AS 2018 1827
Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens
Änderung vom 11. April 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 20121
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er in der Schweiz ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiter- aktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen erworben, die sie oder er nach dem Wegzug ins Ausland dort realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber der nach Artikel 107 DBG zuständigen kantonalen Behörde:
Art. 13 Abs. 1
1 Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Personen, die der Quellenbesteuerung nach
Artikel 91 DBG unterliegen.
Art. 15 Abs. 2
2 Hat die begünstigte Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Be-
scheinigung an die nach Artikel 107 DBG zuständige Behörde.
1 SR 642.115.325.1
2017-2127 1827
Anpassung von Verordnungen an die Revision der Quellenbesteuerung AS 2018 des Erwerbseinkommens. V
2. Verordnung vom 18. Dezember 19912 über Kompetenzzuweisungen
bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement
Art. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b Die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG wird in folgen- den Bereichen dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugewiesen: b. Erhebung der Quellensteuern (Art. 83–100, 107, 136–139, 196 Abs. 3 DBG), soweit nicht bereits gesetzliche Kompetenzzuweisungen an das Eid- genössische Finanzdepartement bestehen;
3. Verordnung vom 9. März 20013 über die Anwendung
des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis
Art. 4 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 SR 642.118 3 SR 642.141
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