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AS 2017 6889

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

vom 1. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 20161 (EnG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung; b. die Raumplanung im Zusammenhang mit dem Ausbau erneuerbarer Ener- gien; c. die Einspeisung netzgebundener Energie und den Eigenverbrauch; d. die wettbewerblichen Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen; e. die Geothermie-Garantien und -Erkundungsbeiträge; f. die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen; g. den Netzzuschlag; h. die sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen; i. die Fördermassnahmen im Energiebereich; j. die internationale Zusammenarbeit im Anwendungsbereich des EnG; k. die Untersuchung der Wirkungen und die Datenbearbeitung.

SR 730.01 1 SR 730.0

2016-2945 6889

Energieverordnung AS 2017

2. Kapitel: Herkunftsnachweis und Stromkennzeichnung

1. Abschnitt: Herkunftsnachweis

Art. 2 Pflicht

1 Produzentinnen und Produzenten von Elektrizität müssen die Produktionsanlage

registrieren und die produzierte Elektrizität mittels Herkunftsnachweis bei der Voll- zugsstelle erfassen lassen.

2 Von der Herkunftsnachweispflicht ausgenommen sind Produzentinnen und Produ-

zenten, deren Anlagen: a. während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden; b. weder direkt noch indirekt an das Elektrizitätsnetz angeschlossen sind (Insel- anlagen); c. über eine Anschlussleistung von höchstens 30 kVA verfügen; oder d. gemäss der Verordnung vom 4. Juli 20072 über den Schutz von Informatio- nen des Bundes klassifiziert sind.

Art. 3 Entwertung

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben Herkunfts-

nachweise zu entwerten, die: a. für die Stromkennzeichnung verwendet werden; b. Elektrizität betreffen, die von Eisenbahnen verbraucht wird; oder c. für Elektrizität ausgestellt werden, die die Produzentin oder der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.

2 Bei Speicherung, insbesondere in Pumpspeicherkraftwerken, muss der Herkunfts-

nachweis für den Teil der Elektrizität entwertet werden, der beim Speichern verloren geht.

3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben der Vollzugs-

stelle die Entwertungen unverzüglich zu melden.

2. Abschnitt: Stromkennzeichnung

Art. 4

1 Die Stromkennzeichnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b EnG muss jährlich

mittels Herkunftsnachweis vorgenommen werden, und zwar für jede an Endverbrau- cherinnen und Endverbraucher gelieferte Kilowattstunde.

2 SR 510.411

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Energieverordnung AS 2017

2 Das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen muss die Kennzeichnung für

alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher wie folgt vornehmen: a. für die gesamthaft an alle seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix); oder b. für jede Endverbraucherin und jeden Endverbraucher einzeln für die an diese oder diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).

3 Unabhängig von der Art der Kennzeichnung muss es seinen Lieferantenmix und

die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die im Internet von den stromkenn- zeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adres- se «stromkennzeichnung»3 zu erfolgen.

4 Wer weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher

liefert, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung der Stromkennzeichnung befreit. 5 Der Anteil, den die gekennzeichnete Elektrizität aus Anlagen, die am Einspeise- vergütungssystem teilnehmen, ausmacht, wird gleichmässig auf alle Endverbrauche- rinnen und Endverbraucher verteilt.

3. Abschnitt: Technische Anforderungen, Verfahren und Meldepflicht

Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (UVEK) regelt insbesondere: a. die Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer; b. die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung des Herkunftsnachweises und dessen Entwertung; c. die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfah- ren; d. die Anforderungen an die Stromkennzeichnung. 2 Es orientiert sich dabei an internationalen Normen, insbesondere an denjenigen der Europäischen Union und der Association of Issuing Bodies (AIB).

Art. 6 Meldepflicht Die Netzbetreiber müssen der Vollzugsstelle vierteljährlich die Menge Elektrizität nach Artikel 19 Absatz 1 EnG melden, die eine Produzentin oder ein Produzent in einer Anlage produziert, die:

3 www.stromkennzeichnung.ch

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Energieverordnung AS 2017

a. weder über ein intelligentes Messsystem nach Artikel 8a der Stromversor- gungsverordnung vom 14. März 20084 (StromVV) verfügt; noch b. über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung nach Arti- kel 8 Absatz 5 der Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. März 2008 verfügt.

3. Kapitel: Guichet unique und nationales Interesse

1. Abschnitt: Guichet unique

Art. 7

1 Für die Koordination der Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren nach

Artikel 14 Absatz 4 EnG ist bei Windkraftanlagen das Bundesamt für Energie (BFE) zuständig.

2 Die zuständigen Bundesstellen haben ihre Stellungnahmen und Bewilligungen

innert zweier Monate nach Aufforderung durch das BFE bei diesem einzureichen, sofern in anderen Bundeserlassen keine abweichenden Fristen vorgesehen sind.

2. Abschnitt: Nationales Interesse

Art. 8 Wasserkraftanlagen von nationalem Interesse

1 Neue Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie über:

a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfü- gen; oder b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh und über mindestens 800 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen. 2 Bestehende Wasserkraftanlagen sind von nationalem Interesse, wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung: a. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 10 GWh errei- chen; oder b. eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 5 GWh erreichen und über mindestens 400 Stunden Stauinhalt bei Vollleistung verfügen. 3 Liegt bei neuen Wasserkraftanlagen die erwartete mittlere Produktion zwischen 10 und 20 GWh pro Jahr und bei bestehenden zwischen 5 und 10 GWh pro Jahr, so reduziert sich die Anforderung an den Stauinhalt linear. 4 Pumpspeicherkraftwerke sind von nationalem Interesse, wenn sie über eine instal- lierte Leistung von mindestens 100 MW verfügen.

4 SR 734.71

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Art. 9 Windkraftanlagen von nationalem Interesse 1 Für die Beurteilung, ob eine Windkraftanlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Anlagen gemeinsam berücksichtigt werden, wenn sie in einer nahen räum- lichen und gemeinsamen Anordnung (Windpark) stehen. Diese Anordnung ist gegeben, wenn: a. die Anlagen innerhalb des gleichen, im kantonalen Richtplan festgelegten Windenergiegebiets liegen; oder b. für die Anlagen ein gemeinsamer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt wird.

2 Neue Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse, wenn sie

über eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh verfügen.

3 Bestehende Windkraftanlagen oder Windparks sind von nationalem Interesse,

wenn sie durch die Erweiterung oder Erneuerung eine mittlere erwartete Produktion von jährlich mindestens 20 GWh pro Jahr erreichen.

4. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch

1. Abschnitt:

Pflicht zur Abnahme und zur Vergütung von Energie nach Artikel 15 EnG

Art. 10 Anschlussbedingungen

1 Die Produzentinnen und Produzenten von Energie nach Artikel 15 EnG und die

Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen vertraglich fest. Sie regeln insbeson- dere: a. die Anschlusskosten; b. die maximale Einspeiseleistung; c. ob ein Teil der produzierten Energie nach den Artikeln 16 und 17 EnG am Ort der Produktion verbraucht wird; d. die Vergütung.

2 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, auf eigene Kosten Mass-

nahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschluss- punkt zu vermeiden. 3 Ist Absatz 2 erfüllt, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungs- anlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwen- digen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwen- dige Transformationskosten. Die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstär- kungen richtet sich nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV5.

5 SR 734.71

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Art. 11 Abzunehmende und zu vergütende Elektrizität

1 Der Netzbetreiber hat abzunehmen und zu vergüten:

a. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der einen Teil der pro- duzierten Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 14) selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenver- brauch): die dem Netzbetreiber angebotene Überschussproduktion; b. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der die gesamte produ- zierte Elektrizität dem Netzbetreiber veräussert: die Nettoproduktion; c. einer Produzentin oder einem Produzenten, die oder der Elektrizität der nati- onalen Netzgesellschaft als Regelenergie verkauft: die Überschuss- respekti- ve Nettoproduktion abzüglich der Regelenergie. 2 Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).

3 Produzenten und Produzentinnen, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 1

Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus mitzuteilen.

Art. 12 Vergütung

1 Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so

richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnachweise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energiemenge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer- und Prognostizierbarkeit. 2 Bei der Vergütung für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wär- me-Kraft-Kopplungsanlagen ergibt sich der Marktpreis aus den Stundenpreisen am Spotmarkt im Day-ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz.

Art. 13 Anlagenleistung

1 Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich nach der normierten Gleich-

strom-Spitzenleistung des Solarstromgenerators.

2 Die Leistung einer Wasserkraftanlage bezieht sich auf die mittlere mechanische

Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 19166.

3 Die Leistung von Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen bemisst sich

nach der Nennleistung des Stromgenerators.

6 SR 721.80

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Energieverordnung AS 2017

2. Abschnitt: Eigenverbrauch

Art. 14 Ort der Produktion 1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt.

2 Als Ort der Produktion gelten ebenfalls zusammenhängende Grundstücke, von

denen mindestens eines an das Grundstück grenzt, auf dem die Produktionsanlage liegt. 3 Als am Ort der Produktion selber verbraucht gilt nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat.

Art. 15 Voraussetzung für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist zulässig, sofern die Produktionsleis- tung der Anlage oder der Anlagen bei mindestens 10 Prozent der Anschlussleistung des Zusammenschlusses liegt.

Art. 16 Teilnahme von Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern am Zusammenschluss

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterin-

nen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern für die intern produzierte und extern bezogene Elektrizität die folgenden, tatsächlich angefallenen Kosten abzüg- lich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität verbrauchsabhängig in Rechnung: a. die anrechenbaren Kapitalkosten der Anlage; b. die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der Anlage; c. die Kosten für die extern bezogene Elektrizität; und d. die Kosten für die interne Messung, Datenbereitstellung, Verwaltung und Abrechnung.

2 Die anrechenbaren Kapitalkosten dürfen den angemessenen Satz für Verzinsung

und Amortisation der Investition nicht überschreiten. 3 Für die intern produzierte und verbrauchte Elektrizität darf pro Kilowattstunde nicht mehr in Rechnung gestellt werden, als die Kosten des extern bezogenen Stromprodukts pro Kilowattstunde betragen.

4 Beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist mindestens schriftlich festzuhal-

ten: a. wer den Zusammenschluss gegen aussen vertritt; b. die Art und Weise der Messung des internen Verbrauchs, der Datenbereit- stellung, der Verwaltung und der Abrechnung; c. das Stromprodukt, das extern bezogen werden soll, sowie die Modalitäten für einen Wechsel dieses Produkts.

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5 Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter können ihre Teilnahme am

Zusammenschluss nur dann beenden, wenn: a. sie Anspruch auf Netzzugang (Art. 17 Abs. 3 EnG) haben und diesen für sich geltend machen wollen; oder b. die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer entweder die angemesse- ne Versorgung mit Elektrizität nicht gewährleisten kann oder die Vorgaben der Absätze 1–3 nicht einhält.

6 Die Beendigung ist der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer drei Mona-

te im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen.

7 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die für die Versorgung von Miete-

rinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern zuständig sind, sind von der Pflicht, die Tarife zu veröffentlichen und eine Kostenträgerrechnung nach Artikel 4 StromVV7 zu führen, befreit.

Art. 17 Einsatz von Stromspeichern bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch

1 Wer einen Stromspeicher einsetzt, muss auf eigene Kosten Massnahmen ergreifen,

um störende technische Einwirkungen auf den Netzanschlusspunkt zu vermeiden.

2 Der Netzbetreiber muss Stromspeicher zu den gleichen technischen Bedingungen

anschliessen wie einen vergleichbaren Erzeuger oder Endverbraucher. 3 Stromspeicher, die Elektrizität entweder nur aus dem Verteilnetz beziehen oder nur in das Verteilnetz einspeisen, müssen nicht separat gemessen werden.

4 Der Netzbetreiber hat die Messgeräte am Messpunkt nach Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe c StromVV8 saldierend über alle Phasen zu betreiben.

Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben dem Netzbetreiber je drei

Monate im Voraus Folgendes mitzuteilen: a. die Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch und die allen- falls teilnehmenden Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Zusammenschlusses; b. die Auflösung eines Zusammenschlusses; c. den Einsatz eines Speichers und dessen Verwendungsart.

2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben eine allfällige Beendigung der

Teilnahme einer Mieterin oder eines Mieters oder einer Pächterin oder eines Päch- ters am Zusammenschluss dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. Der Netzbe- treiber hat die betreffenden Mieterinnen und Mieter und Pächterinnen und Pächter

7 SR 734.71 8 SR 734.71

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innert drei Monaten in die Grundversorgung nach Artikel 6 oder 7 des Stromversor- gungsgesetzes vom 23. März 20079 (StromVG) aufzunehmen.

3 Ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht in der Lage, die Mit-

glieder und Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Zusammenschlusses mit Elektrizi- tät zu versorgen, so hat der Netzbetreiber die Versorgung umgehend sicherzustellen.

4 Die dem Netzbetreiber aufgrund der Absätze 2 und 3 anfallenden Kosten hat die

Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zu tragen.

5. Kapitel:

Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien sowie Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

1. Abschnitt:

Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Art. 19 Ausschreibungen und Teilnahmebedingungen 1 Das BFE schreibt jährlich befristete Effizienzmassnahmen im Bereich Elektrizität wettbewerblich aus.

2 Es legt jährlich die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren

fest. Es setzt Förderschwerpunkte und kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teil- nahme ausschliessen.

3 Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung eines Projekts oder eines Programms.

4 Wer an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnimmt, kann mit demselben

Projekt oder Programm nur einmal pro Ausschreibungsjahr an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen.

Art. 20 Berücksichtigung und Auswahl

1 Für Förderbeiträge werden nur Projekte und Programme berücksichtigt, die:

a. die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren erfüllen; und b. ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden.

2 Die Projekte und Programme mit dem besten Verhältnis zwischen beantragtem

Förderbeitrag und der diesem Beitrag anrechenbaren Stromeinsparung (Kostenwirk- samkeit in Rp./kWh) erhalten einen Förderbeitrag.

9 SR 734.7

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Art. 21 Auszahlung und Rückforderung

1 Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt

sind. Sind sie bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht oder nur teilweise umgesetzt, so wird entweder kein oder nur ein anteiliger Förderbeitrag ausbezahlt.

2 Bei länger dauernden Projekten und Programmen können Zahlungen geleistet

werden, bevor die Massnahmen vollständig umgesetzt sind, wenn im Voraus festge- legte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, so kön- nen weitere Förderbeiträge verweigert werden.

3 Werden die Massnahmen nach erfolgter Zahlung nicht vollständig umgesetzt oder

stellt sich die Umsetzung als mangelhaft heraus, so kann das BFE den Förderbeitrag ganz oder im Verhältnis der angestrebten zu den tatsächlich erzielten Stromeinspa- rungen zurückfordern.

4 Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit

dem Vollzug beauftragten Dritten die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren.

Art. 22 Publikation

1 Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen jährlich folgende

Angaben: a. die Anzahl der geförderten Programme und Projekte; b. die bei Programmen und Projekten erwartete und realisierte Stromeinspa- rung; c. die pro eingesparte Kilowattstunde eingesetzten Fördermittel (Kostenwirk- samkeit).

2 Es kann zudem die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben

sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren.

2. Abschnitt:

Geothermie-Erkundungsbeiträge und Geothermie-Garantien

Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch

1 Geothermie-Erkundungsbeiträge können geleistet werden, wenn ein Projekt die

Voraussetzungen nach Anhang 1 erfüllt.

2 Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Vorausset-

zungen nach Anhang 2 erfüllt.

3 Die Gesuche für Geothermie-Erkundungsbeiträge oder für Geothermie-Garantien

sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 1 Ziffer 3.1 oder 4.2 beziehungsweise Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilli-

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gungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid

1 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Experten-

gremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

2 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine

Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Exper- tengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

3 Das Verfahren richtet sich für die Geothermie-Erkundungsbeiträge nach Anhang 1

Ziffern 3 und 4 und für die Geothermie-Garantie nach Anhang 2 Ziffer 3.

4 Sind die Voraussetzungen für die Leistung eines Geothermie-Erkundungsbeitrags

oder einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstel- lerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhal- ten.

Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so

nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die An- spruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.

2 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten

fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie Die Geothermie-Garantie wird auf Gesuch hin ausbezahlt, wenn ein Projekt als Teil- oder Misserfolg beurteilt wird. Sie wird anteilsmässig ausbezahlt: a. bei einem Teilerfolg; b. bei einem Misserfolg, wenn das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt wird.

Art. 27 Rückforderung

1 Für die Rückforderung der Erkundungsbeiträge und der Geothermie-Garantien

sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010 (SuG) sinngemäss anwendbar.

10 SR 616.1

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2 Das BFE kann zudem Erkundungsbeiträge zurückfordern, wenn mit dem Betrieb

der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, die die Förderung im Nachhinein als unnötig erscheinen lassen.

3 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das

BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Erkun- dungsbeiträge und Geothermie-Garantien verfügen.

4 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu infor-

mieren über: a. die geplante Art der Nutzung; b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft; c. allfällige Gewinne und deren Umfang.

3. Abschnitt:

Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen

Art. 28 Gesuch

1 Der Inhaber einer Wasserkraftanlage kann für Massnahmen nach Artikel 83a des

Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199111 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Fischereigesetzes vom 21. Juni 199112 (BGF) bei der zuständigen kantonalen Be- hörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen.

2 Das Gesuch ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere

Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 SuG13).

3 Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 3 Ziffer 1.

Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden

1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für

Umwelt (BAFU) umgehend: a. das Datum der Gesuchseinreichung; b. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c. die Art der Massnahmen; d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten; e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen; f. Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.

11 SR 814.20 12 SR 923.0 13 SR 616.1

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Energieverordnung AS 2017

2 Die kantonale Behörde beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3

Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.

3 Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU umgehend darüber.

Sie informiert das BAFU erneut, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs not- wendigen Unterlagen nachgereicht wurden.

Art. 30 Zusicherung der Entschädigung

1 Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 3 Ziffern 2

und 3 und stimmt seine Beurteilung mit der kantonalen Behörde ab. 2 Sind die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt, so sichert das BAFU dem Inhaber der Wasserkraftanlage die Entschädigung zu und legt die voraussichtliche Höhe der Entschädigung fest. 3 Stellt der Inhaber der Wasserkraftanlage nach der Zusicherung fest, dass Mehrkos- ten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde und dem BAFU. Sind die Mehrkosten wesentlich, so ist das Verfahren gemäss den Absät- zen 1 und 2 sinngemäss anwendbar.

Art. 31 Auszahlungsplan

1 Übersteigen

die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt das BAFU einen Auszahlungsplan.

2 Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des Ge-

suchs bei der kantonalen Behörde massgebend.

Art. 32 Auszahlung der Entschädigung und Rückforderung

1 Der Inhaber der Wasserkraftanlage hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der

zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.

2 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 3 Ziffer 3.

3 Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten

von betrieblichen Massnahmen.

4 Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten

hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.

5 Das BAFU beurteilt die Zusammenstellung der Kosten, stimmt seine Beurteilung

mit der kantonalen Behörde ab und verfügt die Entschädigung.

6 Es fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

Art. 33 Teilzahlungen

1 Bei aufwendigen Sanierungsmassnahmen kann der Inhaber einer Wasserkraftan-

lage Gesuche um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies in der Zusicherung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist.

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2 Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen und leitet sie mit ihrer Stellungnahme ans BAFU weiter.

3 Das BAFU beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen, stimmt seine Beurteilung mit

der kantonalen Behörde ab und führt die Teilzahlungen aus.

Art. 34 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes Im Übrigen ist das 3. Kapitel des SuG14 sinngemäss anwendbar.

6. Kapitel: Netzzuschlag

1. Abschnitt: Erhebung und Verwendung

Art. 35 Erhebung

1 Der Netzzuschlag beträgt 2,3 Rappen/kWh.

2 Die Vollzugsstelle erhebt den Netzzuschlag mindestens vierteljährlich und legt ihn unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.

3 Ergibt sich aufgrund der Regelung von Artikel 38 EnG eine Änderung des Mittel-

bedarfs von mindestens 0,05 Rappen/kWh, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag auf eine entsprechende Neufestlegung des Netzzuschlags. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.

Art. 36 Verwendung 1 Die Zuteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Mittelbedarf und den Vollzugskosten der einzelnen Verwendungen, den anteilsmässigen Kosten für die Rückerstattung des Netzzuschlags nach Artikel 39 EnG, der Gesamtliquidität des Netzzuschlagsfonds sowie dem Beitrag, den die einzelnen Verwendungen zur Ver- wirklichung des Gesetzeszwecks und zur Erreichung der Richtwerte gemäss den Artikeln 2 und 3 EnG leisten. 2 Die gesetzlich vorgesehenen Höchstanteile für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen, für die Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW und für die Entschädigungen nach Artikel 34 EnG werden ausgeschöpft, sofern dies aufgrund des Mittelbedarfs notwendig ist.

14 SR 616.1

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2. Abschnitt: Rückerstattung

Art. 37 Anspruchsberechtigung

1 Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG

überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich- rechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags.

2 Die Grossforschungsanlagen, für die nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG

die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, sind in Anhang 4 aufgeführt. Das UVEK kann diesen Anhang anpassen.

Art. 38 Massgeblicher Zeitraum Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein volles abgeschlossenes Ge- schäftsjahr.

Art. 39 Zielvereinbarung

1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit

einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.

2 Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am

1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen. 3 Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.

4 Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der

Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.

Art. 40 Berichterstattung

1 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum

31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein.

2 Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten

Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben: a. den Gesamtenergieverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrau- chers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte; b. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;

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c. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte; d. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde. 3 Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.

Art. 41 Anpassung der Zielvereinbarung

1 Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von

Amtes wegen.

2 Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn:

a. die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers um mindestens 10 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festge- legten Energieeffizienzziel liegt; und b. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesent- lich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder der Geschäftstätigkeit der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers.

3 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu infor-

mieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.

4 Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Be-

ginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.

3. Abschnitt: Verfahren zur Rückerstattung

Art. 42 Gesuch

1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate

nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.

2 Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:

a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahres; b. den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revi- sion; c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahres;

6904

Energieverordnung AS 2017

d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.

3 Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter

Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten: a. den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Ge- schäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und b. den dafür entrichteten Netzzuschlag.

4 Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2

und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.

Art. 43 Bruttowertschöpfung

1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahres-

rechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts15 (OR) zur Buch- führung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. Sie be- rechnet sich nach Anhang 5 Ziffer 1. 2 Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln. Zusätzlich ist eine Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelasse- nen Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De- zember 200516 einzureichen, dass die Bruttowertschöpfung richtig berechnet wurde.

3 Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1

OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziffer 2 berechnet werden.

Art. 44 Elektrizitätskosten, Strommenge und Netzzuschlag 1 Die Elektrizitätskosten, die bezogene Strommenge und der dafür entrichtete Netz- zuschlag sind auf der Grundlage von Rechnungsbelegen zu ermitteln. 2 Als Elektrizitätskosten gelten die der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Stromlieferung, Netznutzung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen einschliesslich Netzzuschlag und ohne Mehrwert- steuer.

3 Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit

selber ein Elektrizitätsnetz zur Verteilung der gekauften Elektrizität betreiben, gehören die dort anfallenden Kosten ebenfalls zu den Elektrizitätskosten. Davon ausgenommen sind die Kosten für gebäudeinterne und anlagenspezifische Installa- tionen.

15 SR 220 16 SR 221.302

6905

Energieverordnung AS 2017

4 Nicht als Elektrizitätskosten nach den Absätzen 2 und 3 gelten Kosten für die

Elektrizität, die an andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterverrech- net werden.

Art. 45 Prüfung des Gesuchs

1 Das BFE entscheidet über den Anspruch auf Rückerstattung gestützt auf das Ge-

such um Rückerstattung und den Bericht, der über die Umsetzung der Zielvereinba- rung Auskunft gibt.

2 Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr Auskunft

gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.

Art. 46 Jährliche Auszahlung

1 Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so legt es den Rückerstat-

tungsbetrag unter Abzug allfälliger monatlicher Auszahlungen fest.

2 Bei teilweiser Rückerstattung richtet sich die Berechnung des Betrags nach An-

hang 6 Ziffer 1.

3 Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.

Art. 47 Monatliche Auszahlung

1 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um

monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.

2 Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden

Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 6 Ziffer 2.

3 Nach der Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt:

a. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags; b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Ge- schäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.

4 Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn:

a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern; b. der Stromverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers im lau- fenden Geschäftsjahr erheblich vom Stromverbrauch im letzten abgeschlos- senen Geschäftsjahr abweicht.

5 Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge,

so meldet dies die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE umgehend.

6906

Energieverordnung AS 2017

Art. 48 Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge

1 Wurde der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher gestützt auf Artikel 47 zu

viel ausbezahlt oder hat sie oder er den Mindestbetrag nach Artikel 40 Buchstabe d EnG nicht erreicht, so hat sie oder er die für das betreffende Geschäftsjahr zu viel ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen.

2 Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht

vollständig ein, so hat sie oder er sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinba- rung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zurückzubezahlen (Art. 41 Abs. 3 EnG).

3 Die zurückbezahlten Beträge fliessen in den Netzzuschlagsfonds zurück. Auf den

Beträgen wird kein Zins erhoben.

Art. 49 Beizug Dritter

1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen:

a. Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbrau- cherinnen und Endverbrauchern; b. Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung; c. Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung; d. Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und einge- reichten Unterlagen.

2 Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den

beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderli- chen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeits- zeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren.

7. Kapitel:

Sparsame und effiziente Energienutzung in Gebäuden und Unternehmen

Art. 50 Gebäude

1 Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 45 Ab-

satz 3 EnG an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

2 Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c EnG gelten

insbesondere: a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems; b. energetische Sanierung von Gebäuden, die in Nahwärmenetze eingebunden sind, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder meh- reren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

6907

Energieverordnung AS 2017

Art. 51 Unternehmen

1 Für Zielvereinbarungen des Bundes mit Unternehmen, die sowohl im Rahmen des

Vollzugs der Vorschriften des Bundes über Zielvereinbarungen als auch im Rahmen des Vollzugs kantonaler Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrau- chern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet werden, zieht der Bund die Kantone bei der Erarbeitung der generellen Anforderungen mit ein.

2 Wer eine solche Zielvereinbarung verwenden will, erarbeitet zusammen mit einem

nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen entsprechenden Vorschlag und reicht diesen dem BFE zur Prüfung ein. Für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung ist das BFE zuständig.

3 Es kann die Aufgaben nach Absatz 2 auf Gesuch eines Kantons auch übernehmen,

wenn die Zielvereinbarung ausschliesslich für den Vollzug der kantonalen Vor- schriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern nach Artikel 46 Absatz 3 EnG verwendet wird.

4 Es kann Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen.

8. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 52 Information und Beratung

1 Der Bund kann Kantone, Gemeinden und private Organisationen namentlich

unterstützen bei: a. der Veröffentlichung von Dokumentationen; b. Medienbeiträgen; c. der Durchführung von Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerben; d. dem Einsatz von digitalen Medien für die Information und Beratung; e. dem Aufbau von Beratungsangeboten; f. der Durchführung von Beratungen.

2 Unterstützt werden diese Tätigkeiten nur, wenn sie der Energiepolitik von Bund

und Kantonen entsprechen.

Art. 53 Aus- und Weiterbildung

1 Der Bund unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben

nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, namentlich durch: a. Beiträge an Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder Organisatio- nen; b. Veranstaltungen, die das BFE durchführt.

6908

Energieverordnung AS 2017

2 Er kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen sowie mit Verbänden und Bildungs-

institutionen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten unter- stützen, namentlich durch: a. die Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. die Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. die Weiterbildung von Lehrkräften; d. die Entwicklung und den Unterhalt eines Informationssystems.

3 Die Förderung individueller Aus- und Weiterbildung ist ausgeschlossen.

Art. 54 Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte

1 Unterstützt werden können:

a. Pilotanlagen und -projekte, die:

1. der technischen Erprobung von Energiesystemen, -methoden oder -kon-

zepten dienen, und

2. in einem Massstab realisiert werden, der die Bestimmung wissenschaft-

licher, technischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Daten er- laubt; b. Demonstrationsanlagen und -projekte, die:

1. dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit im marktnahen Umfeld dienen,

und

2. eine umfassende technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Beur-

teilung im Hinblick auf die effektive Markteinführung von innovativen Energietechnologien oder -lösungen ermöglichen.

2 Demonstrationsanlagen und -projekte können vom BFE als Leuchtturmprojekte

anerkannt werden, wenn diese der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölke- rung unterstützen.

2. Abschnitt: Globalbeiträge

Art. 55 Allgemeine Voraussetzungen

1 Globalbeiträge können gewährt werden an kantonale Programme zur:

a. Information und Beratung (Art. 47 EnG); b. Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG); c. Förderung der Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG).

6909

Energieverordnung AS 2017

2 Globalbeiträge an solche Programme werden nur gewährt, wenn:

a. das betreffende Programm auf kantonalen Rechtsgrundlagen beruht; b. der Kanton einen Kredit für das betreffende Programm bereitstellt; und c. der Kanton für das betreffende Programm nicht bereits anderweitig einen Beitrag des Bundes erhält.

Art. 56 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Information und Beratung sowie zur Aus- und Weiterbildung Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) können Globalbei- träge insbesondere gewährt werden für: a. Dokumentationen und Medienarbeit; b. Ausstellungen, Veranstaltungen und Wettbewerbe; c. Kurse und Schulungen; d. Objekt- und Prozessberatungen; e. Analysen.

Art. 57 Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung

1 Im Rahmen der Förderung kantonaler Programme zur Förderung der Energie- und

Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) dürfen bauliche Massnahmen nur über Globalbei- träge gefördert werden, wenn die entsprechenden Fördergesuche vor Baubeginn eingereicht werden.

2 Globalbeiträge dürfen nicht eingesetzt werden für:

a. öffentliche Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone; b. Anlagen, die fossile Energien verbrauchen.

3 Globalbeiträge können auch an Investitions- und Marketingprogramme gewährt

werden, die der Erhöhung der Bekanntheit der kantonalen Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 50 EnG dienen.

Art. 58 Gebäudeenergieausweis mit Beratungsbericht

1 Die Kantone schreiben in ihren Programmen zur Förderung der Energie- und

Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) vor, dass bauliche Massnahmen an Gebäuden nur unterstützt werden, wenn ein Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Beratungs- bericht (GEAK-Plus) vorliegt.

2 Für Gebäude, für die kein GEAK-Plus erstellt werden kann, richten sich die An-

forderungen an die Erstellung des Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht nach anerkannten technischen Normen.

6910

Energieverordnung AS 2017

3 Für die Förderung der folgenden baulichen Massnahmen ist das Vorliegen eines

GEAK-Plus nicht erforderlich, sofern die baulichen Massnahmen nicht zusammen mit anderen Massnahmen gefördert werden, für die das Vorliegen eines GEAK-Plus eine Beitragsvoraussetzung ist: a. Sanierungen der Wärmedämmung, an die pro Gesuch ein Förderbeitrag von weniger als 10 000 Franken ausgerichtet wird; b. den Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung durch neue Gebäude- technikanlagen; c. die Installation von thermischen Solarkollektoranlagen; d. die Installation von Wohnungslüftungen; e. Gebäudesanierung, die in umfangreichen Etappen und mit fachgerechter Heizwärme- und Heizenergiebedarfsrechnung gemäss SIA-Normen realisiert wird; f. umfassende Gebäudesanierung, die ohne Etappierung durchgeführt und für die ein Minergie-Zertifikat ausgestellt wird; g. Neubauten; h. Wärmenetzprojekte.

Art. 59 Berichterstattung 1 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Folgejahres Bericht über die Durchführung der mit Globalbeiträgen geförderten Programme.

2 Zu kantonalen Programmen zur Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie zur

Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über: a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür einge- setzten finanziellen Mittel; b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

3 Zu kantonalen Programmen zur Förderung der Energie- und Abwärmenutzung

(Art. 50 EnG) hat der Bericht angemessen Auskunft zu geben über: a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen sowie den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme an der verbrauchten Energie; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Be- rücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte; c. die vor Ort durchgeführten Stichproben über die korrekte Verwendung der über Globalbeiträge gesprochenen Mittel; d. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundes- und Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

6911

Energieverordnung AS 2017

e. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

4 Das BFE bestimmt die zur Beurteilung der Wirksamkeit des kantonalen Förder-

programms notwendigen Anforderungen an die Aufbereitung der Daten.

5 Dem BFE sind auf Verlangen die zur Beurteilung der Wirksamkeit notwendigen

Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen. 6 Das BFE kann die Daten zu statistischen Zwecken einsetzen und sie der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) zur Verfügung stellen.

Art. 60 Kontrolle

1 Die Kantone kontrollieren und gewährleisten die korrekte Verwendung der Glo-

balbeiträge. 2 Sie nehmen die Ergebnisse der Kontrolle in ihre Berichterstattung auf und bewah- ren die Unterlagen während 10 Jahren auf.

3 Im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung

(Art. 50 EnG) führen sie Stichproben vor Ort durch.

4 Das BFE kontrolliert stichprobenweise:

a. die Ausführung einzelner Massnahmen; b. die Verwendung der Globalbeiträge; c. die Finanzbuchhaltung; d. die Gesuchprüfungspraxis; und e. die Qualitätskontrolle der Kantone.

3. Abschnitt: Finanzhilfen an Einzelprojekte

Art. 61 Finanzhilfen an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte sowie an Feldversuche und Analysen

1 Finanzhilfen können an Pilot- und Demonstrationsanlagen und -projekte (Art. 49

Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 EnG) geleistet werden, sofern: a. diese der sparsamen und effizienten Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen; b. das Anwendungspotenzial und die Erfolgswahrscheinlichkeit genügend gross sind; c. diese der Energiepolitik des Bundes entsprechen; und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interes- sierten Kreisen bekannt gemacht werden.

2 Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b

EnG) gelten diese Anforderungen sinngemäss.

6912

Energieverordnung AS 2017

3 Das BFE legt die Höhe der Finanzhilfe auf der Grundlage der anrechenbaren

Kosten fest und berücksichtigt dabei insbesondere: a. die Art des Vorhabens; b. die Nähe zum Markt; c. die finanzielle Situation der Gesuchstellenden; und d. das Potenzial zur Entfaltung nationaler Ausstrahlung des Projekts.

Art. 62 Finanzhilfen zur Energie- und Abwärmenutzung Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50 EnG) werden nur gewährt, wenn die Projekte: a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entsprechen; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindern oder die sparsame und effizi- ente Energieverwendung fördern; c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträch- tigen; und d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich sind.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 63 Inhalt der Gesuche

1 Die Gesuche um Globalbeiträge müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten,

die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbe- sondere: a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der ein- schlägigen Rechtsgrundlagen; b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.

2 Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte müssen alle Angaben und Unter-

lagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name oder Firma der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind; c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgese- henen Arbeiten; d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

3 Das BFE kann weitere Angaben und Unterlagen bezeichnen, die mit dem Gesuch

einzureichen sind.

6913

Energieverordnung AS 2017

Art. 64 Einreichung der Gesuche

1 Die Gesuche um Globalbeiträge sind dem BFE bis zum 31. Oktober des Vorjahres

einzureichen.

2 Die Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte zur Förderung von Massnahmen

nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 EnG sind dem BFE mindestens drei Monate vor Beginn der Projektausführung einzureichen.

3 Das BFE legt in Richtlinien die weiteren Modalitäten fest.

Art. 65 Auswahl mittels wettbewerblicher Verfahren Wird eine Massnahme gestützt auf Artikel 49 Absatz 4 EnG in einem wettbewerb- lichen Verfahren ausgewählt, so umfasst die Ausschreibung mindestens folgende Angaben: a. die thematische Umschreibung des Gegenstands der Förderung; b. die Frist zur Gesuchseinreichung; c. die Teilnahmebedingungen; d. die Kriterien für die Beurteilung und die Auswahl.

Art. 66 Stellungnahme der Kantone Das BFE unterbreitet Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte, die für die Kan- tone energiepolitisch oder energietechnisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.

Art. 67 Entscheid

1 Über Gesuche um Finanzhilfen an Einzelprojekte und über Gesuche um Globalbei-

träge entscheidet das BFE innert dreier Monate nach Eingang des Gesuchs. Aus- nahmsweise kann es die Frist um maximal zwei Monate verlängern.

2 Für die Beurteilung der Gesuche kann es Sachverständige beiziehen.

3 Es orientiert die Kantone über den Entscheid über Finanzhilfen an Einzelprojekte, sofern dieser für den betreffenden Kanton von wesentlicher Bedeutung ist.

9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit

Art. 68

1 Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur und der

Nuklearenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von

6914

Energieverordnung AS 2017

Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717 zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen.

2 Es kann diese Kompetenz dem BFE und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheits-

inspektorat übertragen.

3 Die Vollzugsstelle vertritt die Schweiz im Bereich des Herkunftsnachweiswesens

bei der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Partnerbehörden auf internationaler Ebene, insbesondere bei der Association of Issuing Bodies (AIB).

10. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung

Art. 69 Monitoring

1 ImRahmen des Monitorings beobachtet das BFE insbesondere die folgenden

Themenfelder: a. die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien; b. den Energie- und Elektrizitätsverbrauch; c. die Netzentwicklung; d. die Energieversorgungssicherheit; e. die Energiepreise und -ausgaben; f. energiebedingte Umweltauswirkungen; g. bedeutende technologische und internationale Entwicklungen im Energiebe- reich; h. die Auswirkungen und die Wirksamkeit der energiepolitischen Massnah- men.

2 Das BFE veröffentlicht die Ergebnisse der Untersuchung in der Regel einmal pro

Jahr. 3 Das BFE beschafft die für das Monitoring erforderlichen Daten, soweit sie nicht den bestehenden Bundesstatistiken entnommen werden können, von anderen Bun- desbehörden, den Kantonen und Gemeinden sowie von anderen juristischen Perso- nen des öffentlichen Rechts und verzichtet soweit möglich auf zusätzliche Direkter- hebungen. Es kann zudem mit den Stellen nach Artikel 56 EnG vereinbaren, dass diese im Rahmen ihrer Erhebungen auch Daten erheben, die es für die Erfüllung seiner Monitoring-Aufgabe benötigt.

Art. 70 Bearbeitung von Personendaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen, dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden.

17 SR 172.010

6915

Energieverordnung AS 2017

11. Kapitel: Vollzug

Art. 71 1 Das BFE vollzieht diese Verordnung, soweit das Gesetz oder diese Verordnung die Zuständigkeit nicht einer anderen Stelle zuweist.

2 Andere Bundesämter können mit Zustimmung des BFE Förderungen nach den

Artikeln 52–54 gewähren.

12. Kapitel: Vollzugsstelle

Art. 72 Budgetantrag 1 Die Vollzugsstelle budgetiert die voraussichtlichen Vollzugskosten und -einnah- men für jedes Kalenderjahr.

2 Sie erstellt das Budget gestützt auf einen Leistungskatalog.

3 Das Budget ist so zu erstellen, dass die geplante Mittelverwendung nachvollzieh- bar ist. 4 Der Budgetantrag und der Leistungskatalog für das folgende Kalenderjahr ist dem BFE jeweils bis zum 31. Oktober zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 73 Genehmigung und Leistungsauftrag 1 Das BFE prüft das Budget und gibt der Vollzugsstelle bei Bedarf die Möglichkeit zur Stellungnahme. 2 Das Budget und der Leistungskatalog werden in einem Leistungsauftrag schriftlich festgelegt. Kommt dieser nicht bis zum 15. Dezember zustande, so legt das BFE dessen Inhalt vor Jahresende durch Verfügung fest.

3 Ändern sich die Umstände erheblich, so ist der Leistungsauftrag anzupassen.

Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 74 Abrechnung der Vollzugskosten

1 Die Vollzugsstelle legt dem BFE die Abrechnung der für die erbrachten Leistun-

gen tatsächlich angefallenen Vollzugskosten eines Kalenderjahres jeweils bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zur Genehmigung vor. 2 Sind die genehmigten Vollzugskosten höher als das im Leistungsauftrag festgeleg- te Budget, so veranlasst das BFE, dass der Vollzugsstelle der Differenzbetrag aus dem Netzzuschlagsfonds überwiesen wird; sind sie tiefer, so legt die Vollzugsstelle den Differenzbetrag unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds ein.

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Energieverordnung AS 2017

Art. 75 Rechnungslegung

1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Die Jahresrechnung ist nach den Vorschriften des OR18 über die kaufmännische

Buchführung und Rechnungslegung und zusätzlich nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER19 der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung zu erstellen.

Art. 76 Berichterstattung Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 15. Dezember.

Art. 77 Richtlinien Das BFE erlässt Richtlinien über Inhalt und Struktur des Budgets, des Leistungska- talogs, der Abrechnung der Vollzugskosten und der Berichterstattung.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 78 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.

Art. 79 Übergangsbestimmung zur Stromkennzeichnung

1 Die Bestimmungen zur Stromkennzeichnung (Art. 4) kommen erstmals für das

Lieferjahr 2018 zur Anwendung. Bis dahin gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

2 Die Stromkennzeichnung für mehrjährige Lieferverträge, die vor dem 1. November

2017 abgeschlossen wurden, darf bis zum Lieferjahr 2020 nach den Bestimmungen

des bisherigen Rechts erfolgen.

Art. 80 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags Für nicht rückerstattungsberechtigte Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 erster Satz EnG, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht abgeschlossen haben, entfällt ab Inkrafttreten des EnG die Pflicht zur Einhal- tung der Zielvereinbarung.

18 SR 220

19 www.fer.ch

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Energieverordnung AS 2017

Art. 81 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

1. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6918

Energieverordnung AS 2017

Anhang 1 (Art. 23 und 24)

Geothermie-Erkundungsbeiträge

1 Prospektion und Exploration

1.1 Geothermie-Erkundungsbeiträge dienen der Prospektion und Exploration

des Untergrunds mit dem Ziel, ein Geothermie-Reservoir nachzuweisen.

1.2 Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die einerseits der indirekten

Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und andererseits der Bestimmung des obertägigen Standortes sowie des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung dienen.

1.3 Die Exploration nach einem Geothermie-Reservoir erfolgt mittels einer

Bohrung und dient der Bestätigung eines vermuteten Geothermie-Reservoirs und der Bestimmung des Ertragspotenzials (Höffigkeit).

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1 Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind nur Investitionskosten, die

tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die: a. Akquisition neuer Geodaten im Prospektionsgebiet; b. Arbeiten, die für die Akquisition neuer Geodaten anfallen; c. Analyse und Interpretation.

2.2 Im Rahmen der Exploration anrechenbar sind nur Investitionskosten, die

tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für: a. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes; b. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die geplante Explorationsbohrung sowie von Horchbohrungen; c. Bohrlochstimulationen; d. Bohrlochtests; e. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung; f. Analysen vorgefundener Substanzen; g. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.

2.3 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläu-

fen im Zusammenhang mit der Erkundung anfallen.

6919

Energieverordnung AS 2017

3 Verfahren für einen Prospektionsbeitrag

3.1 Gesuch

Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie die organisatori- schen Belange des Projekts, insbesondere über: a. den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretatio- nen; b. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung des Standorts und des Landungspunkts der Explorationsbohrung geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung des Geothermie- Reservoirs dienen und darüber, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, ein solches Reservoir zu finden; c. mögliche Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vor- läufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen; d. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichun- gen von höchstens 20 Prozent; e. die Massnahmen, die geplant sind zur Erfassung von Gefahren und Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und der Minderung der Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.

3.2 Prüfung des Gesuchs

3.2.1 Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwis- senschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.

3.2.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte

nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich: a. der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements; b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts; c. der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir mittels einer Explorationsbohrung vorzufinden; d. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; e. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Be- triebssicherheit und die Umwelt.

3.2.3 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE

insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie- Reservoir vorzufinden;

6920

Energieverordnung AS 2017

b. die Fristen für die Projektetappen; c. die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags; d. die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.

3.3 Vertrag

Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 24 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt: a. die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grund- stück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 27 notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen.

3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss

3.4.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Prospektionsarbei- ten durch. 3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt wäh- rend der Prospektionsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse und er- stattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. 3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.

3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des

BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich erwarteter Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.

4 Verfahren für einen Explorationsbeitrag

4.1 Ein Gesuch für einen Explorationsbeitrag kann nur eingereicht werden,

wenn: a. im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wur- de; b. ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermu- teten Geothermie-Reservoirs vorliegt; und

6921

Energieverordnung AS 2017

c. die Mindestanforderung gemäss Anhang 1.4 Ziffer 3 der Energieförde- rungsverordnung vom 1. November 201720 voraussichtlich erfüllt wer- den.

4.2 Gesuch

Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatori- schen Belange des Projekts, insbesondere über: a. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm der Explorationsbohrung; b. das detaillierte Bohr- und Komplettierungsprogramm sowie allfällige Mess- und Testprogramme der Horchbohrungen; c. die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichun- gen von höchstens 20 Prozent; d. die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; e. die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reser- voirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen; f. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbeson- dere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist; g. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erkunden; h. den Stellenwert der Explorationsbohrung in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; i. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreiber- gesellschaft; j. die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Explorationsbohrung und die Finanzierung der folgenden Errichtungs- und Ausbauphasen sowie während des Betriebs und des gesamten Rückbaus.

4.3 Prüfung des Gesuchs

4.3.1 Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbe-

sondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.

4.3.2 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte

nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich:

20 SR 730.03

6922

Energieverordnung AS 2017

a. der prognostizierten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbe- sondere hinsichtlich dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften; b. des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts; c. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach geothermischen Geothermie-Reservoiren; d. des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebs- sicherheit und sowie Umwelt.

4.3.3 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE

insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs; b. die Fristen für die Projektetappen; c. die Höhe des zu gewährenden Explorationsbeitrags; d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.

4.4 Vertrag

Kann der Explorationsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 24 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt: a. die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichende Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Explorationsbeitrags; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grund- stück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 27 notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen.

4.5 Projektdurchführung und Projektabschluss

4.5.1 Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Explorationsarbei- ten durch. 4.5.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt wäh- rend der Explorationsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Ergebnisse, insbe- sondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht.

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Energieverordnung AS 2017

4.5.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen. 4.5.4 Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Explorationsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Explorationsarbeiten. 4.5.5 Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prü- fung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.

5 Geodaten

5.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem

Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die je- weiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgelt- lich zur Verfügung.

5.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoin-

formationsgesetzes vom 5. Oktober 200721 sowie der Landesgeologiever- ordnung vom 21. Mai 200822 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.

5.3 Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert

24 Monaten nach Abschluss der Prospektion und innert 12 Monaten nach

Abschluss der Exploration der Öffentlichkeit zur Verfügung.

21 SR 510.62 22 SR 510.624

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Energieverordnung AS 2017

Anhang 2 (Art. 23, 24 und 26)

Geothermie-Garantien

1 Mindestanforderungen

Geothermie-Garantien können nur gewährt werden, wenn die geplante Anlage voraussichtlich die Mindestanforderungen nach Anhang 1.4 Ziffer 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201723 einhalten wird.

2 Anrechenbare Investitionskosten

2.1 Anrechenbar sind nur die Investitionskosten, die tatsächlich entstanden sind

und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung er- forderlich sind, für: a. erdwissenschaftliche Prospektion, die mittels Erhebung von neuen Ge- oprimär- und Geosekundärdaten der örtlichen Bestimmung des ober- tägigen Bohrstandortes, der Identifikation und Charakterisierung des möglichen Geothermie-Reservoirs und des Bohrlandepunktes dient. Diese Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Gesuch nach Abschluss dieser Arbeiten eingereicht wird; b. Vorbereitung, Erstellung und Abbau des Bohrplatzes; c. Bohrungen inklusive Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen; d. Bohrloch- und Reservoirstimulationen; e. Bohrlochtests; f. Bohrlochmessungen inklusive Instrumentierung; g. Zirkulationstests; h. Analysen vorgefundener Substanzen; i. geologische Begleitung, Datenanalyse und Interpretation.

2.2 Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläu-

fen im Zusammenhang mit der Erkundung von geothermischen Ressourcen und der Errichtung von Geothermie-Anlagen anfallen.

3 Verfahren

3.1 Gesuch

Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatori- schen Belange des Projekts, insbesondere über:

23 SR 730.03

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Energieverordnung AS 2017

a. die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die der Bestimmung der Bohrstandorte und -landungspunkte sowie der Auffindung und Charak- terisierung des Geothermie-Reservoirs dienen oder gedient haben; b. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologi- schen Verhältnisse und deren Grundlagen; c. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zu- grunde liegenden Untersuchungen; d. die prognostizierte Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks sowie die zugrunde liegenden Unter- suchungen; e. die Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs, die chemische Zusammensetzung und den Zustand der er- warteten Fluide und Gase sowie die zugrunde liegenden Untersuchun- gen; f. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg und Misserfolg be- züglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs; g. das detaillierte Bohr-, Komplettierungs- und Testprogramm; h. die Leistung der projektierten Anlage und die Energieproduktion (ther- misch und elektrisch); i. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgs- und Teilerfolgsfall; j. die geplanten Abnehmerinnen und Abnehmer von Strom und Wärme; k. die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall; l. die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbeson- dere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist; m. die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie in der Schweiz wettbewerbsfähig und zuverlässig zu machen; n. den Stellenwert des Projektes in Bezug auf die Erkundung des Unter- grunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; o. die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreiber- gesellschaft; p. die Finanzierung und die Verwaltungskosten des Projekts in der Erkun- dungs-, Errichtungs- und Ausbauphase sowie während des Betriebs und des gesamten Rückbaus.

3.2 Prüfung des Gesuchs

3.2.1 Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte

nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:

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Energieverordnung AS 2017

a. der prognostizierten Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und der Temperatur des Geothermie- Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs; b. des technischen Stands der geplanten Arbeiten und des Innovationsge- halts; c. der Machbarkeit der geplanten Energienutzung; d. des Innovationsgehalts des Projekts; e. des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren; und f. des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Be- triebssicherheit und die Umwelt.

3.2.2 Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE

insbesondere eine Empfehlung ab über: a. die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- und Misserfolgskriterien be- züglich Förder- oder Zirkulationsrate bei einer projizierten Absenkung des Reservoirdrucks und Temperatur des Geothermie-Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs; b. die Fristen für die Projektetappen; c. die Höhe der zu gewährenden Garantie; d. die Einsetzung einer unabhängigen Fachperson als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.

3.3 Vertrag

Kann die Geothermie-Garantie gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 24 Absatz 4 insbesondere folgende Punkte geregelt: a die von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine; b. die Informationspflicht der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälligen Änderungen des Projekts; c. Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten der Geothermie-Garantie; d. vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grund- stück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird; e. die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 27 notwendig sind; f. Gründe, die zur Vertragsauflösung führen; g. weitere Auflagen.

3.4 Projektdurchführung und Projektabschluss

3.4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller führt die vereinbarten Erkun-

dungs- und Errichtungsarbeiten durch.

6927

Energieverordnung AS 2017

3.4.2 Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt wäh- rend der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten. Sie oder er evaluiert die Er- gebnisse und erstattet dem Expertengremium regelmässig Bericht. 3.4.3 Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so erlischt die Geothermie-Garantie.

3.4.4 Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse

der Erkundungs- und Errichtungsarbeiten und beurteilt zuhanden des BFE die Ergebnisse in einem Ergebnisbericht. Zudem prüft es die Finanzflüsse, die in Verbindung mit der Auszahlung der Geothermie-Garantie stehen. 3.4.5 Das BFE stellt auf Gesuch hin fest, ob ein Erfolg, ein Teilerfolg oder ein Misserfolg vorliegt und verfügt gegebenenfalls die Höhe der auszuzahlenden Geothermie-Garantie. Es stützt sich dabei auf die vom Expertengremium empfohlenen Kriterien sowie auf den Ergebnisbericht des Expertengremi- ums.

3.5 Berechnung des Auszahlungsbetrags

3.5.1 Bei einer anteilsmässigen Auszahlung berechnet das BFE die Höhe des

auszuzahlenden Betrags aufgrund einer Nettobarwertbetrachtung aller dis- kontierten Geldzuflüsse und Geldabflüsse.

3.5.2 Die kalkulatorischen Kapitalzinsen berechnen sich aus der Multiplikation

des betriebsnotwendigen Kapitals mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 66 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201724.

4 Geodaten

4.1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt dem swisstopo und dem

Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die je- weiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgelt- lich zur Verfügung.

4.2 Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoin-

formationsgesetzes vom 5. Oktober 200725 und der Landesgeologieverord- nung vom 21. Mai 200826 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone ge- mäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.

4.3 Wird die Geothermie-Garantie ausbezahlt, so stellt das swisstopo die pri-

mären und prozessierten primären Geodaten der Öffentlichkeit zur Verfü- gung.

24 SR 730.01 25 SR 510.62 26 SR 510.624

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Energieverordnung AS 2017

Anhang 3 (Art. 28–30 und 32)

Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftanlagen

1 Anforderungen an das Gesuch

1.1 Das Gesuch muss enthalten:

a. den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b. die betroffenen Kantone und Gemeinden; c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Um- fang und den Standort der Massnahmen; d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen; f. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen; g. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe der Teilzahlungen; h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fische- rei- und Wasserbaubewilligungen.

1.2 Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für

die Entschädigung der Kosten von: a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen; b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.

2 Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs

Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich: a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG27 sowie nach Artikel 10 BGF28; b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

27 SR 814.20 28 SR 923.0

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Energieverordnung AS 2017

3 Anrechenbare Kosten

3.1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittel-

bar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für: a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen; b. Landerwerb; c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere die Erstellung der notwendigen Anlagen; d. Durchführung der Wirkungskontrolle; e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.

3.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Steuern; b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen; c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber einer Wasserkraftanlage be- reits anderweitig entschädigt werden; d. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Um- setzung der Massnahmen anfallen.

6930

Energieverordnung AS 2017

Anhang 4 (Art. 37 Abs. 2)

Grossforschungsanlagen, für welche die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann

1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 des

Gesetzes können die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen, den sie für den Betrieb folgender Grossforschungsanlagen bezahlt haben:

1.1 Grossforschungsanlagen des Paul Scherrer Instituts

1.1.1 High Intensity Proton Accelerator (einschliesslich Neutronenquelle SINQ,

Ultra Cold Neutron Source UCN und Myonenquelle SμS);

1.1.2 Swiss Light Source (SLS);

1.1.3 Free Electron Laser (SwissFEL).

1.2 Grossforschungsanlage der Eidgenössischen Technischen Hochschule

Lausanne TCV Tokamak (Tokamak à Configuration Variable)

6931

Energieverordnung AS 2017

Anhang 5 (Art. 43 Abs. 1 und 3)

Berechnung der Bruttowertschöpfung

1 Berechnung der Bruttowertschöpfung bei ordentlicher Revision

Bei Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR29 unterliegen (Art. 43 Abs. 1), berechnet sich die Bruttowertschöpfung wie folgt: a. nach der Entstehungsrechnung: Erlöse aus Lieferungen und Leistungen + Subventionen, Spenden, Gelder öffentliche Hand – Erlösminderungen

= Nettoerlös aus Lieferungen und Leistungen + aktivierte Eigenleistungen +/– Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen, sowie an unverrechneten Lieferungen und Leistungen + andere betriebliche Erträge

= Bruttoproduktionswert – Waren-, Material- und Dienstleistungsaufwand – übrige betriebliche Aufwendungen

= Bruttowertschöpfung b. nach der Verteilungsrechnung (Kontrollrechnung): +/– Jahresergebnis + Personalaufwand + Abschreibungen +/– Finanzergebnis +/– ausserordentlicher Aufwand / ausserordentlicher Ertrag +/– Steuern

= Bruttowertschöpfung

29 SR 220

6932

Energieverordnung AS 2017

2 Berechnung der Bruttowertschöpfung bei eingeschränkter

Revision und bei Opting-out (Verzicht)

2.1 Bei Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1

OR nicht unterliegen (Art. 43 Abs. 3), berechnet sich die Bruttowertschöp- fung wie folgt: a. bei Abrechnung mit Vorsteuerabzug (effektive Methode): Bruttoumsatz – Mehrwertsteuer

= Nettoumsatz Vorleistungen (anrechenbare Vorsteuer ÷ Normalsatz) + Ausland Dienstleistungsbezüge + Ausland Wareneinfuhr + Subventionen + Spenden, Dividenden, Schadenersatz – Investitionen (Basis Jahresrechnung)

= Total Vorleistungen ohne Investitionen Nettoumsatz – Total Vorleistungen ohne Investitionen

= Bruttowertschöpfung (Näherung) b. bei Abrechnung mit Saldobesteuerung: Bruttoumsatz Bruttoumsatz ∙ Umsatzanteil 1. Saldosteuersatz ∙ (Normalsatz –

1. Saldosteuersatz)

+ Bruttoumsatz ∙ Umsatzanteil 2. Saldosteuersatz ∙ (Normalsatz –

2. Saldosteuersatz)

= theoretische Vorsteuer Vorleistungen (theoretische Vorsteuer ÷ Normalsatz) + Ausland Dienstleistungsbezüge + Ausland Wareneinfuhr + Subventionen + Spenden, Dividenden, Schadenersatz – Investitionen (Basis Jahresrechnung)

= Total Vorleistungen ohne Investitionen Bruttoumsatz – Total Vorleistungen ohne Investitionen

= Bruttowertschöpfung (Näherung)

6933

Energieverordnung AS 2017

2.2 Sowohl für den Mehrwertsteuersatz als auch für den Saldosteuersatz sind die

für das Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, geltenden Sätze massgebend.

6934

Energieverordnung AS 2017

Anhang 6 (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 2)

Berechnung der Rückerstattungsbeträge

1 Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser

Rückerstattung des Netzzuschlags Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet: Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S – 5 %) ∙ a + M] ∙ Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung) a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von

30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständi-

gen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent) M: 30 Prozent (Mindestsatz) [(S – 5 %) ∙ a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS) Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Netzzuschlag

2 Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung

Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet: Monatlicher Betrag in Franken = Z35 ∙ SMAG ∙ RSAG ∙ 80 % : 12 Z35: Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Netzzuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 in Franken pro kWh SMAG: Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh RSAG: Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Prozent. Bei vollständiger Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent. Bei teilweiser Rückerstattung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz nach Zif- fer 1 massgebend.

6935

Energieverordnung AS 2017

Anhang 7 (Art. 78)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 199830 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 9. Mai 199031 über die Miete und Pacht

von Wohn- und Geschäftsräumen

Art. 6b Bezug von Elektrizität im Rahmen eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch Der Vermieter kann im Rahmen eines Zusammenschlusses gemäss Artikel 17 EnG die Kosten nach Artikel 16 EnV als Nebenkosten in Rechnung stellen.

2. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199832

Art. 41g Abs. 2 zweiter Satz

2 … Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der

Energieverordnung vom 1. November 201733 (EnV), ob die Kriterien nach An- hang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

Art. 42c Abs. 3 zweiter Satz

3 … Das BAFU prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 EnV34,

ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

30 AS 1999 207, 2002 181 3005 4747, 2004 3011 4709, 2005 4421, 2006 2411 4889, 2007 4477 4525, 2008 1223, 2009 3473 6837, 2010 809 2941 6125, 2011 1955 3477 4067 4799, 2012 607 4555, 2013 2319 3631 4479 4593, 2014 611 2193 2229 3683, 2015 1415 2279 4781, 2016 2479 2729 2871 4617 31 SR 221.213.11 32 SR 814.201 33 SR 730.01 34 SR 730.01

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Energieverordnung AS 2017

3. Verordnung vom 24. November 199335 zum Bundesgesetz

über die Fischerei

Art. 9c Abs. 2 zweiter Satz

2 … Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der

Energieverordnung vom 1. November 201736 (EnV), ob die Kriterien nach An- hang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.

35 SR 923.01 36 SR 730.01

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Energieverordnung AS 2017

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