AS 2018 1113
Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte
Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte
Änderung vom 28. Februar 2018
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), nach Anhörung des Staatssekretariats für Wirtschaft und der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte, verordnet:
I Anhang 2 der Verordnung des BBL vom 10. September 20141 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
28. Februar 2018 Bundesamt für Bauten und Logistik: Pierre Broye
Anhang 2 (Art. 1)
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011
Die nachfolgenden Rechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Arti- kel 35 Absatz 3 BauPG2.
Kategorie Erlass der Europäischen Union
Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2017/1475 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 26. Januar 2017 über die Klassifizierung der Frost- Merkmale eines Bauproduktes widerstandsleistung von Dachziegeln gemäss der Norm (Art. 3 Bst. a BauPV) EN 1304 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 211 vom 17.8.2017, S. 1. Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2017/959 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 24. Februar 2017 über die Klassifizierung der Leistung Merkmale eines Bauproduktes hinsichtlich der horizontalen Setzung und der Kurzzeit- (Art. 3 Bst. a BauPV) Wasseraufnahme von an der Verwendungsstelle hergestell- ten und in den Anwendungsbereich der Norm EN 15101-1 fallenden Wärmedämmstoffprodukten aus Zellulosefüllstoff (LCFI) gemäss der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 145 vom 8.6.2017, S. 1. Festlegung von Leistungsklassen Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission in Bezug auf die wesentlichen vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhal- Merkmale eines Bauproduktes tens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (Art. 3 Bst. a BauPV) (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und Rates, ABl L 68 vom 15.3.2016, S. 4. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) 2017/2293 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte Leis- vom 3. August 2017 über die Bedingungen für die ohne tungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettsperrholz- (Art. 3 Bst. b BauPV) produkten, für die die harmonisierte Norm EN 16351 gilt, und von Furnierschichtholzprodukten, für die die harmoni- sierte Norm EN 14374 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhal- ten, ABl L 329 vom 13.12.2017, S. 1. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) 2017/1228 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte Leis- vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die die ohne tungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Aussen- und (Art. 3 Bst. b BauPV) Innenputzen mit organischen Bindemitteln, für die die harmonisierte Norm EN 15824 gilt, und von Putzmörtel, für die harmonisierte Norm EN 998-1 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten, ABl L 177 vom 8.7.2017, S. 4.
2 SR 933.0
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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten AS 2018 Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL
Kategorie Erlass der Europäischen Union
Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) 2017/1227 der Kommission ohne Prüfung in bestimmte Leis- vom 20. März 2017 über die Bedingungen für die ohne tungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Brettschichtholz- (Art. 3 Bst. b BauPV) produkten, für die die harmonisierte Norm EN 14080 gilt, und von keilgezinkten Vollholzprodukten für tragende Zwecke, für die die harmonisierte Norm EN 15497 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten und zur Änderung der Ent- scheidung 2005/610/EG, ABl L 177 vom 8.7.2017, S. 1. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte Leis- sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne tungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und (Art. 3 Bst. b BauPV) Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmoni- sierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzpro- filen aus Metall für Aussenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 29. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte Leis- sion vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne tungsstufen oder -klassen Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die (Art. 3 Bst. b BauPV) Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfussböden im Hinblick auf deren Brandverhalten, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 27. Einordnung von Bauprodukten Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommis- ohne Prüfung in bestimmte Leis- sion vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne tungsstufen oder -klassen weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holz- (Art. 3 Bst. b BauPV) werkstoffen gemäss der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Aussenbekleidungen aus Massivholz gemäss der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 25. Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1959 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Be- ten oder für ein bestimmtes wertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von wesentliches Merkmal anzu- Produkten für die Abwasserentsorgung und -behandlung im wendenden Systeme zur Bewer- Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des tung und Überprüfung der Leis- Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 284 vom tungsbeständigkeit 30.10.2015, S. 184. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1958 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 1. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Be- ten oder für ein bestimmtes wertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von wesentliches Merkmal anzu- Geosynthetics und verwandten Produkten im Einklang mit wendenden Systeme zur Bewer- der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen tung und Überprüfung der Leis- Parlaments und des Rates, ABl L 284 vom 30.10.2015, tungsbeständigkeit S. 181. (Art. 4 Abs. 2 BauPV)
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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten AS 2018 Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL
Kategorie Erlass der Europäischen Union
Festlegung der für Bauprodukte Delegierter Beschluss (EU) 2015/1936 der Kommission bzw. Familien von Bauproduk- vom 8. Juli 2015 über die anwendbaren Systeme zur Be- ten oder für ein bestimmtes wertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von wesentliches Merkmal anzu- Belüftungskanälen und -rohren zur Belüftung im Einklang wendenden Systeme zur Bewer- mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen tung und Überprüfung der Leis- Parlaments und des Rates, ABl. L 282 vom 28.10.2015, tungsbeständigkeit S. 34. (Art. 4 Abs. 2 BauPV) Bedingungen für die Zurver- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommis- fügungstellung einer Leistungs- sion vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die erklärung von Bauprodukten Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bau- auf einer Webseite produkten auf einer Website, ABl. L 52 vom 21.2.2014, (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV) S. 1. Festlegung des Formates Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Kom- von Europäischen Technischen mission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Euro- Bewertungen päischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, (Art. 20 Abs. 2 BauPV) ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42.
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