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AS 2017 7269

Verordnung des VBS über das militärische Personal

Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)

Änderung vom 30. November 2017

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3 3 Berufsoffiziere, denen die Funktion als stellvertretende Personalchefin oder stell- vertretender Personalchef der Gruppe Verteidigung zugewiesen wird, behalten ihre bisherigen Anstellungsbedingungen während dieser Zeit.

Gliederungstitel vor Art. 16

4. Kapitel: Einsätze, Versetzungen und Wohnsitz

Art. 17 Abs. 1bis erster Satz 1bis Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen. …

Art. 18 Wohnsitz und Unterkunft am Arbeitsort

1 Das militärische Personal hat seinen Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder des

Fürstentums Liechtenstein zu wählen. 2 Unterkünfte am Arbeitsort sind ausschliesslich auf Schweizerischem Staatsgebiet zu beziehen.

1 SR 172.220.111.310.2

2017-1539 7269

Militärisches Personal. V des VBS AS 2017

Art. 35a Abs. 2

2 Der Chefin oder dem Chef der Armee, der Chefin oder dem Chef Kommando

Operationen und der Chefin oder dem Chef Kommando Ausbildung wird je eine persönliche Fahrerin oder ein persönlicher Fahrer zugeteilt.

Art. 41 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2017 Militärisches Personal, dessen Wohnsitz sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 30. November 2017 ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechten- stein befindet, muss spätestens bis 31. Dezember 2019 den Wohnsitz in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein verlegen.

II Die Funktionsbewertungsverordnung VBS vom 21. Juni 20052 wird wie folgt geän- dert:

Anhang 1 Ziff. 3.1 und 3.1a

Ziffer Funktion, Bewertungskriterien LK

3.1 Berufsmilitärpilot/in 13

Berufsmilitärpilotkandidatinnen/-kandidaten während der Abklä- rung der fliegerischen Eignung in der Pilotenschule der Luftwaffe.

3.1a Berufsmilitärpilot/in 15 Berufsmilitärpilotenanwärter/innen während der Grundausbildung Berufsmilitärpilot/in (BMP).

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

30. November 2017 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

2 SR 172.220.111.343.1

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