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AS 2018 227

Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF)

vom 15. November 2017

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 11 Absatz 6 und 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Nutzung des Verarbeitungssystems des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF).

Art. 2 Datenausleitungsnetzwerk

1 Fernmeldeanbieterinnen (FDA), ausser jene mit reduzierten Überwachungspflich-

ten, und Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- oder Überwachungspflichten betreiben in Zusammenarbeit mit dem Dienst ÜPF ein Datennetzwerk zum Ausleiten der Daten aus Auskünften und Über- wachungen ins Verarbeitungssystem.

2 Über dieses Netzwerk können auch die Auskunftsgesuche und Überwachungsauf-

träge sowie Informationen über deren Abwicklung ausgetauscht werden.

3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt technische und admi-

nistrative Vorschriften für das Datenausleitungsnetzwerk.

SR 780.12 1 SR 780.1

2017-2175 227

Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V AS 2018

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 3 Daten

1 Das Verarbeitungssystem enthält folgende Daten:

a. von den Mitwirkungspflichtigen übermittelte Daten aus Auskünften und Überwachungen; b. zur Auswertung aufbereitete Daten gemäss Buchstabe a; c. Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen der anordnenden Behör- den; d. von den auswertenden Behörden angebrachte Bearbeitungsmerkmale; e. Daten zur Geschäftsabwicklung und -kontrolle, inklusive Daten zur Quali- tätssicherung, Testdaten, Statistik und Buchhaltung; f. Daten zur einfacheren Darstellung und Filterung der Daten gemäss Buch- staben a und b; g. kryptografische Schlüssel.

2 Im Verarbeitungssystem können Daten bearbeitet werden:

a. aus Auskünften (3. Kap. 4.–6. Abschnitt der Verordnung vom 15. November

20172 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF]);

b. aus der Echtzeitüberwachung (3. Kap. 8., 9. und 11. Abschnitt VÜPF); c. aus der rückwirkenden Überwachung (3. Kap. 10. und 11. Abschnitt VÜPF); d. zur Abwicklung und Kontrolle der Geschäfte des Dienstes ÜPF (Art. 6).

Art. 4 Herkunft der Daten

1 Die im Verarbeitungssystem registrierten Daten stammen:

a. von den anordnenden oder den von diesen bezeichneten Behörden, den Ge- nehmigungsbehörden und den weiteren mit dem Verfahren befassten Behör- den; b. von den Mitwirkungspflichtigen; c. vom Dienst ÜPF; d. aus Datenbanken zur Abklärung von Adressierungselementen; e. von den Lieferantinnen von Geoinformationen und Kartenmaterial.

2 Die Behörden dürfen die Daten aus Überwachungen nur um Bearbeitungsmerk-

male nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und um kryptografische Schlüssel nach Buchstabe g ergänzen; ein weitergehender Import von Ermittlungsdaten ist unzuläs- sig.

2 SR 780.11

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Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V AS 2018

Art. 5 Bearbeitungsfunktionen für Daten aus Auskünften und Überwachungen

1 Für die Bearbeitung von Daten aus Auskünften und Überwachungen können

folgende Funktionen bestehen: a. Mithören und Nachhören; b. Anzeigen und Drucken; c. Lokalisieren und auf Karten Darstellen; d. Dekodieren und Entschlüsseln; e. Gruppieren; f. Suchen und Filtern; g. Zuordnen einer Sprachaufnahme zu einer im System vorhandenen Stimme; h. Verschriften; i. Kommentieren; j. Alarmieren beim Eintritt bestimmter Ereignisse wie geografische Annähe- rungen oder Kommunikationsvorgänge; k. gesichertes Übermitteln an die berechtigten Personen; l. Vernichten. 2 Die Funktionen erfassen jeweils nur die Daten, auf die die Person, die sie ausführt, Zugriff hat.

Art. 6 Datenbearbeitung für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle Für die Geschäftsabwicklung und -kontrolle werden durch den Dienst ÜPF folgende Daten bearbeitet: a. die Kontaktdaten der anordnenden und die von dieser bezeichneten Behör- den, der Genehmigungsbehörden und der weiteren mit dem Verfahren be- fassten Behörden sowie der von ihnen bezeichneten Personen; b. falls bekannt Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der zu überwachenden Personen und deren Rechtsvertreter; c. der Grund für die Auskünfte und Überwachungen, insbesondere die Angabe der Artikel der Straftaten, deren Begehung damit aufgeklärt werden soll; d. die angeordneten Auskunfts- und Überwachungstypen; e. schriftliche und mündliche Mitteilungen sowie nach Artikel 8 VÜPF3 aufge- zeichnete Telefonate; f. behördliche Entscheide, wie Anordnungen, Genehmigungen und Verlänge- rungen, Entscheide zu strafrechtlichen und administrativen Sanktionen so- wie Beschwerdeentscheide;

3 SR 780.11

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g. die in den Artikel 15 Buchstaben h–k und 49 Absatz 1 Buchstaben h–l und Absatz 2 VÜPF aufgeführten Daten; h. die Referenznummern und Fallnamen der Auskünfte und Überwachungen; i. die Kontaktdaten der Mitwirkungspflichtigen sowie der von ihr bezeichneten Personen, die als Ansprechperson vorgesehen sind; j. Daten zu den Mitwirkungspflichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft; k. die verfügbaren Adressierungselemente und Identifikatoren; l. weitere Daten technischer Natur; m. die Daten zur Erhebung von Gebühren und der Ausrichtung von Entschädi- gungen.

Art. 7 Berechtigung zum Zugriff auf das Verarbeitungssystem

1 Der Dienst ÜPF erstellt auf Antrag mittels Antragsformulars persönliche Benut-

zerkonten für den Zugriff auf das System an sich an folgende Personengruppen, soweit die Zugriffe zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind: a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden; b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitwirkungspflichtigen; c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes ÜPF; d. vom Dienst ÜPF mit Wartungs-, Betriebs- oder Programmieraufgaben be- traute Personen.

2 Er kann einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in Artikel 9 Absätze 1–3

BÜPF erwähnten Behörden auf Anordnung der zuständigen Person berechtigen, Zugriffe zu vergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben bei Vergabe des Zugriffs für dessen Be- nutzung verantwortlich und dokumentieren die Vergabe nachvollziehbar.

3 Er überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen

weiterhin bestehen. 4 Die Zugriffsberechtigungen auf das Verarbeitungssystem sind im Anhang geregelt. Der Dienst ÜPF präzisiert sie im Bearbeitungsreglement (Art. 21 der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Datenschutz).

Art. 8 Berechtigung zum Zugriff auf Daten aus einzelnen Überwachungen

1 Mit der Überwachungsanordnung wird dem Dienst ÜPF mitgeteilt, welche Mitar-

beiterinnen und Mitarbeiter der in Artikel 9 Absätze 1–3 BÜPF erwähnten Behörden Zugriff auf die Daten welcher Überwachungen benötigen. Nach der Authentifizie- rung erhalten diese Zugriff mittels Abrufverfahren auf die in der Anordnung vorge- sehenen Überwachungsdaten.

4 SR 235.11

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2 Ein Gesuch auf Zugriff auf die Überwachungsdaten können die nach Artikel 279

der Strafprozessordnung5, beziehungsweise Artikel 70j Militärstrafprozess vom 23. März 19796, nach Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 25. September 20157 über den Nachrichtendienst (NDG), nach den Artikeln 35 und 36 BÜPF und nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz betroffenen Personen sowie ihre Rechtsbeistände bei der nach Artikel 10 Absatz 1–3 BÜPF zuständigen Behörde einreichen. Sie erhalten über die zuständige Behörde nach deren jeweils anwendba- ren Bestimmungen Zugriff auf die Daten, die sie für die Wahrnehmung des ihnen zustehenden Akteneinsichtsrechts beziehungsweise Rechts auf Auskunft über die Daten benötigen. 3 Der Dienst ÜPF berechtigt einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden nach Artikel 7 Absatz 2, Zugriffe innerhalb ihrer Behörde und an nach Absatz 2 berechtigte Personen zu vergeben, soweit diese zur Erfüllung der jeweiligen Aufga- ben oder zur Wahrnehmung von Rechten von Dritten notwendig sind.

4 Der Dienst ÜPF präzisiert Absatz 3 im Bearbeitungsreglement.

Art. 9 Schnittstellen Das Verarbeitungssystem besitzt Schnittstellen: a. für die Übermittlung von Aufträgen, die Entgegennahme von Daten und Be- stätigungen direkt oder über das Ausleitungsnetzwerk zu den Systemen der Mitwirkungspflichtigen; b. für das Kopieren von Daten gemäss Artikel 14 Absatz 1 BÜPF in den poli- zeilichen Informationssystem-Verbund des Bundesamtes für Polizei und gemäss Artikel 14a BÜPF zum Informationssystem des Nachrichtendiens- tes; c. für den Zugriff zu Datenbanken zur Abklärung von Adressierungselementen.

3. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 10 Massnahmen für die Datensicherheit

1 Der Dienst ÜPF stellt durch technische und organisatorische Massnahmen insbe-

sondere folgende Punkte sicher: a. Zugriffs- und Änderungsschutz: durch eine sichere Authentifizierung der berechtigten Personen und Stellen sowie eine detaillierte Beschreibung ihrer jeweiligen Lese- und Schreibrechte; b. Transportkontrolle: durch eine gesicherte Übermittlung der Daten des Ver- arbeitungssystems;

5 SR 312.0 6 SR 322.1 7 SR 121 8 SR 235.1

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c. Zugriffs- und Änderungskontrolle: durch die Protokollierung aller Datenzu- griffe und -änderungen und regelmässige stichprobenweise Auswertung auf Unregelmässigkeiten hin.

2 Er bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine Risikoanalyse nach

Massgabe des Stands der Technik und entsprechender internationaler Standards.

3 Er erlässt zur Umsetzung der Massnahmen die nötigen Anweisungen an die Sys-

tembenutzerinnen und -benutzer.

4 Er bewahrt die Protokolle während der gesamten Speicherdauer der jeweiligen

Daten aus Auskünften und Überwachungen auf.

Art. 11 Massnahmen für die Systemsicherheit Der Dienst ÜPF entscheidet bei einer drohenden oder bestehenden Störung des ordentlichen Betriebs des Verarbeitungssystems, welche Massnahmen zu treffen sind. Er tut dies nach Möglichkeit nach Anhörung der anordnenden oder auswerten- den Behörde.

Art. 12 Anonymisierung Daten, die für statistische Zwecke benötigt werden, sind vor ihrer Herausgabe zu anonymisieren.

4. Abschnitt:

Zugriff auf Überwachungsdaten im Abrufverfahren, Vernichtung und Archivierung der Daten

Art. 13 Zugriff auf Überwachungsdaten im Abrufverfahren

1 Die Überwachungsdaten stehen den Behörden mittels Abrufverfahren mit sämt-

lichen Bearbeitungsfunktionen gemäss Artikel 5 maximal bis zu folgendem Zeit- punkt zur Verfügung: a. dem Eintritt der Rechtskraft des Entscheids, mit dem das betreffende Straf- verfahren abgeschlossen wird; b. sechs Monate nach dem Abschluss der Operation des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB); c. sechs Monate nach Abschluss der Notsuche; d. sechs Monate nach Abschluss der Fahndung; oder e. dem Versand der Datenträger oder Dokumente an die Behörde zur Übermitt- lung an eine ausländische Behörde im Rahmen eines internationalen Rechts- hilfeverfahrens.

2 Anschliessend

werden die Daten mit verminderten Bearbeitungsfunktionen bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer nach Artikel 11 BÜPF über einen längeren

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Zeitraum im Verarbeitungssystem aufbewahrt. Die zuständige Behörde kann anord- nen, dass die Daten schon früher in dieser Art gehalten werden.

3 Im Fall umfassender technischer Änderungen am Verarbeitungssystem stehen den

Behörden die Daten noch während sechs bis zwölf Monaten nach der Änderung mit sämtlichen Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung.

Art. 14 Vernichtung

1 Die zuletzt mit dem Verfahren befasste Behörde weist den Dienst ÜPF vor Ablauf

der Aufbewahrungsfrist gemäss Artikel 11 BÜPF an: a. die Daten zu vernichten; oder b. die Daten einer von ihr bezeichneten Behörde zur Verfügung zu stellen und sie nach Erhalt der Empfangsbestätigung im System zu vernichten. 2 Ist die zuständige Behörde nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr eruier- bar oder gibt sie trotz Aufforderung keine Instruktion, so erstellt der Dienst ÜPF einen Datenträger. Diesen stellt er der obersten kantonalen gerichtlichen Behörde oder dem Bundesstrafgericht zu. Nachdem diese den Empfang und die Lesbarkeit der Daten bestätigt haben, vernichtet er die Daten im System. Er protokolliert den Vorgang.

3 Die Daten aus Auskünften werden während zwölf Monaten gespeichert, danach

mit verminderten Bearbeitungsfunktionen während der Aufbewahrungsfrist gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

Art. 15 Archivierung

1 Zur Vernichtung bestimmte archivwürdige Daten des Bundes werden dem Bun-

desarchiv zur Archivierung angeboten. Nicht archivwürdige Daten werden vernich- tet.

2 Zur Vernichtung bestimmte Daten der Kantone werden der zuständigen kantonalen

Behörde angeboten, sofern das kantonale Recht dies vorsieht. Die Archivierung von Daten der Kantone ist gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19989 Sache der Kantone.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 16 Übergangsbestimmung

1 Bis zur Inbetriebnahme der neuen Systemkomponenten kann der Dienst ÜPF die

Protokollierungen nach altem Recht vornehmen.

2 Solange die Daten noch nicht zentral über einen längeren Zeitraum aufbewahrt

werden, werden diese nach der bestehenden Praxis aufbewahrt. Die Behörden erhal- ten demnach die Überwachungsdaten zum Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 13 nicht

9 SR 152.1

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mehr sämtliche Bearbeitungsfunktionen zur Verfügung stehen, auf einem Datenträ- ger zugestellt oder können diese in ihr System herunterladen.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

15. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Art. 7 Abs. 4)

Zugriffsmatrix Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF berechtigte Personengruppen 1. Dienst ÜPF

Funktion 1.1 Auftrags- 1.2 Technische 1.3 Controlling 1.4 Technischer 1.5 Finanzen 1.6 Schulung 1.7 Technischer abwicklung Administration Support Betrieb und Entwicklung

a. Benutzerverwaltung D D G M D b. Systemwartung, -reparatur, -test und -betrieb M D D D c. Rechnungswesen M A D d. Geschäftskontrolle M M G M e. Aufbereitung, Anonymisierung und Veröffent- P P P lichung der statistischen Daten f. Auskunftsgesuch D G (G) g. Bearbeitung von Daten aus Auskünften D*** G*** G*** G*** h. Auskunftsantwort A (G) (G) i. Verwaltung der kryptografischen Schlüssel G D G D j. Anordnung/Beendigung der Überwachung D*** G G G G k. Genehmigung der Überwachung D*** G G l. Verlängerung der Überwachung D*** G G m. Bearbeitung von Daten aus Überwachungen D*** D*** D***

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berechtigte Personengruppen 1. Dienst ÜPF

Funktion 1.1 Auftrags- 1.2 Technische 1.3 Controlling 1.4 Technischer 1.5 Finanzen 1.6 Schulung 1.7 Technischer abwicklung Administration Support Betrieb und Entwicklung

n. eingeschränkte materielle Prüfung der Über- D D G wachungsanordnung o. formelle Prüfung der Überwachungsanordnung D G p. Fristenkontrolle D G q. Überwachungsakte D G M r. Übermittlung des Überwachungsauftrags D G G (G) an die Mitwirkungspflichtige s. Bestätigungen der Mitwirkungspflichtigen G G G (G) t. Aussonderung von Daten unter Leitung eines D*** D*** G D*** D*** Gerichts u. Testschaltung beantragen/beenden D D G D D** D v. Testschaltung genehmigen/verlängern D G w. Testschaltung bei Mitwirkungspflichtiger beauftra- D G G (G) gen/beenden x. Zugriff auf Daten von Testschaltungen D D D** D y. Protokolldaten des Verarbeitungssystems D M z. Zugriff auf Daten mit verminderten Bearbeitungs- D*** G*** G*** funktionen aa. aufgezeichnete Telefonate des Dienstes ÜPF D M

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berechtigte Personengruppen 1. Dienst ÜPF

Funktion 1.1 Auftrags- 1.2 Technische 1.3 Controlling 1.4 Technischer 1.5 Finanzen 1.6 Schulung 1.7 Technischer abwicklung Administration Support Betrieb und Entwicklung

ab. Erstellung und Übermittlung von Datenträgern P D G P (G) P ac. Übermittlung von Daten im Abrufverfahren zum (G) (G) (G) (G) P polizeilichen Informationssystem-Verbund und zum Informationssystem des NDB ad. Archivierung von Daten im BAR vor P P G P P der Vernichtung ae. Vernichtung von Daten im Verarbeitungssystem D*** (G) D*** (G) D***

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berechtigte Personengruppen 2. Berechtigte Behörden

Funktion 2.1 Organisatons- 2.2 Anordnende 2.3 Sachbearbei- 2.4 Sachbe- 2.5 Übersetzer 2.6 Schulung 2.7 Genehmi- 2.8 Verfahrens- Administrator Behörde ter Auskünfte arbeiter Über- gende Behörde leitende Gerichts- (OrgAdmin), wachungen behörde Superuser

a. Benutzerverwaltung D* D* b. Systemwartung, -reparatur, -test und -betrieb c. Rechnungswesen d. Geschäftskontrolle e. Aufbereitung, Anonymisierung und Veröffentlichung der statisti- schen Daten f. Auskunftsgesuch D* D* D* D* g. Bearbeitung von Daten aus Aus- A A A A A** G** künften h. Auskunftsantwort G* G* G* G* G* G** i. Verwaltung der kryptografischen D** D** D** Schlüssel j. Anordnung/Beendigung der M*** M** M*** G* G** Überwachung k. Genehmigung der Überwachung G** G** G** M* G** l. Verlängerung der Überwachung G*** M** G*** G* G** m. Bearbeitung von Daten aus Über- M** M** M** M** G** wachungen

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berechtigte Personengruppen 2. Berechtigte Behörden

Funktion 2.1 Organisatons- 2.2 Anordnende 2.3 Sachbearbei- 2.4 Sachbe- 2.5 Übersetzer 2.6 Schulung 2.7 Genehmi- 2.8 Verfahrens- Administrator Behörde ter Auskünfte arbeiter Über- gende Behörde leitende Gerichts- (OrgAdmin), wachungen behörde Superuser

n. eingeschränkte materielle Prü- G** G** G** G* fung der Überwachungs- anordnung o. formelle Prüfung der Über- G** G** G** G* wachungsanordnung p. Fristenkontrolle G** G** G* G** q. Überwachungsakte G** G** G** G* G** r. Übermittlung des Überwachungs- auftrags an die Mitwirkungs- pflichtige s. Bestätigungen der Mitwirkungs- pflichtigen t. Aussonderung von Daten unter Q Q Leitung eines Gerichts u. Testschaltung beantragen/ been- D Q Q den v. Testschaltung genehmigen/ ver- D** längern w. Testschaltung bei Mitwirkungs- pflichtiger beauftragen/beenden

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berechtigte Personengruppen 2. Berechtigte Behörden

Funktion 2.1 Organisatons- 2.2 Anordnende 2.3 Sachbearbei- 2.4 Sachbe- 2.5 Übersetzer 2.6 Schulung 2.7 Genehmi- 2.8 Verfahrens- Administrator Behörde ter Auskünfte arbeiter Über- gende Behörde leitende Gerichts- (OrgAdmin), wachungen behörde Superuser

x. Zugriff auf Daten von Test- D** M** M** G schaltungen y. Protokolldaten des Verarbeitungs- systems z. Zugriff auf Daten mit vermin- M** M** M** M** G derten Bearbeitungsfunktionen aa. aufgezeichnete Telefonate des Dienstes ÜPF ab. Erstellung und Übermittlung G** G** G** G** von Datenträgern ac. Übermittlung von Daten im D** D** D** Abrufverfahren zum polizeili- chen Informationssystem- Verbund und zum Informations- system des NDB ad. Archivierung von Daten im BAR vor der Vernichtung ae. Vernichtung von Daten im Verar- Q** Q** beitungssystem

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berechtigte Personengruppen 3. Betroffene 4. Mitwirkungs- Person und pflichtige Funktion Rechtsbeistand

a. Benutzerverwaltung b. Systemwartung, -reparatur, -test und -betrieb c. Rechnungswesen d. Geschäftskontrolle e. Aufbereitung, Anonymisierung und Veröffentlichung der statistischen Daten f. Auskunftsgesuch G** G** g. Bearbeitung von Daten aus Auskünften G** h. Auskunftsantwort G** A** i. Verwaltung der kryptografischen Schlüssel M* j. Anordnung/Beendigung der Überwachung G** k. Genehmigung der Überwachung G** l. Verlängerung der Überwachung G** m. Bearbeitung von Daten aus Überwachungen G** n. eingeschränkte materielle Prüfung der Überwachungs- anordnung o. formelle Prüfung der Überwachungsanordnung p. Fristenkontrolle q. Überwachungsakte G** r. Übermittlung des Überwachungsauftrags an G** G** die Mitwirkungspflichtige s. Bestätigungen der Mitwirkungspflichtigen D** t. Aussonderung von Daten unter Leitung eines Gerichts u. Testschaltung beantragen/beenden v. Testschaltung genehmigen/verlängern w. Testschaltung bei Mitwirkungspflichtiger beauftra- D** gen/beenden x. Zugriff auf Daten von Testschaltungen y. Protokolldaten des Verarbeitungssystems z. Zugriff auf Daten mit verminderten Bearbeitungs- G** funktionen aa. aufgezeichnete Telefonate des Dienstes ÜPF

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Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V AS 2018

berechtigte Personengruppen 3. Betroffene 4. Mitwirkungs- Person und pflichtige Funktion Rechtsbeistand

ab. Erstellung und Übermittlung von Datenträgern ac. Übermittlung von Daten im Abrufverfahren zum polizeilichen Informationssystem-Verbund und zum Informationssystem des NDB ad. Archivierung von Daten im BAR vor der Vernichtung ae. Vernichtung von Daten im Verarbeitungssystem G** Legende: G (get) = Lesen A (add) = Lesen, Erfassen M (mutate) = Lesen, Erfassen, Mutieren D (delete) = Lesen, Erfassen, Mutieren, Löschen P (produce) = Erstellen Q (request) = Gesuch/Anweisung * = nur innerhalb der gleichen Organisationseinheit ** = nur Daten der zugewiesenen Überwachungsfälle beziehungsweise Auskünfte *** = nur nach Anweisung der anordnenden, der genehmigenden Behörde oder der verfah- rensleitenden Gerichtsbehörde beziehungsweise der von ihr bezeichneten Personen ( ) = eingeschränkter Zugriff nur auf Metadaten, beispielsweise welche Art von Daten und welche Datenmenge wann von wo wohin kopiert wurde

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