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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
Änderung vom 6. Dezember 2016
15008 Agrarpraktikerin EBA/Agrarpraktiker EBA
Agropraticienne AFP/Agropraticien AFP Addetta alle attività agricole CFP/ Addetto alle attività agricole CFP
15009 Landwirtschaft
15010 Spezialkulturen
15011 Weinbereitung
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:
I Die Verordnung des SBFI vom 14. November 20081 über die berufliche Grundbil- dung Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird wie folgt geändert:
Art. 4 Bezeichnung des Bereichs B2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 7
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
1 SR 412.101.220.95
2016-1388 9
Berufliche Grundbildung Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker mit EBA. V des SBFI AS 2017
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt. 4 Die Lernenden dürfen entsprechend ihrem Ausbildungsstand für gefährliche Arbei- ten herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese beson- deren Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Art. 10 Abs. 1 und 4 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
4 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle; b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes.
Art. 13 Abs. 2
2 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt.
Gliederungstitel vor Art. 14
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 14 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die
Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 14a Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt
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sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.
4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der
Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 16 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 17 Abs. 2 Bst. a
2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie
folgt geprüft: a. Praktische Arbeit im Umfang von 3,5 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unter- lagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
Art. 18 Abs. 3 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
Gliederungstitel vor Art. 22
10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 22 Abs. 1 Bst. b (Betrifft nur den französischen Text) und 4
4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, min- destens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue or- ganisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern.
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c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2016 Lernende, die ihre Bildung vor dem 1. März 2017 begonnen haben und die Lehrab- schlussprüfung bis zum 31. Dezember 2020 wiederholen, können verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
II
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2017 in
Kraft.
2 Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
6. Dezember 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor
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