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AS 2017 6743

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)

Änderung vom 27. November 2017

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:

I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 33 Sachüberschrift Mobile Arbeitsformen

Art. 40 Abs. 3 Bst. c

3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:

c. im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls eines Familienmitglieds, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin für die erste Pflege und die Orga- nisation der weiteren Pflege: die erforderliche Zeit, bis 3 Arbeitstage pro Ereignis;

Art. 47 Abs. 5

5 Die Angestellten dürfen auf Dienstreisen gesammelte Flugmeilen lediglich für

dienstliche Flugreisen einlösen. Sie führen eine schriftliche Aufstellung der dienst- lich gesammelten und eingelösten Flugmeilen und weisen die Aufstellung auf Ver- langen ihren Vorgesetzten vor.

Art. 53 Abs. 5 5 Angestellte, die privat ein Generalabonnement zu günstigeren Konditionen als in Absatz 2 erwerben, erhalten eine Gutschrift von 5 Prozent des Preises des General- abonnements «Erwachsene».

1 SR 172.220.111.31

2017-1971 6743

Bundespersonalverordnung. V des EFD AS 2017

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

27. November 2017 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer

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