AS 2017 711
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika
Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika
vom 1. März 2017
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 12 der Vorratshaltungsverordnung vom 6. Juli 1983 1, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für folgende Antibiotika:
ATC-Code2 Wirkstoff Bemerkung
J01 Antibiotika zur systemischen Parenterale Applikationen Anwendung
Art. 2 Höchstmenge Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwi- schen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe 1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Bereich Heilmittel um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Der Bereich Heilmittel legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe
fest. Er erlässt eine Verfügung.
SR 531.211.31 1 SR 531.211 2 Der ATC-Code (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter folgender Adresse abgeru- fen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
2017-0414 711
Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika. V des WBF AS 2017
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht 1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweize- rische Kundschaft mit der Ware zu beliefern. 2 Der Pflichtlagerhalter darf Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
3 Der Bereich Heilmittel kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine ge-
plante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn der Kunde
zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Verarbeitungspflicht Pflichtlagerhalter, die eine Freigabe erhalten haben, sind verpflichtet, die betreffende Ware im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten zu verarbeiten, um die Kundschaft so rasch als möglich beliefern zu können.
Art. 7 Buchführungspflicht und Meldepflicht Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Bereich Heilmittel wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 8 Beschwerden gegen Verfügungen Beschwerden gegen Verfügungen des Bereichs Heilmittel sind dem BWL einzu- reichen.
Art. 9 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 47 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19823 bestraft.
Art. 10 Vollzug Das BWL und der Bereich Heilmittel sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
3 SR 531
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Pflichtlagerfreigabe von Antibiotika. V des WBF AS 2017
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 20. März 2017 in Kraft.
1. März 2017 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann
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