art. 65 und 68 ZDV) 1 Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach den Artikeln 9 und 10 die effekti- ven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die nachgewiesenen höheren Kosten, höchstens aber in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
2 Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird,
deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach den Artikeln 9–11 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die Ansätze nicht
7 SR 824.0
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unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizeri- schen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen 2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken). 3 Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontärinnen und Volon- tären des Einsatzbetriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teil- weise selbst aufkommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des WBF vom 15. April 20048 über Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen wird aufgehoben.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
1 Für Einsätze, die vor dem 1. Juli 2016 vereinbart wurden, gelten bezüglich der
Geldleistungen für die Benützung der Privatunterkunft und für den täglichen Ar- beitsweg zusätzlich zu den Bestimmungen im 2. Kapitel nachfolgende Bestimmun- gen: a. Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechen- baren Tag 5 Franken für die Benützung der Privatunterkunft. b. Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement für den öffentlichen Verkehr, so vergütet der Einsatzbetrieb dessen Kosten anteil- mässig (Kosten des Abonnements pro Tag mal Anzahl anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes). 2 Für zivildienstpflichtige Personen, die den Einführungskurs der Vollzugsstelle nach Artikel 83c ZDG9 besuchen, trägt die Vollzugsstelle die Kosten des Mittages- sens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
15. November 2017 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
8 AS 2004 2083, 2007 3783, 2009 1127, 2011 159, 2016 1941 9 SR 824.0
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