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AS 2017 7199

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 14. Dezember 2016 In Kraft getreten am 1. Januar 2017 Originaltext

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen1 (nachstehend «EPÜ» genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts, nach Stellungnahme des Ausschusses «Patentrecht», beschliesst:

Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:

1. Regel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so kann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Artikel 86 Ab- satz 1 festgelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.»

2. Regel 162 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

«Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden innerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die

1 SR 0.232.142.2

2017-2914 7199

Europäisches Patentübereinkommen. AO AS 2017

Anspruchsgebühren auf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist zu entrichten.»

Art. 2 Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 51 und 162 EPÜ treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Art. 3 Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 162 (2) EPÜ ist auf alle Euro-PCT-Anmeldungen anzuwenden, für die bei Inkrafttreten die Mitteilung nach den Regeln 161 und 162 EPÜ noch nicht ergangen ist.

Geschehen zu München am 14. Dezember 2016

Für den Verwaltungsrat Der Präsident: Jesper Kongstad

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