AS 2017 6743
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Änderung vom 27. November 2017
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 33 Sachüberschrift Mobile Arbeitsformen
Art. 40 Abs. 3 Bst. c
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
c. im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Orga- nisation der weiteren Pflege: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;
Art. 47 Abs. 5
5 Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für
dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienst- lich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Ver- langen ihren Vorgesetzten vor.
Art. 53 Abs. 5 5 Angestellte, die privat ein Generalabonnement zu günstigeren Konditionen als in Absatz 2 erwerben, erhalten eine Gutschrift von 5 Prozent des Preises des General- abonnements «Erwachsene».
1 SR 172.220.111.31
2017-1971 6743
Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2017
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
27. November 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer
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