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AS 2017 7137

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)

Änderung vom 21. November 2017

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verordnet:

I Die Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG) und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5,

27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20153

über Fernmeldeanlagen (FAV),

Art. 2a Information zu Betriebsbeschränkungen

1 Die Information zu Betriebsbeschränkungen auf der Verpackung nach Artikel 19

Absatz 3 FAV muss sichtbar und lesbar angebracht werden.

2 Füreine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss

Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss die Information in einer folgenden Formen angebracht werden: a. Piktogramm nach Anhang 6; b. Ausdruck «Betriebsbeschränkungen in CH».

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2017

3 Füreine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss

Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss die Information in einer folgenden Formen angebracht werden: a. Piktogramm nach Anhang 6; b. Ausdruck «Beschränkungen oder Anforderungen in», abgefasst in einer für die vom betreffenden Staat bestimmten und für die Endnutzerin oder den Endnutzer leicht verständlichen Sprache, gefolgt von der Abkürzung des Staats gemäss Anhang 6, in dem solche Beschränkungen oder Anforderun- gen Geltung haben. 4 Für eine Funkanlage, die beide Konformitätskennzeichen trägt, muss die Informa- tion in einer der Formen gemäss Absatz 3 angebracht werden.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage ersetzt.

2 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

3 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

2 Artikel 2a tritt am 9. August 2018 in Kraft.

21. November 2017 Bundesamt für Kommunikation: Philipp Metzger

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Fernmeldeanlagen. V des BAKOM AS 2017

Anhang 1 (Art. 1)

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen

Funkanlagen, die der Regiona- Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2000/637/EG der len Vereinbarung über den Bin- Bst. g FAV Kommission vom 22. September 2000 nenschifffahrtsfunk unterliegen über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 50 Seefunkanlagen, die auf nicht Art. 7 Abs. 3 Beschluss 2013/638/EU der Kom- dem Internationalen Übereinkom- Bst. g FAV mission vom 12. August 2013 über men vom 1. November 1974 zum4 grundlegende Anforderungen an Schutz des menschlichen Lebens Seefunkanlagen, die auf nicht dem auf See (SOLAS-Übereinkommen) SOLAS-Übereinkommen unterliegen- unterliegenden Schiffen zwecks den Schiffen eingesetzt werden und Teilnahme am weltweiten See- am weltweiten Seenot- und Sicher- not- und Sicherheitsfunksystem heitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen (GMDSS) bestimmt sind sollen Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22 Lawinenverschüttetensuchgeräte Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2001/148/EG der mit einer Betriebsfrequenz von Bst. g FAV Kommission vom 21. Februar 2001

457 kHz über die Anwendung von Artikel 3

Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschütteten- suchgeräte Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65 Funkanlagen des automatischen Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2005/53/EG der Kom- Schiffsidentifizierungssystems Bst. g FAV mission vom 25. Januar 2005 über die (AIS), die auf nicht dem Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 SOLAS-Übereinkommen unterlie- Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG genden Schiffen installiert sind des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automati- schen Schiffsidentifizierungssystems (AIS) Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14

4 SR 0.747.363.33

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Betreffende Funkanlagen Anwendbare zusätz- Referenz/Quelle liche grundlegende Anforderungen

Cospas-Sarsat-Ortungsbaken Art. 7 Abs. 3 Entscheidung 2005/631/EG der (406 MHz) Bst. g FAV Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungsbaken zu Notfalldiensten Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28

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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen Nr. Titel der technischen Anforderung Ausgabe

… RIR0105 Flugtelemetrie/Flugfernwirken 1 … RIR0203 Zusatzanlagen für Rundfunksender (SAP/SAB und ENG/OB) 17 … RIR1003 Suchen, verfolgen und erfassen von Daten 13 … RIR1005 Induktive Anwendungen 11 RIR1006 Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen 14 … RIR1008 Allgemeiner Kurzstreckenfunk 16 RIR1009 Drahtlose Mikrofonanlagen 21 … RIR1012 Transport- und Verkehrstelematik (TTT) 11 … RIR1108 Funkortung (zivil) 7

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Anhang 6 (Art. 2a)

Piktogramm

1 Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.

2 Es enthält das folgende Symbol:

3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss

Anhang 1 Ziffer 1 trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).

4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss

Anhang 1 Ziffer 2 trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.

5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchfüh-

rungsverordnung (EU) 2017/13545; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten: a. Schweiz: CH; b. Liechtenstein: LI; c. Norwegen: NO; d. Island: IS.

6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe,

massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.

5 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Fest- legung der Aufmachung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7.

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7 Beispiel mit informativem Charakter:

CH FR ES IT DK DE

CH IT DE

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