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AS 2018 2095

Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Änderung vom 25. April 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 20041 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und abis An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti- keln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 20112 über tierische Nebenprodukte (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet: a. für jedes Tier der Rindergattung, jeden Büffel und jeden Bison 25 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde; abis. für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung 4.50 Franken an die Tierhal- tung, in der das Tier geboren wurde;

Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 5 1 Für Tiere der Rindergattung, für Büffel und für Bisons werden die Beiträge ausge- richtet: 1bis Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden die Beiträge ausgerichtet:

a. wenn die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) eingegangen ist;