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AS 2017 7621

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Änderung vom 27. November 2017

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee- Obersee wird wie folgt geändert:

Art. 2 Berufsfischerei: Haldenpatent und Hochseepatent

1 Zur Ausübung der Berufsfischerei ist berechtigt, wer ein durch die zuständige

Behörde ausgegebenes Haldenpatent oder Hochseepatent besitzt. Diese Patente werden längstens bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres erteilt, in dem der Patentin- haber oder die Patentinhaberin das 70. Lebensjahr vollendet. Pro Person wird nur ein Patent erteilt.

2 Das Haldenpatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet der

schweizerischen Halde.

3 Das Hochseepatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei im Gebiet des

Hohen Sees und im Gebiet der schweizerischen Halde.

Art. 2a Berufsfischerei: Vertretung

1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines Haldenpatentes oder Hochseepatentes kann

sich mit Bewilligung der zuständigen Behörde ohne Angaben von Gründen für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr, im Krankheitsfall mit ärztlichem Attest bis zu drei Monaten pro Jahr vertreten lassen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen. 2 Stellvertreter oder Stellvertreterin kann nur sein, wer selber Inhaber oder Inhaberin eines Haldenpatentes oder eines Hochseepatentes ist oder war oder wer als Fisch- wirt, Fischereifacharbeiter oder Fischwirtschaftsmeister über eine mindestens zwei- jährige Berufserfahrung in der Fluss- und Seenfischerei verfügt.

1 SR 923.31

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Fischerei im Bodensee-Obersee. V des UVEK AS 2017

Art. 2b Berufsfischerei: Alterspatent

1 Zur Ausübung der Berufsfischerei ab dem Zeitpunkt der Pensionierung oder spä-

testens ab Vollendung des 70. Lebensjahres ist berechtigt, wer ein durch die zustän- dige Behörde ausgegebenes Alterspatent besitzt.

2 Das Alterspatent berechtigt zur Befischung des Hohen Sees mit einem Schweb-

netz, bei dem die jeweils kleinste zulässige Maschenweite verwendet werden darf, sowie zur Befischung der schweizerischen Halde.

Art. 2c Berufsfischerei; Ausbildungspatent

1 Zur Ausübung der Berufsfischerei sind Personen berechtigt, die ein durch die

zuständige Behörde ausgegebenes Ausbildungspatent besitzen. Sie dürfen nur tätig werden, wenn gleichzeitig der Inhaber oder die Inhaberin eines Hochseepatentes anwesend ist.

2 Das Ausbildungspatent berechtigt zur Befischung des Hohen Sees mit bis zu zwei

Schwebnetzen, bei denen die jeweils kleinste zulässige Maschenweite verwendet werden darf, sowie zur Befischung der schweizerischen Halde.

3 Das Ausbildungspatent wird für die Dauer der Ausbildung, jedoch längstens für

drei Jahre ausgestellt.

Art. 2d Berufsfischerei: Anzahl Patente und Anforderungen an Patente

1 Die Kantone St. Gallen und Thurgau legen im gegenseitigen Einvernehmen die

Anzahl der von ihnen abzugebenden Hochsee- und Alterspatente nach den Artikeln 2 und 2b fest. Die Anzahl der Schwebnetze darf insgesamt 120 nicht überschreiten.

2 Sie bestimmen je für die von ihnen abgegebenen Patente insbesondere:

a. die von den Antragstellenden zu erfüllenden Voraussetzungen für die Abga- be eines Patentes nach den Artikeln 2, 2b und 2c; b. die Gebiete der Halde, für die ihre Patentarten zur Ausübung der Fischerei berechtigen; c. die für die Halde für jede der Patentarten erlaubten, nach dieser Verordnung zulässigen Fanggeräte und Fangarten; d. die Gebühren und Entgelte für die Abgabe der Patente; e. die gesetzlichen Sonn- und Feiertage, an denen diese Verordnung die Be- rufsfischerei einschränkt.

Art. 8 Abs. 2

2 Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (Art. 5) sowie die

Ausübung der Fischerei mit Angelgeräten (Art. 6) sind von einer Stunde vor Son- nenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Son- nenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterstation Konstanz. Vom 1. September bis zur Umstellung auf die Winterzeit gilt die Zeitangabe des Sonnen- aufgangs vom 1. September.

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Art. 10 Abs. 7 und 8

7 Pro Patent dürfen gleichzeitig höchstens fünf Netze verwendet werden, die zu

einem Satz zu verbinden sind.

8 Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die folgenden Netze ver-

wendet werden: a. vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 1. Juni, 12.00 Uhr: vier Netze mit mindestens

38 mm Maschenweite und ein Netz mit mindestens 40 mm Maschenweite;

b. vom 1. Juni, 12.00 Uhr, bis 1. Juli, 12.00 Uhr: drei Netze mit mindestens

38 mm und zwei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite;

c. vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 1. August, 12.00 Uhr: zwei Netze mit mindestens

38 mm und drei Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite;

d. vom 1. August, 12.00 Uhr, bis 1. September, 12.00 Uhr: ein Netz mit min- destens 38 mm und vier Netze mit mindestens 40 mm Maschenweite.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

27. November 2017 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

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