AS 2018 1325
Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)
Änderung vom 12. März 2018
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 1 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen, verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen wird wie folgt geändert:
1 Die Anhänge 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Die Anhänge 1, 3 und 5 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.
12. März 2018 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 817.022.11
2017-3445 1325
Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. V des EDI AS 2018
Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)
Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser Ziffer Produkt Parameter Höchstwerte Analytische Referenzmethode Bemerkungen KBE2
1 Trinkwasser
1.1 an der Fassung, unbehandelt Aerobe, mesophile Keime 100/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Bebrütungszeit: 72 Stunden Escherichia coli nn3/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 1.2 nach der Behandlung Aerobe, mesophile Keime 20/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C Bebrütungszeit: 72 Stunden gilt unmittelbar nach der Auf- bereitung oder Behandlung des Wassers Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 1.3 im Verteilnetz, behandelt oder Aerobe, mesophile Keime 300/ml EN/ISO 6222 Bebrütungstemperatur: 30 °C unbehandelt Bebrütungszeit: 72 Stunden Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2
2 KBE: kolonienbildende Einheiten
3 nn: nicht nachweisbar
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. V des EDI AS 2018
Ziffer Produkt Parameter Höchstwerte Analytische Referenzmethode Bemerkungen KBE2
2 Trinkwasser (behandelt oder unbehandelt), abgefüllt in Behältnisse oder ab Wasserspendern (Gallonen oder im Verteilnetz) Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266
3 Eis als Zusatz zu Speisen oder Getränken
Escherichia coli nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Enterokokken nn/100 ml EN/ISO 7899-2 Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. V des EDI AS 2018
Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2)
Chemische Anforderungen an Trinkwasser
Einträge «Chlorid», «Nitrit 0,5…» und «Sulfid» löschen. Folgende Einträge anpassen oder in alphabetischer Reihenfolge einfügen (im französischen Text sind andere Einträge betroffen):
Parameter Höchstwerte Einheiten Bemerkungen
Acrylamid 0,1 µg/l Der Parameterwert bezieht sich auf den Restmonomergehalt im Wasser, berechnet gemäss den Spezifikationen für den maximalen Migrationswert des betreffenden Polymers bei Wasserkontakt. Bromat 10 µg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Chlorat 0,2 mg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Chlordioxid 0,05 mg/l Chlorit 0,2 mg/l Aus Trinkwasseraufbereitung stammend, ohne Beeinträchtigung der Desinfektion. Halogenkohlenwasserstoffe, flüchtige: Summe 10 µg/l Aus Umweltkontamination stammend. aller halogenierten Substanzen mit einem Grundgerüst von 1–3 C-Atomen und keinen weiteren funktionellen Gruppen Nitrit 0,1 mg/l Pestizide 0,1 µg/l Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH) definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Höchstwert gilt für jedes einzelne Pestizid. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt ein Höchstwert von 0,030 µg/l.
4 SR 817.021.23
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Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen. V des EDI AS 2018
Parameter Höchstwerte Einheiten Bemerkungen
Pestizide (Total) 0,5 µg/l Als «Pestizide» gelten die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a VPRH definierten Wirkstoffe sowie die für das Trinkwasser relevanten Metaboliten. Der Begriff «Pestizide (Total)» bezeichnet die Gesamtheit aller im Rahmen des Kontrollverfahrens ermittelten und quantifizierten Pestizide. Phosphat 1 mg/l Nur in warmem Trinkwasser; berechnet als Phosphor. Silikat 5 mg/l Berechnet als Silizium. Trihalomethane (Total) THM 50 µg/l Total von Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan und Bromdichlormethan. Eine Untersuchung des Trinkwassers im Verteilnetz ist nicht erforderlich, wenn die THM-Konzentration nach abgeschlossener Aufbereitung maximal 10 µg/l beträgt.
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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2)
Weitere Anforderungen an Trinkwasser Parameter Richtwerte Einheiten Anmerkungen
1 Spezifische Anforderungen
Gesamter organischer Kohlenstoff ≤1 mg/l Keine ungewöhnlichen Veränderungen. Die Erhöhung der Konzentration (TOC, Total Organic Carbon) des ins Haus eintretenden Wassers darf höchstens 0,5 mg C/l entsprechen. Trübung ≤1 NTU Im Verteilnetz
2 Radioaktivität Die Überwachung von Radon, Tritium oder der Gesamtdosis (RD) ist nicht notwendig, wenn mittels eines anderen repräsentativen Überwachungspro- gramms oder anderer verlässlicher Untersuchungen gezeigt werden kann, dass die Werte von Radon, Tritium oder die RD nicht überschritten werden. Radon ≤ 100 Bq/l Tritium ≤ 100 Bq/l Erhöhte Tritiumwerte können auf das Vorhandensein anderer künstlicher Radionuklide hindeuten. Liegt die Tritiumkonzentration über dem für sie festgelegten Parameterwert, so ist eine Analyse im Hinblick auf das Vorhan- densein anderer künstlicher Radionuklide erforderlich. Richtwert Gesamtdosis (RD) ≤ 0,1 mSv/Jahr Effektive Folgedosis (für die Aufnahme während eines Jahres) durch alle im Trinkwasser nachgewiesenen künstlichen und natürlichen Radionuklide unter Ausschluss von Tritium, Kalium-40, Radon und kurzlebigen Zerfallsproduk- ten von Radon.
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Anhang 4 (Art. 4 Abs. 4)
Liste der anerkannten Verfahren und Mittel zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Trinkwasseranlagen
Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
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Anhang 5 (Art. 9)
Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlangen Zif- Kategorie Untersuchungskriterien Höchstwerte Analytische fer Referenzmethode
1 Wasser in Bädern Aerobe, mesophile Keime 1000 KBE/ml EN/ISO 6222
Bebrütungs- temperatur: 30°C Bebrütungszeit:
72 Stunden
Escherichia coli (E. coli) nn/100 ml EN/ISO 9308-1 Pseudomonas aeruginosa nn/100 ml EN/ISO 16266
2 Wasser in Badanlagen Enterokokken 50 KBE/100 ml EN/ISO 7899-2
mit biologischer Escherichia coli (E. coli) 100 KBE/100 ml EN/ISO 9308-1 Wasseraufbereitung Pseudomonas aeruginosa 10 KBE/100 ml EN/ISO 16266
3 Wasser in Sprudel- Legionella spp. 100 KBE/l EN/ISO 11731
bädern oder über 23 °C warmen Becken mit einem der Aerosol- bildung förderlichen Wasserkreislauf
4 Dampfbad: Wasserher- Legionella spp. 100 KBE/l EN/ISO 11731
stellung mit Aerosol- bildung
5 Wasser in Duschanlagen Legionella spp. 1000 KBE/l EN/ISO 11731
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