AS 2018 2091
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)
Änderung vom 25. April 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Der Anhang der Verordnung vom 28. Oktober 20151 über die Gebühren für den Tierverkehr wird gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
25. April 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
1 SR 916.404.2
2017-3056 2091
Gebühren für den Tierverkehr. V AS 2018
Anhang (Art. 3 und 4 Abs. 1)
Gebühren
Ziff. 1, 3 und 4
Franken
1 Lieferung von Ohrmarken
1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück:
1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons
(Doppelohrmarke) 4.75
1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung:
1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip 1.—
1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip 2.—
1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.33
1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer –.33
1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeits-
tagen, pro Stück:
1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und
Ziegengattung sowie Büffel und Bisons 2.40
1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und
der Ziegengattung 3.40
1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung:
1.3.1 Pauschale 1.50
1.3.2 Porto nach Posttarif
1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden 7.50
3 Meldung geschlachteter Tiere
Meldung eines geschlachteten Tiers:
3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons 4.75
3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.10
3.3 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung –.50
3.4 bei Equiden 4.75
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4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben
4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons:
4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 der
TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112 5.—
4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder
des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunfts- tierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte 2.—
4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tier-
haltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifika- tionsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Vatertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlacht- datums des Tiers, pro Meldekarte 5.—
4.2 Bei Tieren der Schweinegattung:
4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3
der TVD-Verordnung 5.—
4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums,
des Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte 5.—
4.3 Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung:
fehlende Meldung nach Artikel 7 Absätze 1bis und 2 der TVD-Verordnung 5.—
4.4 Bei Equiden:
4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 2–5
der TVD-Verordnung 5.—
4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr
von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind 10.—
2 SR 916.404.1
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