AS 2017 7271
Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals
Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV)
vom 22. November 2017
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27, 27d Absatz 6 und 28 Absatz 1quater des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) und auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 24. März 20002 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen
und Bewerbern sowie von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Bundes- verwaltung nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20013, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, sowie von: a. dem Obligationenrecht4 unterstelltem Personal (Art. 6 Abs. 5 und 6 BPG); b. im Ausland privatrechtlich angestelltem und nicht versetzbarem Personal des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA); c. lernenden Personen, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember
20025 unterstehen;
d. Personal nach der Verordnung vom 2. Dezember 20056 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die huma- nitäre Hilfe.
SR 172.220.111.4
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Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
2 Das 4. Kapitel dieser Verordnung gilt zusätzlich für Personen, die mit der Bundes- verwaltung in einem Auftragsverhältnis oder in einem Personalverleihverhältnis stehen, sowie für Honorarkonsulinnen und Honorarkonsule.
3 Diese Verordnung gilt nicht, soweit das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20087 über
die militärischen Informationssysteme und die Verordnung vom 16. Dezember
20098 über die militärischen Informationssysteme Regelungen enthalten über die
Bearbeitung der Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern oder von Ange- stellten und ehemaligen Angestellten des Eidgenössischen Departements für Vertei- digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Art. 2 Information der Angestellten Vor der Einführung oder der Änderung eines Informationssystems oder einer Daten- sammlung werden die Angestellten informiert.
Art. 3 Beratung der Angestellten Die Angestellten können die Datenschutzberaterinnen und -berater ihrer Verwal- tungseinheit oder ihres Departements um Beratung angehen.
2. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit
Art. 4 Datensicherheit
1 Die in Papierform gesammelten Daten sind unter Verschluss zu halten.
2 Für die Informationssysteme nach dieser Verordnung kann das Eidgenössische
Personalamt (EPA) Weisungen erlassen. Diese regeln namentlich die organisatori- schen und die technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung. 3 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die Vorgesetzten der Verwaltungseinheiten treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatori- schen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
Art. 5 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
1 Die betroffenen Personen können ihr Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs-
recht beim jeweiligen Personaldienst, bei der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB) sowie beim ärztlichen Dienst geltend machen. Vorbehal- ten bleiben die Artikel 15, 27 und 60.
2 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
7 SR 510.91 8 SR 510.911
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3. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 6 Veröffentlichung 1 Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sind verantwortlich für die vorgängige Information der Angestellten, deren Daten im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett veröffentlicht werden sollen.
2 Die Information umfasst die vorgesehene Publikationsform und den Hinweis, dass
Angestellte, die mit der Veröffentlichung nicht einverstanden sind, dies jederzeit schriftlich mitteilen können. 3 Die Veröffentlichung besonders schützenswerter Personendaten bedarf der schrift- lichen Einwilligung der betroffenen Person.
Art. 7 Weitergabe an Dritte 1 An Dritte, insbesondere an neue Arbeitgeber, an Bank- und Kreditinstitute oder an Vermieterinnen und Vermieter, dürfen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person weitergegeben werden. Wer Daten weitergibt, muss überprüfen, ob eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
2 Die Einwilligung der betroffenen Person gilt als gegeben, wenn sie eine andere
Person als Referenzperson für die Auskunftserteilung bezeichnet hat.
3 Die Datenweitergabe beschränkt sich auf die für den Zweck der Anfrage notwen-
digen Informationen. 4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Angestellte, die innerhalb der Bundesverwaltung die Verwaltungseinheit wechseln. Artikel 35 bleibt vorbehalten.
2. Kapitel: Bewerbungsdossier
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Bewerbung
1 Bewerberinnen und Bewerber können ihr Bewerbungsdossier in Papierform oder
in elektronischer Form einreichen.
2 Die Verwaltungseinheiten können in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers
einlesen.
Art. 9 Inhalt
1 Das Bewerbungsdossier kann besonders schützenswerte Personendaten und Per-
sönlichkeitsprofile enthalten, insbesondere im Lebenslauf.
2 Es kann insbesondere die in Anhang 1 aufgeführten Daten enthalten.
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Art. 10 Datenbearbeitung 1 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die für die Aus- wahl verantwortlichen Personen bearbeiten die Daten der Bewerbungsdossiers in ihrem Bereich, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
2 Am Ende des Bewerbungsverfahrens werden die Daten der Bewerberinnen und
Bewerber, die angestellt werden, in das Personaldossier (Art. 19–23) und in das Informationssystem für das Personaldatenmanagement (Art. 30–38) übertragen.
3 Den abgewiesenen Bewerberinnen und Bewerbern werden die in Papierform
eingereichten Bewerbungsdossiers zurückgesendet. Die übrigen Daten werden, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, spätestens drei Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet. Besondere Vereinbarungen mit den Bewerberin- nen und Bewerbern bleiben vorbehalten. Die Aufbewahrungsfrist eines Dossiers kann verlängert werden, wenn dieses für die Behandlung von Beschwerden nach Artikel 13 Absatz 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 19959 benötigt wird.
Art. 11 Persönlichkeitstests 1 Für folgende Abklärungen ist das ausdrückliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber erforderlich: a. die Durchführung von Persönlichkeitstests; b. das Einholen von Referenzen; c. das Einholen von grafologischen Gutachten.
2 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen vor der Durchführung von Persönlich-
keitstests informiert werden über: a. den Zweck der Tests; b. die Verwendung der Testergebnisse; und c. den Personenkreis, der über die Testergebnisse informiert wird.
2. Abschnitt:
Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Art. 12 Zweck Das Informationssystem für die Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Informationssystem E-Rekrutierung) dient dazu, Stellen auszuschreiben und den Bewerbungsprozess zu vereinfachen.
9 SR 151.1
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Art. 13 Struktur
1 Das Informationssystem E-Rekrutierung besteht aus den Komponenten E-Disposi-
tionsanwendung und Bewerbungsmanagement.
2 Mit der E-Dispositionsanwendung werden die Stelleninserate erstellt und publi-
ziert.
3 Im Bewerbungsmanagement werden auszuschreibende Stellen mit den notwen-
digen Informationen erfasst und die Daten der Bewerberinnen und Bewerber bear- beitet.
Art. 14 Zugriffsrechte 1 Die im Departement verantwortliche Person erteilt auf Antrag der Verwaltungsein- heiten deren Personaldiensten und den Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte. 2 Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal erteilen im Ein- zelfall den für die Auswahl verantwortlichen Personen die Zugriffsrechte.
Art. 15 Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht Bei einer elektronischen Bewerbung kann die Bewerberin oder der Bewerber das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht im Informationssystem E-Rekrutie- rung selber wahrnehmen.
Art. 16 Protokollierung
1 Die Zugriffe und die Änderungen im Informationssystem E-Rekrutierung werden
laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden während eines Jahres vom EPA aufbewahrt.
3 Siekönnen zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten
werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 17 Verantwortlichkeit
1 Das EPA ist für das Informationssystem E-Rekrutierung verantwortlich.
2 Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verant- wortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fach- dienstleistungszentren Personal.
Art. 18 Vernichtung Die Personaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal vernichten die Daten des Informationssystems E-Rekrutierung spätestens drei Monate nach Ab- schluss des Bewerbungsverfahrens. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absätze 2 und 3.
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Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
3. Kapitel: Personaldossier
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 19 Inhalt
1 Das Personaldossier kann folgende Kategorien besonders schützenswerter Perso-
nendaten enthalten: a. Angaben zur Person, ihrer Familie und ihren Angehörigen; b. Informationen aus den Bewerbungsunterlagen; c. Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Arztzeugnisse sowie Absenzen infolge von Krankheit und Unfall, Berichte des ärztlichen Dienstes, Eignungsbeurteilungen und Daten des Case Ma- nagement; d. Angaben zu Leistungen, Kompetenzen und Potenzial; e. Arbeitszeugnisse; f. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, insbesondere Lohnpfändun- gen, Verfügungen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen, Auszüge aus Gerichtsurteilen zwecks Festlegung der Anspruchsberechtigung für Fa- milienzulagen, Akten betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie Akten betreffend Disziplinaruntersuchungen; g. Meldungen an die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO), die Familien- zulagen, die Arbeitslosenversicherung, die SUVA oder eine andere Unfall- versicherung, die Publica und die Militärversicherung (Sozialversicherun- gen) und Entscheide dieser Versicherungen; h. für versetzungspflichtige und für im Ausland eingesetzte Angestellte des EDA und ihre Angehörigen: Religionszugehörigkeit und Gesundheitsdaten.
2 Die im Personaldossier enthaltenen Daten sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 20 Datenbearbeitung Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal und die verantwort- lichen Vorgesetzten bearbeiten die Daten der Personaldossiers, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 21 Verantwortlichkeit Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für den Schutz der Daten; vorbehalten ist die Verantwortung der Departemente, deren Fachdienstleistungszentren Personal Zugriff auf die Personaldossiers haben.
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Art. 22 Dossierübergabe bei internem Übertritt Tritt eine angestellte Person in eine andere Verwaltungseinheit über, so wird das Personaldossier nicht an die neue Verwaltungseinheit übergeben. Jede Abweichung wird mit der angestellten Person vereinbart.
Art. 23 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die Daten des Personaldossiers werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
während zehn Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden sie dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
2 Die Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden wäh-
rend fünf Jahren aufbewahrt und anschliessend vernichtet. 3 Die Leistungsbeurteilungen und die Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt. Sie können ausnahmsweise länger aufbe- wahrt werden, wenn ein Rechtsstreit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dies rechtfertigt. In solchen Fällen werden sie längstens bis zum Abschluss des Verfah- rens aufbewahrt und anschliessend vernichtet.
2. Abschnitt: Informationssystem für die Personaldossiers
Art. 24 Zweck Das Informationssystem für die Personaldossiers (Informationssystem E-Per- sonaldossier) dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personendaten der Angestellten.
Art. 25 Daten aus dem Informationssystem für das Personaldatenmanagement Nicht besonders schützenswerte Daten können aus dem Informationssystem für das Personaldatenmanagement übernommen werden.
Art. 26 Zugriffsrechte
1 Die im Departement verantwortlichen Personen erteilen auf Antrag der Verwal-
tungseinheiten deren Personaldiensten und den Fachdienstleistungszentren Personal die Zugriffsrechte.
2 DiePersonaldienste und die Fachdienstleistungszentren Personal können den
Vorgesetzten bei Bedarf ein Zugriffsrecht erteilen.
Art. 27 Auskunftsrecht Die Personaldienste gewähren den Angestellten, die Einsicht in ihr Personaldossier verlangen, einen Zugriff auf ihre Daten im Informationssystem E-Personaldossier.
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Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Art. 28 Protokollierung
1 Die Zugriffe und Änderungen im Informationssystem E-Personaldossier werden
laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden während eines Jahres vom EPA aufbewahrt.
3 Siekönnen zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten
werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 29 Verantwortlichkeit
1 Das EPA ist für das Informationssystem E-Personaldossier verantwortlich.
2 Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verant- wortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fach- dienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Rich- tigkeit der Daten.
4. Kapitel: Informationssystem für das Personaldatenmanagement
Art. 30 Zweck Das Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM) dient der Erfül- lung folgender Aufgaben: a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten; b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen; c. der Verwaltung von für die Kaderförderung und die Managemententwick- lung relevanten Daten.
Art. 31 Inhalt
1 Das IPDM kann folgende Kategorien besonders schützenswerter Personendaten
enthalten: a. Angaben zur Person, ihrer Familie und ihren Angehörigen, insbesondere Personalien, Mitgliedschaften bei Arbeitnehmerorganisationen für das In- kasso des Mitgliederbeitrags, bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter; b. Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Absenzen infolge von Krankheit und Unfall; c. Angaben zu Leistungen, Kompetenzen und Potenzial, insbesondere zur Be- urteilungsstufe und zu den Sprachkompetenzen;
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d. Angaben aus Verfahrensakten und Entscheiden von Behörden, insbesondere Lohnpfändungen, Familienzulagen, Lohnforderungen, Abgangsentschädi- gungen; e. Angaben aus Entscheiden der Sozialversicherungen, insbesondere Abrech- nungen und Angaben zu einer verminderten Erwerbsfähigkeit.
2 Die im IPDM enthaltenen Daten sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 32 Struktur Das IPDM besteht aus folgenden Komponenten: a. Organisationsmanagement für die Abbildung der organisatorischen und der funktionellen Personalstruktur; b. Personaladministration für die Verwaltung der Personendaten der Ange- stellten; c. Personalabrechnung für die Abrechnung und die Überweisung der Löhne der Angestellten; d. Personalzeitwirtschaft für die Verwaltung der Zeitdaten; e. Personalkostenmanagement für die Planung und das Controlling der Per- sonalkosten; f. Personalentwicklung für die Laufbahnplanung und die Entwicklungsplanung der Angestellten; g. Reisemanagement für die Erfassung und die Abrechnung von Reisen, ein- schliesslich Reisekosten und Spesen.
Art. 33 Datenbearbeitung 1 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste, die für den Support verantwortlichen Dienststellen und die Fachbereiche des EPA bearbeiten die Daten des IPDM, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben not- wendig ist.
2 Die Angestellten können ihre eigenen Daten, namentlich Personalien, Zeitdaten,
Spesen, Bankverbindungen und Kompetenzen, bearbeiten, soweit ihnen ein Zu- griffsrecht zusteht.
3 Die Vorgesetzten können die Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, na-
mentlich Zeitdaten, Spesen und Kompetenzen, einsehen und genehmigen, soweit ihnen ein Zugriffsrecht zusteht.
4 Der Umfang der Bearbeitungsrechte ist in Anhang 3 geregelt.
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Art. 34 Datenbekanntgabe
1 Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, aus dem IPDM
können anderen Informationssystemen bekanntgegeben werden, sofern: a. für das andere Informationssystem eine gesetzliche Grundlage für die Be- kanntgabe der Daten und eine formell-gesetzliche Grundlage für die Be- kanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten besteht; b. das Informationssystem beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten an- gemeldet ist, mit Ausnahme der Datensammlungen nach Artikel 18 der Ver- ordnung vom 14. Juni 199310 zum Bundesgesetz über den Datenschutz; c. für das Informationssystem ein Bearbeitungsreglement besteht; d. keine erhöhten Sicherheitsanforderungen an die Daten der Angestellten vor- liegen.
2 Die Datenbekanntgabe erfolgt über den zentralen Identitätsspeicher nach Arti-
kel 13 der Verordnung vom 19. Oktober 201611 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV), soweit die Daten verfügbar sind.
3 Die Datenbekanntgabe kann über einen Verteiler erfolgen.
4 Die Verwaltungseinheiten können für die Personaladministration in ihrem Bereich nicht besonders schützenswerte Daten ihrer Angestellten aus dem IPDM überneh- men.
Art. 35 Übertragung der Bearbeitungsrechte Wechseln Angestellte innerhalb der Bundesverwaltung zu einer anderen Verwal- tungseinheit, so werden der bisherigen Verwaltungseinheit die Bearbeitungsrechte für alle Daten des IPDM, die diese Angestellten betreffen, entzogen und der neuen Verwaltungseinheit übertragen.
Art. 36 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die Daten der Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder ver-
storben sind, werden während zehn Jahren im IPDM aufbewahrt.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme
angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten wer- den vernichtet.
Art. 37 Protokollierung
1 Die Zugriffe und die Änderungen im IPDM werden laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden vom EPA während eines Jahres aufbewahrt.
10 SR 235.11 11 SR 172.010.59
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3 Siekönnen zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten
werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 38 Verantwortlichkeit
1 Das EPA ist für das IPDM verantwortlich.
2 Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verant- wortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fach- dienstleistungszentren Personal. Die verantwortlichen Stellen sorgen für die Rich- tigkeit der Daten.
5. Kapitel: Informationssystem für das Personalcontrolling
Art. 39 Zweck Das EPA betreibt ein Informationssystem für das Personalcontrolling.
Art. 40 Inhalt
1 Das Informationssystem Personalcontrolling enthält folgende Kategorien beson-
ders schützenswerter Personendaten: a. Daten über die Gesundheit in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, insbesondere Absenzen infolge von Krankheit und Unfall; b. Angaben zu Leistungen und Kompetenzen.
2 Die Daten für das Informationssystem Personalcontrolling werden aus dem IPDM
übernommen. Sie dürfen nicht geändert werden. 3 Die Daten für die Personalzeitwirtschaft im Informationssystem Personalcontrol- ling werden zusätzlich übernommen aus: a. den Informationssystemen für die Abwicklung der Supportprozesse Finan- zen und Logistik nach den Artikeln 42–47 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200612; b. dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung nach den Artikeln 179a–179f des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 200813 über die mi- litärischen Informationssysteme; c. dem Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke nach den Ar- tikeln 72gsepties–72gundecies der Verordnung vom 16. Dezember 200914 über die militärischen Informationssysteme (MIV);
12 SR 611.01 13 SR 510.91 14 SR 510.911
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d. dem Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung nach den Artikeln 72j–72jsexies MIV; e. dem Informationssystem Perizoll nach Anhang 7 der Verordnung vom 23. August 201715 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenös- sischen Zollverwaltung.
4 Die im Informationssystem Personalcontrolling enthaltenen Daten sind in An-
hang 4 aufgeführt.
Art. 41 Struktur Das Informationssystem Personalcontrolling besteht aus folgenden Komponenten: a. Organisationsmanagement; b. Personaladministration; c. Personalabrechnung; d. Personalzeitwirtschaft; e. Personalkostenmanagement; f. Personalentwicklung; g. Reisekostenabrechnung.
Art. 42 Datenbearbeitung 1 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren Personal, die Finanzdienste, die Fachbereiche EPA sowie die für den Support verantwortlichen Dienststellen bearbeiten die Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
2 Der Umfang der Bearbeitungsrechte ist in Anhang 4 geregelt.
Art. 43 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die Daten werden zehn Jahre im Informationssystem Personalcontrolling geführt.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme
angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten wer- den vernichtet.
Art. 44 Protokollierung 1 Die Zugriffe im Informationssystem Personalcontrolling werden laufend protokol- liert.
2 Die Protokolle werden vom EPA während eines Jahres aufbewahrt.
15 SR 631.061
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3 Siekönnen zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten
werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 45 Verantwortlichkeiten
1 Das EPA ist für das Informationssystem Personalcontrolling verantwortlich.
2 Die Verwaltungseinheiten sind für die Datenbearbeitung in ihrem Bereich verant- wortlich; vorbehalten bleibt die Verantwortung der Departemente für ihre Fach- dienstleistungszentren Personal.
6. Kapitel: Informationssystem für die Lernplattform Bund
Art. 46 Zweck Das Informationssystem für die Lernplattform Bund (LMS Bund) dient der Erfül- lung folgender Aufgaben in der Aus- und der Weiterbildung: a. Erfassung und Publikation der Ausbildungsvorhaben; b. Planung und Durchführung der Ausbildung; c. Steuerung der Ausbildungsprozesse; d. Ausbildungsüberprüfung; e. Kompetenzmanagement; f. Ablage von digitalen Kursunterlagen (wie Dokumente, Lernprogramme, Lernvideo, Online-Tests); g. Kommunikation zwischen der Kursleitung und den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern; h. Durchführung von Online-Befragungen für Evaluationen.
Art. 47 Inhalt Die im LMS Bund enthaltenen Daten sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 48 Datenbearbeitung Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer, die für die Ausbildung und die Füh- rung verantwortlichen Personen, die Kursverantwortlichen, die Kursadministratorin- nen und Kursadministratoren, die für den Support verantwortlichen Personen sowie die Kursleiterinnen und Kursleiter bearbeiten die Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
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Art. 49 Datenbeschaffung Die zuständigen Stellen beschaffen die Daten für das LMS Bund: a. bei den Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern; b. aus dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV16.
Art. 50 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die Daten von Angestellten, die die Bundesverwaltung verlassen haben oder
verstorben sind, werden während zehn Jahren im LMS Bund aufbewahrt.
2 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten dem Bundesarchiv zur Übernahme
angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten wer- den vernichtet.
Art. 51 Protokollierung
1 Die Zugriffe und die Änderungen im LMS Bund werden laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden vom EPA während eines Jahres aufbewahrt.
3 Siekönnen zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten
werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 52 Verantwortlichkeit Das EPA ist für das LMS Bund verantwortlich.
7. Kapitel:
Dossiers der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 Inhalt Die in den Dossiers der PSB enthaltenen Daten sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 54 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die Daten der Dossiers werden nach Fallabschluss bei der PSB aufbewahrt.
2 Die Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre:
a. bei Beratungen und bei der Unterstützung in den Bereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen; b. bei der Fallführung (Case Management).
16 SR 172.010.59
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3 Sie beträgt zehn Jahre:
a. bei Beratungen und bei der Unterstützung im Bereich Einkommensverwal- tung sowie bei Schuldenregulierungen; b. bei Entscheiden über Leistungsgesuche nach der Verordnung vom 18. De- zember 200217 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal; c. bei Mittelzuteilungen für die berufliche Integration von Menschen mit Be- hinderungen in die Bundesverwaltung.
4 Die Anträge um Mittelzuteilung nach Absatz 3 Buchstabe c werden beim EPA
nach Abschluss der Mittelzuteilung während zehn Jahren aufbewahrt.
5 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur
Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
2. Abschnitt: Informationssystem der PSB
Art. 55 Zweck Das Informationssystem der PSB dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaf- tung und Ablage von Daten der Personen, die an sie gelangen.
Art. 56 Zugriffsrechte Die PSB erteilt im Einzelfall den Personen und den Stellen nach Artikel 27d Ab- satz 4 BPG ein zeitlich und inhaltlich beschränktes Zugriffsrecht.
Art. 57 Protokollierung
1 Die Zugriffe und die Änderungen im Informationssystem der PSB werden laufend
protokolliert.
2 Die Protokolle werden während eines Jahres aufbewahrt.
3 Siekönnen zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten
werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle des EPA ausgewertet werden.
Art. 58 Verantwortlichkeit Die PSB ist für das Informationssystem der PSB verantwortlich.
17 SR 172.222.023
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8. Kapitel: Gesundheitsdaten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 59 Inhalt der medizinischen Akten Die medizinischen Akten können insbesondere die in Anhang 7 aufgeführten Daten enthalten.
Art. 60 Auskunftsrecht Ist der ärztliche Dienst der Ansicht, die Angaben in den medizinischen Akten könn- ten der angestellten Person schaden, so kann er die darin enthaltenen Daten einer von ihr bezeichneten Vertrauensärztin oder einem von ihr bezeichneten Vertrauens- arzt mitteilen.
Art. 61 Weitergabe von Daten an Dritte
1 Dem Personaldienst wird nur die Schlussfolgerung aus ärztlichen Feststellungen
des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die betroffene Person ihre schriftliche Einwilligung erteilt hat. 2 Erteilt die betroffene Person keine Einwilligung, so ist der Rechtsdienst des EPA die nach Artikel 28 Absatz 3 BPG für die Ermächtigung zur Weitergabe von Ge- sundheitsdaten und medizinischen Akten zuständige Stelle.
Art. 62 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung
1 Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Angestellten
werden beim ärztlichen Dienst aufbewahrt.
2 Die medizinischen Akten der Angestellten werden nach Beendigung des Arbeits-
verhältnisses während 40 Jahren aufbewahrt.
3 Die medizinischen Akten der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht angestellt
wurden, werden höchstens zehn Jahren aufbewahrt.
4 Die Verwaltungseinheiten informieren den ärztlichen Dienst über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses der Angestellten und über die Nichtanstellung von Bewer- berinnen und Bewerbern.
5 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten dem Bundesarchiv zur
Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet.
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2. Abschnitt: Informationssystem des ärztlichen Dienstes
Art. 63 Zweck Das Informationssystem des ärztlichen Dienstes dient der elektronischen Verwal- tung, Bewirtschaftung und Ablage von Akten der Angestellten sowie der Bewerbe- rinnen und Bewerber.
Art. 64 Zugriffsrechte Der ärztliche Dienst erteilt im Einzelfall seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach ihrer Funktion und Rolle in der Applikation ein zeitlich und inhaltlich be- schränktes Zugriffsrecht.
Art. 65 Protokollierung
1 DieZugriffe und Änderungen im Informationssystem des ärztlichen Dienstes
werden laufend protokolliert.
2 Die Protokolle werden während eines Jahres aufbewahrt.
3 Sie können zwecks Überprüfung, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten
werden, von der für die Überwachung dieser Vorschriften zuständigen Stelle ausge- wertet werden.
Art. 66 Verantwortlichkeit Der ärztliche Dienst ist für das Informationssystem des ärztlichen Dienstes verant- wortlich.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 68 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 9 Abs. 2)
Daten des Bewerbungsdossiers
Foto Anrede Titel Vorname Name Geburtsdatum E-Mail-Adresse Passwort Korrespondenzsprache Erstsprache Strasse PLZ Ort Land Telefon Bewerbungsschreiben Lebenslauf Zeugnisse, Diplome, Referenzen weitere Dokumente
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Anhang 2 (Art. 19 Abs. 2)
Daten des Personaldossiers
1 Personalgewinnung
1.1 Bewerbungsdossier
1.2 Anstellungsunterlagen
1.3 Sicherheitsrelevante Dokumente
2 Personalführung
2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Angehörigen
2.2 Stellenbeschreibungen
2.3 Zeugnisse
2.4 Arbeitszeit
2.5 Personaleinsatz
2.6 Disziplinarwesen
2.7 Bewilligungen
2.8 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen
3 Personalhonorierung
3.1 Lohn / Zulagen
3.2 Spesen
3.3 Prämien
3.4 Lohnnebenleistungen / Vergünstigungen
3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung
4 Sozialversicherungen
4.1 AHV / IV / EO / ALV
4.2 SUVA / Unfallversicherung
4.3 Familienzulagen
4.4 Publica
4.5 Militärversicherung
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5 Gesundheit
5.1 Tauglichkeitsbescheinigung bei Eintritt
5.2 Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit
5.3 Arztzeugnisse
5.4 Ermächtigungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Versicherungen
5.5 Anfragen / Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes
5.6 Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall
6 Versicherungen Allgemein
6.1 Unterlagen Haftpflichtfälle
6.2 Effektenschäden
7 Personalentwicklung
7.1 Aus- und Weiterbildung
7.2 Entwicklungsmassnahmen
7.3 Qualifikationen
7.4 Verhaltens- und Fachkompetenzen
7.5 Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen
7.6 Kaderentwicklung
7.7 Berufliche Grundbildung
8 Austritt / Übertritt
8.1 Kündigung Arbeitgeber
8.2 Kündigung Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
8.3 Pensionierung
8.4 Todesfall
8.5 Austrittsformalitäten
8.6 Übertrittsformalitäten
9 Besondere Personalkategorien
7290
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Anhang 3 (Art. 31 Abs. 2 und 33 Abs. 4)
Informationssystem für das Personaldatenmanagement (IPDM)
1 Umfang der Berechtigung zur Datenbearbeitung
1.1 Tabelle
Bezeichnung EPA- EPA-Fach BIT-BWL Fach- Personal- Finanz- Mitarbei- Vorgesetzte CCHR (Support) dienstleis- dienste dienste ter/innen (Support) tungs- zentren
Mutieren M1 S M2 M M S S, M3 S, G Zweck 4 4 5 1 1 2 1 1, 3 Umfang A A A B C C D E
1.2 Erläuterungen zur Tabelle
1.2.1 Bezeichnung
CCHR Competence Center Human Resources BIT-BWL Bundesamt für Informatik und Technologie – Betriebswirtschaftliche Lösung
1.2.2 Mutieren
G Genehmigen M Mutieren M1 Mutieren nur mit schriftlichem Auftrag der Verwaltungseinheit M2 Mutieren nur für betriebliche Notfälle M3 Mutieren nur über HR-Portal S Sichten
1.2.3 Zweck
1 Personalbewirtschaftung
2 Controlling
3 Genehmigung
4 Betriebsunterstützung
5 Technischer Betrieb
7291
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
1.2.4 Umfang
A Ganze Bundesverwaltung B Mehrere Buchungskreise im Auftrag C Eigener Buchungskreis D Eigene Daten E Daten von unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
2 Erfasste Daten
2.1 Organisationsmanagement
Objekt (Stelle, Planstelle) Verknüpfung Verbale Beschreibung Abteilung Stab Sollbezahlung Vakanz Kontierungsmerkmale Arbeitszeit Mitarbeitergruppe / -kreis Obsolet Kostenverteilung Ortsabhängige Zusatzinfo Adresse Planstellenbewertung Zusatz Personalkategorie
2.2 Personaladministration
Personalmassnahmen Organisatorische Zuordnung Daten zur Person Anschriften Sollarbeitszeit Basisbezüge Bankverbindung
7292
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Vertragsbestandteile Terminverfolgung Familie / Angehörige Ausbildung Andere / frühere Arbeitgeber Vollmachten Betriebsinterne Daten Statistik Betriebliche Funktionen Sozialversicherung CH Steuerdaten CH Zusatz organisatorische Zuordnung CH Leihgaben Datumsangaben Aufenthaltsstatus Mitgliedschaften Wehr- / Zivildienst Kommunikation Mitteilungen Familie CH Ergänzende Massnahmen Nebentätigkeit Ortszuschlag / Amt Employee Self Services-Einstellung Entgeltnachweis Aus- und Weiterbildungskosten CH Rolle / Beruf / Weiterverrechnung
2.3 Personalabrechnung
Abrechnungsstatus Externe Überweisungen Wiederkehrende Bezüge / Abzüge Ergänzende Zahlung Kostenverteilung Versicherungen Darlehen
7293
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Berufliche Vorsorge CH Zeiterfassungsinformation Darlehenszahlungen Grunddaten Pensionskasse Individuelle Werte Pensionskasse Auslandrechte Zusatzinformation Basisbezüge
2.4 Personalzeitwirtschaft
Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt Zeitkontingentabgeltungen Abwesenheiten Anwesenheiten Vertretungen Bereitschaft Abwesenheitskontingente Anwesenheitskontingente Entgeltbelege Zeitereignisse Zeitumbuchungsvorgaben Kontingentkorrekturen Jahreskalender Monatskalender Genehmigungen
2.5 Personalkostenmanagement
Planung Personalkosten Kostenplanung Leistungsgruppen
2.6 Personalentwicklung
Qualifikationen Beurteilungen
7294
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
2.7 Reisekostenabrechnung
Reiseprivilegien Reisedaten Reisekosten
7295
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Anhang 4 (Art. 42 Abs. 2)
Informationssystem Personalcontrolling
1 Umfang der Berechtigung zur Datenbearbeitung
1.1 Tabelle
Bezeichnung EPA-CCHR EPA-Fach BIT-BWL Personaldienste / Finanzdienste / (Support) (Support) HR-Controller FI-Controller
Daten laden / S S D/S S S Sichten Zweck Controlling Controlling Controlling Controlling Controlling Umfang A A A B C
1.2 Erläuterungen zur Tabelle
1.2.1 Bezeichnung
CCHR Competence Center Human Resources BIT-BWL Bundesamt für Informatik und Technologie – Betriebswirtschaftliche Lösung
1.2.2 Daten laden / Sichten
D Daten laden S Sichten
1.2.3 Zweck
Controlling
1.2.4 Umfang
A Ganze Bundesverwaltung B Eigener Buchungskreis C Nur Personalkostencontrolling im eigenen Buchungskreis
7296
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
2 Erfasste Daten
2.1 Organisationsmanagement
Objekt (Stelle, Planstelle) Verknüpfung Verbale Beschreibung Abteilung Stab Sollbezahlung Vakanz Kontierungsmerkmale Arbeitszeit Mitarbeitergruppe / -kreis Obsolet Ortsabhängige Zusatzinformation Adresse Planstellenbewertung Zusatz Personalkategorie
2.2 Personaladministration
Personalmassnahmen Organisatorische Zuordnung Daten zur Person Anschriften Sollarbeitszeit Basisbezüge Vertragsbestandteile Ausbildung Betriebsinterne Daten Statistik Betriebliche Funktionen Sozialversicherung CH Zusatz organisatorische Zuordnung CH Leihgaben Datumsangaben Kommunikation
7297
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Ergänzende Massnahmen Ortszuschlag / Amt Rolle / Beruf / Weiterverrechnung
2.3 Personalabrechnung
Abrechnungsstatus Wiederkehrende Bezüge / Abzüge Ergänzende Zahlung Kostenverteilung Berufliche Vorsorge CH Zeiterfassungsinformation Darlehenszahlungen Grunddaten Pensionskasse Individuelle Werte Pensionskasse Auslandrechte Zusatzinformation Basisbezüge Voranschlagskredite, Kreditkategorien
2.4 Personalzeitwirtschaft
Zeitkontingentabgeltungen Abwesenheiten Anwesenheiten Vertretungen Bereitschaft Abwesenheitskontingente Anwesenheitskontingente Zeitereignisse Kontingentkorrekturen Rückstellungen
7298
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
2.5 Personalkostenmanagement
Planung Personalkosten Kostenplanung Leistungsgruppen
2.6 Personalentwicklung
Qualifikationen Beurteilungen
2.7 Reisekostenabrechnung
Reisedaten Reisekosten
7299
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Anhang 5 (Art. 47)
Informationssystem für die Lernplattform Bund (LMS Bund)
Personendaten
1. Personalnummer*
2. Name*
3. Vorname*
4. Geschlecht*
5. Geburtsdatum
6. Korrespondenzsprache*
7. Mailadresse geschäftlich*
8. Organisationseinheit*
9. Dienstadresse*
10. Funktion*
11. Lokale Personenidentifikatoren*
12. Mobiltelefonnummer (freiwillig und durch die betreffende Person selbst-
ständig erfasst)
13. Lernerfolg bei Tests (erfüllt / nicht erfüllt)
14. Lernfortschritt (nicht gestartet / gestartet / abgeschlossen)
15. absolvierte Kurse
16. Kursanmeldungen / Stornierungen / Kursteilnahmen
17. erlangte Fähigkeiten und Kompetenzen aus absolvierten Kursen
18. Rolle(n) im LMS (Kursteilnehmer/in, Kursleiter/in, Kursadministrator/in)
* aus dem zentralen Identitätsspeicher bezogene Daten
7300
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Anhang 6 (Art. 53)
Daten des Dossiers der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung (PSB)
1 Stammdaten
1.1 Personalien
1.2 Beziehungen
1.3 Arbeitsverhältnis
1.4 Renten
1.5 Beratungsbereiche
2 Falldaten
2.1 Journal
2.2 Situationsanalyse
2.3 Grunddaten des Case Managements
2.4 Integrationsplan (inkl. Auswertung im Rahmen des Case Managements
PSB)
2.5 Lohnfortzahlung / Arbeitsunfähigkeit
2.6 Mittelzuteilung berufliche Integration
2.7 Gesuch an den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
7301
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Anhang 7 (Art. 59)
Daten der medizinischen Akten
1 Stammdaten
1.1 Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Beruf, Quali-
fikation, Funktion, vorgesetzte Person usw.)
1.2 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler
1.3 Berufskategorien
1.4 Dienststellen und -orte
1.5 Kostenträger
2 Falldaten
2.1 Korrespondenz (Dienststellen, Arztberichte, Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter oder deren Vertretung, z. B. Anwältin oder Anwalt, Gewerkschaft usw.)
2.2 Leistungserfassung
2.3 Terminierungen
2.4 Untersuchungsresultate
2.5 Diagnosen
2.6 Medizinische Eignung
7302
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Anhang 8 (Art. 67)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I Die Verordnung vom 26. Oktober 201118 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 19. Oktober 201619 über
Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 2 wird «BV PLUS» ersetzt durch «IPDM».
Art. 12 Abs. 1
1 IAM-Systeme und Verzeichnisdienste können Daten der im Informationssystem
Personaldatenmanagement (IPDM) geführten Personen nach Artikel 34 der Verord- nung vom 22. November 201720 über den Schutz von Personendaten des Bundesper- sonals automatisch beziehen.
2. Verordnung vom 26. September 200321 über die Arbeitsverhältnisse
des Personals des Bundestrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts
Art. 1 Abs. 2
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundes-
personalverordnung vom 3. Juli 200122 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidge- nössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom
18 AS 2011 5589, 2013 1617 2209, 2015 4095 19 SR 172.010.59 20 SR 172.220.111.4 21 SR 172.220.117 22 SR 172.220.111.3
7303
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
22. November 201723 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals anwendbar.
3. Verordnung vom 2. Dezember 200524 über das Personal
für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe
Art. 10 Aufgehoben
4. Verordnung vom 16. Dezember 200925 über die militärischen
Informationssysteme
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «(BV-PLUS)» ersetzt durch «(IPDM)».
Art. 38 Abs. 2 Bst. c
2 Die Daten für das ISKE können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:
c. dem Informationssystem Personaldatenmanagement (IPDM).
Anhang 35f Einleitungssatz Daten folgender Informationstypen des IPDM gemäss Anhang 3 der Verordnung vom 22. November 201726 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus dem IPDM bezogen:
5. Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 200627
Art. 43 Abs. 2
2 Die Personendaten der Angestellten der Bundesverwaltung nach Absatz 1 können
aus dem Informationssystem Personaldatenmanagement bezogen werden.
23 SR 172.220.111.4 24 SR 172.220.111.9 25 SR 510.911 26 SR 172.220.111.4 27 SR 611.01
7304
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
Art. 47 Abs. 2
2 Im Übrigen gelten für die Bekanntgabe der Daten der Angestellten der Bundes-
verwaltung an andere Informationssysteme die Voraussetzungen von Artikel 34 der Verordnung vom 22. November 201728 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals.
6. Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 201729
Ersatz eines Ausdrucks In Anhang 7 wird «System «BV Plus»» ersetzt durch «Informationssystem Personal- datenmanagement (IPDM)».
28 SR 172.220.111.4 29 SR 631.061
7305
Schutz von Personendaten des Bundespersonals. V AS 2017
7306