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AS 2018 2557

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Änderung vom 15. Juni 2018

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 25. Oktober 20161 über die berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 und 3 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 2 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

Art. 13 Abs. 2

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

Art. 15 Abs. 1

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 2, 3 und 5.

1 SR 412.101.222.24 2 Der Bildungsplan vom 25. Okt. 2016 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Berufliche Grundbildung Geigenbauerin/Geigenbauer mit EFZ. AS 2018 V des SBFI

Art. 19 Abs. 5 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise; dabei werden die einzelnen Kompetenznachweise wie folgt gewichtet: a. Kurs 2 (Maschinen): 25 %; b. Kurs 3 (Dokumentation): 25 %; c. Kurs 5 (Reparieren/Restaurieren): 50 %.

Art. 20 Abs. 4

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die Kurse 2 und 3 wie- derholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 23 Abs. 1 Bst. a (Betrifft nur den italienischen Text), 2 und 4

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 24 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

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II Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

15. Juni 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor

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