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Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden über die Tripartite Konferenz

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen sowie den Städten und Gemeinden über die Tripartite Konferenz (TK)

vom 21. Dezember 2016

1 Ziele

Die Tripartite Konferenz: a. fördert die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen, Städten und Ge- meinden sowie zwischen urbanen und ländlichen Räumen; b. befasst sich mit raumrelevanten Themen von gesamtschweizerischem Inte- resse, die alle drei staatlichen Ebenen wesentlich betreffen; c. trägt zur Entwicklung einer gemeinsamen Politik für die Agglomerationen und die ländlichen Räume sowie die Berggebiete bei. Dabei sind die spezi- fischen Bedürfnisse dieser unterschiedlichen Räume zu berücksichtigen.

2 Träger

Die Träger der Tripartiten Konferenz sind der Bund, die Kantone sowie die Städte und Gemeinden. Sie werden durch die folgenden Organe oder Organisationen reprä- sentiert: a. Bund: durch den Bundesrat; b. Kantone: durch die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK); c. Städte und Gemeinden: durch den Schweizerischen Städteverband (SSV) und den Schweizerischen Gemeindeverband (SGV).

3 Tätigkeit

Die Tripartite Konferenz: a. ermöglicht den regelmässigen Informations- und Meinungsaustausch zwi- schen ihren Trägern; b. diskutiert und evaluiert den Handlungsbedarf in einzelnen Sachbereichen, setzt Arbeitsschwerpunkte und initiiert gemeinsame Aufträge;

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c. entwickelt gemeinsame Haltungen und Strategien und verabschiedet Emp- fehlungen an ihre Träger und weitere betroffene Akteure; d. informiert die betroffenen und interessierten Kreise über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit.

4 Organe

4.1 Grundsatz

Die Träger sorgen für eine ausgewogene Vertretung der urbanen und ländlichen Räume in ihren Delegationen.

4.2 Plenum

4.2.1. Das Plenum ist oberstes Organ der Tripartiten Konferenz.

4.2.2. Das Plenum setzt sich aus politischen Delegationen der Träger zusammen.

Der Bundesrat kann sich durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzle- rin vertreten lassen.

4.2.3. Im Plenum stehen jedem Träger 8 Sitze zur Verfügung, wobei die Delega-

tionen der Städte und Gemeinden gesamthaft über 8 Sitze verfügen.

4.2.4. Das Plenum tagt mindestens zweimal pro Jahr.

4.3 Ausschuss der Delegationsvorsitzenden

4.3.1. Der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden tagt bei Bedarf und berät na-

mentlich Geschäfte des Plenums vor.

4.3.2. Der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden setzt sich aus der Präsidentin

oder dem Präsidenten sowie den Vorsitzenden der Delegationen zusam- men, wobei die Delegationen der Städte und Gemeinden je 1 Sitz haben.

4.4 Präsidium

4.4.1. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Plenum und den Ausschuss

der Delegationsvorsitzenden.

4.4.2 Die Präsidentin oder der Präsident ist eine Vertreterin oder ein Vertreter

der KdK.

4.4.3 Nimmt eine Bundesrätin oder ein Bundesrat an den Sitzungen teil, so

übernimmt sie oder er das Co-Präsidium.

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4.5 Tripartite Technische Arbeitsgruppe

4.5.1 Die Tripartite Technische Arbeitsgruppe behandelt die laufenden Geschäf-

te und bereitet die Sitzungen des Plenums vor.

4.5.2 Die Tripartite Technische Arbeitsgruppe setzt sich aus Delegationen der

Träger zusammen. Jedem Träger stehen 6 Sitze zur Verfügung, wobei die Delegationen der Städte und Gemeinden gesamthaft über 6 Sitze verfügen.

4.5.3 Die oder der Vorsitzende der Tripartiten Technischen Arbeitsgruppe ist

eine Vertreterin oder ein Vertreter der KdK.

4.5.4 Die Tripartite Technische Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen zur

Bearbeitung spezifischer Fragestellungen bilden. Vertretungen betroffener und interessierter Kreise können projektbezogen beigezogen werden.

4.5.5 Die Tripartite Technische Arbeitsgruppe tagt mindestens zweimal pro

Jahr.

4.6 Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Tripartiten Konferenz wird durch die KdK wahrgenommen. Die Leistungen der Geschäftsstelle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Tripartiten Konferenz und der KdK geregelt.

5 Arbeitsweise

5.1 Das Plenum und der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden werden durch

die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. Eine Delegation kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

5.2 Die Tripartite Technische Arbeitsgruppe und die Unterarbeitsgruppen wer-

den durch ihre Vorsitzenden einberufen.

5.3 Das Plenum, der Ausschuss der Delegationsvorsitzenden sowie die Tripartite

Technische Arbeitsgruppe bemühen sich grundsätzlich um konsensuale Meinungsfindung.

5.4 Jede Delegation kann Geschäfte, die der Erreichung der in Ziffer 1 genann-

ten Ziele dienen, zur Diskussion in das Plenum einbringen. Das Plenum eva- luiert den Handlungsbedarf und entscheidet über das weitere Vorgehen.

5.5 Die inhaltlichen Schwerpunkte, mit denen sich die Tripartite Konferenz be-

fasst, werden jeweils in einem mehrjährigen Arbeitsprogramm definiert, welches durch die Träger der Tripartiten Konferenz bewilligt wird.

5.6 Die Tripartite Konferenz vermeidet Doppelspurigkeiten zu anderen Akteu-

ren, namentlich den interkantonalen Direktorenkonferenzen und den Sektio- nen des Schweizerischen Städteverbandes.

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6 Finanzierung

6.1 Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter der Träger ist Sache der

Träger.

6.2 Die Kosten für den ordentlichen Sitzungsbetrieb und die Geschäftsstelle der

Tripartiten Konferenz sowie für die Projekte werden von den Trägern ge- meinsam getragen.

6.3 Der Kostenteiler ist wie folgt festgelegt: 1/3 Bund, 1/3 Kantone (KdK) so-

wie je 1/6 Städte (SSV) und Gemeinden (SGV). In Ausnahmefällen kann der spezifischen Interessenlage Rechnung getragen werden. 6.4 Anträge auf zusätzliche Mittel sind so frühzeitig zu stellen, dass die Träger die Möglichkeit haben, diese in der ordentlichen Budget- bzw. Finanzpla- nung zu berücksichtigen. Die Beschlüsse der jeweils finanzkompetenten Or- gane der Träger bleiben vorbehalten.

7 Inkraftsetzung

Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Kantonen sowie den Städten und Gemein- den vom 30. Dezember 20111 zur Fortsetzung der Tripartiten Agglomerationskonfe- renz (TAK).

Bern, 30. Dezember 2016

Im Namen des Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Im Namen der Kantone Präsident der Konferenz der Kantonsregierungen: Staatsrat Jean-Michel Cina

Im Namen der Städte Präsident des Schweizerischen Städteverbandes: Nationalrat und Stadtpräsident Kurt Fluri

1 AS 2012 601

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Im Namen der Gemeinden Präsident des Schweizerischen Gemeindeverbandes: Ständerat Hannes Germann

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