AS 2018 1661
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea
Änderung vom 25. April 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Mai 20161 über Massnahmen gegenüber der Demokrati- schen Volksrepublik Korea wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2371 (2017), 2375 (2017) und 2397 (2017)3 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNO-Sicherheitsrat),
Art. 2b Widerruf ausländerrechtlicher Bewilligungen
1 Die zuständigen Behörden widerrufen unverzüglich die ausländerrechtlichen
Bewilligungen erwerbstätiger Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea.
2 Das SEM kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössi-
schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Staatssekretari- ats für Wirtschaft (SECO) Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 bewilligen, wenn der Entzug der ausländerrechtlichen Bewilligung mit nationalem Recht oder Völkerrecht unvereinbar ist.
3 Die Texte der Resolutionen des UNO-Sicherheitsrats können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Comité des sanctions 1718 > Résolutions.
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Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea. V AS 2018
Art. 3 Abs. 3
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen von der Suspendierung nach Absatz 2 bewilligen, wenn die Zusammenarbeit nicht zu den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokra- tischen Volksrepublik Korea beiträgt.
Art. 5a Verbote betreffend Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel
1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von
Industriemaschinen, Metallen und Beförderungsmitteln nach Anhang 2a nach der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten. 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Lieferung von Ersatzteilen für kom- merzielle zivile Passagierflugzeuge der Demokratischen Volksrepublik Korea.
3 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-
tee des UNO-Sicherheitsrats für neue oder gebrauchte Schiffe Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
Art. 7 Abs. 4 Bst. c, 5 Bst. a und 6–8
4 Verboten sind der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der
Transport folgender Güter nach der Demokratischen Volksrepublik Korea: c. Rohöl nach Anhang 4 Ziffer 15.
5 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe b gilt nicht, wenn:
a. die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 500 000 Fässern pro Kalenderjahr nicht überschreiten;
6 Das Verbot nach Absatz 4 Buchstabe c gilt nicht, wenn:
a. die von der Demokratischen Volksrepublik Korea getätigten Einfuhren den Umfang von 4 Millionen Fässern oder 525 000 Tonnen in einem Zeitraum von 12 Monaten, jeweils beginnend am 23. Dezember, nicht überschreiten; und b. die Transaktion ausschliesslich der Existenzsicherung dient und nicht mit den Nuklear- oder Raketenprogrammen der Demokratischen Volksrepublik Korea oder mit anderen nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten ver- bunden ist.
7 Geplante Transaktionen nach den Absätzen 2 und 5 müssen dem SECO vorgängig
gemeldet werden. Das SECO informiert das zuständige Komitee des UNO-Sicher- heitsrats.
8 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-
tee des UNO-Sicherheitsrats geplante Transaktionen nach Absatz 6 bewilligen.
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Art. 7a Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Verbote betreffend Statuen und Textilien
2 Aufgehoben
3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und nach
vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komitee des UNO-Sicher- heitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2bis bewilligen.
Art. 7b Verbote betreffend Fisch, Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
1 Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von
Fischen und Meeresfrüchten, einschliesslich Schalen- und Weichtieren und anderer wirbelloser Meerestiere jeder Art sowie Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukten nach Anhang 7, aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
2 Der Kauf oder die Annahme von Fischereirechten der Demokratischen Volksre-
publik Korea sind verboten.
Art. 7c Verbote betreffend Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge Die Beschaffung, der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Ma- schinen, elektrischer Ausrüstung und Wasserfahrzeugen nach Anhang 8 aus der Demokratischen Volksrepublik Korea sind verboten.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1, 2, 6bis, 7 Einleitungssatz sowie 8–10 Verbote betreffend den Schiffsverkehr
1 Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Lea-
singverträge für Schiffe, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzuschlies- sen.
2 Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für
Schiffe zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokrati- schen Volksrepublik Korea zu beschaffen. 6bis Es ist verboten, Versicherungs- oder Rückversicherungsdienstleistungen für Schiffe zu erbringen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass: a. sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Aus- fuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder b. mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchge- führt wurden.
7 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO- Sicherheitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 6 und 6bis geneh- migen, sofern die Aktivitäten des Schiffs ausschliesslich:
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8 Der Bundesrat kann die Löschung von im Schweizer Register eingetragenen Schif-
fe beschliessen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass: a. sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung, Aus- fuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst; oder b. mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten durchge- führt wurden.
9 Es ist verboten:
a. für Schiffe nach Absatz 8 Klassifikationsdienstleistungen zu erbringen; oder b. Schiffe im Schweizer Register einzutragen, die aus dem Register eines ande- ren Staates gelöscht wurden, weil Grund zur Annahme besteht, dass:
1. sich an Bord dieser Schiffe Güter befanden, deren Verkauf, Lieferung,
Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst, oder
2. mit diesen Schiffen nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten
durchgeführt wurden.
10 Das SECO kann nach vorhergehender Genehmigung durch das zuständige Komi-
tee des UNO-Sicherheitsrats Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 9 bewilligen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 15a Verbote betreffend den Flugverkehr
1 Es ist verboten, mit der Demokratischen Volksrepublik Korea Charter- oder Lea-
singverträge für Flugzeuge, die in Schweizer Registern eingetragen sind, abzu- schliessen.
2 Es ist verboten, der Demokratischen Volksrepublik Korea Besatzungsdienste für
Flugzeuge zur Verfügung zu stellen oder solche Besatzungsdienste in der Demokra- tischen Volksrepublik Korea zu beschaffen.
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch gegenüber natürlichen Perso-
nen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 sowie gegenüber allen ande- ren natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die gegen die Mass- nahmen dieser Verordnung verstossen oder im Namen oder auf Anweisung der genannten natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen handeln.
4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und in
Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des UNO-Sicher- heitsrats Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 3 genehmigen. 5 Es ist verboten, Start-, Lande- und Überflugrechte für Luftfahrzeuge zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich an Bord Güter befinden, deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Durchfuhr gegen diese Verordnung verstösst. 6 Das Verbot nach Absatz 5 gilt nicht im Fall einer Notlandung oder einer Landung zum Zweck der Überprüfung.
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Art. 16 Abs. 1bis–2 1bis Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15a. 1ter Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15, soweit Schiffe unter Schweizer Flagge betroffen sind.
2 Das SEM überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 2–2b.
Art. 19 Abs. 1
1 Wer gegen die Artikel 2–15a oder 22 Absätze 1–5 verstösst, wird nach Artikel 9
EmbG bestraft.
II
1 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2a und 8 gemäss Beilage.
2 Die Anhänge 4 und 7 werden gemäss Beilage geändert.
3 Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 25. April 2018 um 18.00 Uhr in Kraft.4
25. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 Dringliche Veröffentlichung vom 25. April 2018 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 2a (Art. 5a Abs. 1)
Industriemaschinen, Metalle und Beförderungsmittel Zolltarifnummer Warenbezeichnung
1. 72 Eisen und Stahl
2. 73 Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl
3. 74 Kupfer und Waren daraus
4. 75 Nickel und Waren daraus
5. 76 Aluminium und Waren daraus
6. 78 Blei und Waren daraus
7. 79 Zink und Waren daraus
8. 80 Zinn und Waren daraus
9. 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen
10. 82 Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus
unedlen Metallen; Teile von diesen Waren aus unedlen Metallen
11. 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
12. 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechani-
sche Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate
13. 85 Elektrische Maschinen und Apparate, andere elektrotechni-
sche Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwie- dergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
14. 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile
davon; mechanische (einschliesslich elektromechanische) Signalvorrichtungen für Verkehrswege
15. 87 Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere
Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu
16. 88 Luft- oder Raumfahrzeuge
17. 89 Wasserfahrzeuge
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Anhang 4 (Art. 7 Abs. 1)
Rohstoffe
Klammerverweis bei der Anhangsnummer (Art. 7 Abs. 1 und 4 Bst. a und c)
Ziff. 15–17
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
…
15. 2709 Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh
16. 25 Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
17. 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren
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Anhang 6 (Art. 9 Abs. 1 und 2)
Schiffe, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
Anmerkung
1. Dieser Anhang entspricht der Liste der vom UNO-Sicherheitsrat bzw. der vom
zuständigen Komitee des UNO-Sicherheitsrats bezeichneten Schiffe5.
2. Die Liste wird vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch
die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen6.
5 Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.un.org/fr/sc/ > Organes subsidiaires > Sanctions > Comité des sanctions 1718 > Matériaux relatifs à la liste de sanctions. 6 Die Datenbank SESAM ist im Internet frei zugänglich unter: www.seco.admin.ch >Aus- senwirtschaft &Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Sanktionen/Embargos. Ein Ausdruck der Liste kann beim SECO, Ressort Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern bestellt werden.
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Anhang 7 (Art. 7b)
Fisch und Meeresfrüchte, Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs und Agrarprodukte
Klammerverweis bei der Anhangsnummer (Art. 7b Abs. 1)
Ziff. 4–6
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
…
4. 07 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungs-
zwecken
5. 08 Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von
Melonen
6. 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und
Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
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Anhang 8 (Art. 7c)
Maschinen, elektrische Ausrüstung und Wasserfahrzeuge Zolltarifnummer Warenbezeichnung
1. 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechani-
sche Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate
2. 85 Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektro-
technische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeich- nungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
3. 89 Wasserfahrzeuge
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