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AS 2017 7183

Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung

Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV)

Änderung vom 31. Oktober 2017

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 26. August 20151 über Messmittel für elektrische Energie und Leistung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. b Zähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV erfüllen. Zusätzlich müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sein: b. für andere Elektrizitätszähler als reine Wirkenergiezähler: die Anforderun- gen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.

II Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

31. Oktober 2017 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

1 SR 941.251

2017-2033 7183

Messmittel für elektrische Energie und Leistung. V des EJPD AS 2017

Anhang 2 (Art. 4)

Titel Anhang

Spezifische Anforderungen an andere Elektrizitätszähler als reine Wirkenergiezähler

Bst. E Ziff. 3.1

3.1 Die Auflösung der Lastgangwerte muss ausreichend gross sein, um das

Einhalten der Fehlergrenzen für die Energie- beziehungsweise Leistungs- messung bei I ≥ In beziehungsweise I ≥ Ib und U = Un während einer Mess- periode feststellen zu können. Die Anzeige darf auch bei Volllastbetrieb nicht auf den Ausgangswert zurückspringen; eine Rückstellung der Anzeige während des Betriebs darf nicht möglich sein.

Bst. F F Spezifische Anforderungen an Zähler eines intelligenten Messsystems

1 Allgemeines

Zähler, die als Element eines intelligenten Messsystems nach Artikel 8a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20082 verwendet werden, müs- sen die Anforderungen dieses Buchstabens erfüllen.

2 Energiemessung

2.1 Der Zähler müssen über die Funktion der Wirkenergiemessung nach An-

hang 1 verfügen.

2.2 Der Zähler müssen über die Funktion der Blindenergiemessung nach Buch-

stabe C dieses Anhang verfügen.

3 Lastgangbildung

3.1 Der Zähler müssen über die Funktion der Lastgangbildung nach Buchstabe

E dieses Anhangs für die Wirkenergiemessung und für die Blindenergiemes- sung verfügen.

3.2 Die Lastgänge nach Ziffer 3.1 müssen mindestens über eine Messperiode

von 15 Minuten Dauer gebildet werden. Zusätzlich dürfen Lastgänge mit abweichenden Messperioden gebildet werden.

2 SR 734.71

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3.3 Die Lastgänge müssen im Zähler mindestens sechzig Tage gespeichert

werden. Dies gilt auch nach einem Stromausfall.

4 Schnittstellen

Der Zähler muss über mindestens zwei Schnittstellen verfügen, wobei eine Schnittstelle für die bidirektionale Kommunikation mit dem Datenbearbei- tungssystem reserviert sein muss und eine andere Schnittstelle der Konsu- mentin oder dem Konsumenten ermöglichen muss, mindestens Messwerte im Moment ihrer Erfassung sowie die Lastgänge nach Ziffer 3 auszulesen.

5 Protokollierung von Unterbrüchen der Stromversorgung

5.1 Der Zähler muss Unterbrüche der Stromversorgung erfassen und protokol-

lieren.

5.2 Ein Unterbruch liegt vor, wenn der über eine Periode der Versorgungsspan-

nung gebildete Effektivwert mindestens einer Aussenleiterspannung wäh- rend mindestens einer Sekunde in Folge einen Schwellenwert von maximal

10 V unterschreitet.

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