AS 2018 259
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Übersetzung
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Abgeschlossen in Peking am 10. September 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 20141 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Dezember 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2018
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, tief besorgt über die weltweite Eskalation widerrechtlicher Handlungen gegen die Zivilluftfahrt, in der Erkenntnis, dass neuartige Bedrohungen der Zivilluftfahrt neue abgestimmte Anstrengungen und eine neue Politik der Zusammenarbeit seitens der Staaten erfor- derlich machen, in der Überzeugung, dass es, um diesen Bedrohungen besser zu begegnen, nötig ist, das Übereinkommen vom 16. Dezember 19702 zur Bekämpfung der widerrecht- lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen um zusätzliche Bestimmungen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen der Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder der Ausübung der Herrschaft über sie und zur Erhöhung der Wirksamkeit des Übereinkommens zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämp- fung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet).
Art. II Artikel 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 1 1. Eine strafbare Handlung begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, durch Nötigung oder durch eine andere Form der Ein-
SR 0.748.710.21 1 AS 2018 257 2 SR 0.748.710.2
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schüchterung oder durch technische Mittel ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt.
2. Eine strafbare Handlung begeht auch, wer:
(a) damit droht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) widerrechtlich und vorsätzlich bewirkt, dass eine Person eine solche Dro- hung erhält, wenn dies unter Umständen geschieht, welche die Drohung glaubwürdig erscheinen lassen.
3. Eine strafbare Handlung begeht ferner, wer:
(a) versucht, die in Absatz 1 genannte strafbare Handlung zu begehen; oder (b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannte strafbare Handlung organisiert oder andere Personen anweist, eine solche strafbare Handlung zu begehen; oder (c) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a dieses Artikels genannten strafbaren Handlung teilnimmt; oder (d) widerrechtlich und vorsätzlich einer anderen Person dabei hilft, sich Ermitt- lungen, einer Strafverfolgung oder einer Bestrafung zu entziehen, und dabei weiss, dass diese Person eine Handlung begangen hat, die eine strafbare Handlung nach Absatz 1, 2 oder 3 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels dar- stellt, oder dass diese Person wegen einer solchen strafbaren Handlung von den Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung gesucht wird oder wegen einer solchen strafbaren Handlung verurteilt wurde. 4. Ferner umschreibt jeder Vertragsstaat eine der folgenden Handlungen oder beide, wenn vorsätzlich begangen und unabhängig davon, ob die Begehung oder der Ver- such einer der in Absatz 1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen tatsächlich erfolgt, als strafbare Handlungen: (a) die Verabredung mit einer oder mehreren Personen, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen, verbunden, wenn das nationale Recht dies verlangt, mit einer von einem Beteiligten zur Förderung dieser Verabredung vorgenommenen Handlung; oder (b) jeden anderweitigen Beitrag zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz
1 oder 2 genannten strafbaren Handlungen durch eine Gruppe von mit einem
gemeinsamen Ziel handelnden Personen; dieser Beitrag muss geleistet wer- den: (i) entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das allgemeine kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, wenn diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer in Absatz 1 oder 2 genannten straf- baren Handlung einschliesst, oder (ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine in Absatz 1 oder 2 genannte strafbare Handlung zu begehen.»
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Art. III Artikel 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 2 Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlun- gen mit schweren Strafen zu bedrohen.»
Art. IV Folgender Wortlaut wird als Artikel 2bis des Übereinkommens eingefügt: «Art. 2bis 1. Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechts- grundsätzen die notwendigen Massnahmen treffen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 1 genann- te strafbare Handlung begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein. 2. Diese Verantwortung berührt nicht die strafrechtliche Verantwortung von Einzel- personen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben. 3. Trifft ein Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person nach Absatz 1 zur Verantwortung ziehen zu können, so bemüht er sich sicherzustel- len, dass die anwendbaren strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtli- chen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Diese können auch Geldstrafen umfassen.»
Art. V
1. Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«Art. 3 1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung. Im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.»
2. Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die
deutsche Übersetzung.
3. Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens: Änderung ohne Auswirkung auf die
deutsche Übersetzung.
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4. Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
«5. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden die Artikel 6, 7, 7bis, 8, 8bis, 8ter und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort des Luftfahrzeugs Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs aufgefunden wird.»
Art. VI Folgender Wortlaut wird als Artikel 3bis des Übereinkommens eingefügt: «Art. 3bis
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und
Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen3, dem Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt4 und dem humanitären Völ- kerrecht ergeben. 2. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind. 3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten widerrechtliche Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die Strafverfol- gung nach anderen Gesetzen.»
Art. VII Artikel 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 4 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdäch- tige im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen begangen hat, in den folgen- den Fällen zu begründen: (a) wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luft- fahrzeug oder an Bord eines solchen begangen wird; (c) wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheits- gebiet landet;
3 SR 0.120 4 SR 0.748.0
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(d) wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug oder an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat; (e) wenn die strafbare Handlung von einem Angehörigen dieses Staates began- gen wird. 2. Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche strafbare Hand- lung auch in den folgenden Fällen begründen: (a) wenn die strafbare Handlung gegen einen Angehörigen dieses Staates be- gangen wird; (b) wenn die strafbare Handlung von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat.
3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Ge-
richtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichts- barkeit über diese strafbaren Handlungen begründet haben.
4. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem
Recht ausgeübt wird, nicht aus.»
Art. VIII Artikel 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 5 Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigen- schaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, der allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.»
Art. IX Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 6 4. Hat ein Vertragsstaat eine Person aufgrund dieses Artikels in Haft genommen, so notifiziert er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 4 Absatz 1 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben und nach Artikel 4 Absatz 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet und dies dem Verwahrer notifiziert haben, sowie, wenn er es für ange- bracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände, welche die Haft rechtfertigen. Der Vertragsstaat, der die
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vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Ver- tragsstaaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.»
Art. X Folgender Wortlaut wird als Artikel 7bis des Übereinkommens eingefügt: «Art. 7bis Wenn nach diesem Übereinkommen eine Person in Haft genommen wird oder gegen sie andere Massnahmen getroffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen ein- schliesslich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.»
Art. XI Artikel 8 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 8
1. Die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen
Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die straf- baren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags
abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags
abhängig machen, anerkennen unter sich die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen bleiben vorbehalten.
4. Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen
Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereig- net hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e zu begründen, und die ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 2 begründet haben.
5. Die in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten strafbaren Handlungen
sind für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten gleichwertig.»
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Art. XII Folgender Wortlaut wird als Artikel 8bis des Übereinkommens eingefügt: «Art. 8bis Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen als politische Straftat, als eine mit einer politi- schen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf einer solchen strafbaren Handlung beruht, nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweg- gründen beruhende Straftat handle.»
Art. XIII Folgender Wortlaut wird als Artikel 8ter des Übereinkommens eingefügt: «Art. 8ter Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Grün- de für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 1 genann- ter strafbarer Handlungen oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche strafbaren Handlungen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihres Geschlechts zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.»
Art. XIV Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 9
1. Ist eine der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Handlungen begangen worden oder
im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Mas- snahmen, um die Herrschaft des rechtmässigen Kommandanten über das Luftfahr- zeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.»
Art. XV Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 10
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Unterstützung im
Zusammenhang mit Strafverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 4 genannten strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuch- ten Staates anzuwenden.»
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Art. XVI Folgender Wortlaut wird als Artikel 10bis des Übereinkommens eingefügt: «Art. 10bis Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Überein- stimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdien- lichen Angaben den Vertragsstaaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Staaten gehören.»
Art. XVII
1. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
2. Durchgehende Änderung ohne Auswirkung auf die deutsche Übersetzung.
Art. XVIII Die diesem Protokoll als Anlage beigefügten Wortlaute des Übereinkommens in arabischer und chinesischer Sprache sind zusammen mit den Wortlauten des Über- einkommens in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache gleich- ermassen verbindlich.
Art. XIX Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten dieses Protokolls sind das Überein- kommen und das Protokoll als eine einheitliche Übereinkunft zu verstehen und auszulegen und werden als «Haager Übereinkommen in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung» bezeichnet.
Art. XX Dieses Protokoll liegt am 10. September 2010 in Peking für die Teilnehmerstaaten der vom 30. August bis 10. September 2010 in Peking abgehaltenen diplomatischen Konferenz über die Sicherheit der Luftfahrt zur Unterzeichnung auf. Nach dem 27. September 2010 liegt das Protokoll für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Arti- kel XXIII in Kraft tritt.
Art. XXI
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Rati-
fikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, der hiermit zum Verwah- rer bestimmt wird.
2. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls durch einen
Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, gilt als Ratifikation, An-
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nahme oder Genehmigung des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung. 3. Jeder Staat, der dieses Protokoll nicht nach Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder genehmigt, kann ihm jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunden werden beim Ver- wahrer hinterlegt.
Art. XXII Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder dem Bei- tritt zu diesem: a) notifiziert jeder Vertragsstaat dem Verwahrer, für welche Fälle er in Über- einstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung seine Gerichts- barkeit nach nationalem Recht begründet hat, und notifiziert dem Verwahrer umgehend etwaige Veränderungen; und b) kann jeder Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d des Haager Übereinkommens in der durch das Pekinger Protokoll von 2010 geänderten Fassung im Einklang mit den Grundsätzen seines Strafrechts in Bezug auf die Straffreiheit von Familienangehörigen anwendet.
Art. XXIII
1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der
zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkun- de beim Verwahrer in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigs-
ten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, an- nimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkun- de in Kraft. 3. Der Verwahrer lässt dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten bei den Vereinten Nationen registrieren.
Art. XXIV 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer
wirksam.
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Art. XXV Der Verwahrer unterrichtet unverzüglich alle Vertragsstaaten dieses Protokolls und alle Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und des Inkrafttretens des Protokolls sowie über sonstige sachdienliche Informationen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Peking am 10. September 2010 in arabischer, chinesischer, engli- scher, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; diese Verbindlichkeit tritt ein, sobald das Sekretariat der Konferenz im Auftrag des Präsidenten der Konferenz binnen neunzig Tagen ab diesem Zeitpunkt bestätigt hat, dass die Wortlaute übereinstimmen. Dieses Protokoll wird im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; beglau- bigte Abschriften werden allen Vertragsstaaten des Protokolls vom Verwahrer übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
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Geltungsbereich am 10. Januar 2018 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Bahrain 26. Oktober 2017 B 1. Januar 2018 Benin 27. Oktober 2017 1. Januar 2018 Côte d’Ivoire* 20. März 2015 B 1. Januar 2018 Dominikanische Republik 22. März 2013 1. Januar 2018 Frankreich 15. Dezember 2016 1. Januar 2018 Gambia 30. November 2015 1. Januar 2018 Guyana 26. Februar 2013 B 1. Januar 2018 Kongo (Brazzaville) 1. Oktober 2014 B 1. Januar 2018 Kuba* 20. Dezember 2012 B 1. Januar 2018 Kuwait 28. Juli 2014 B 1. Januar 2018 Mali 14. November 2012 1. Januar 2018 Malta 26. September 2016 B 1. Januar 2018 Mosambik 17. August 2016 B 1. Januar 2018 Myanmar 20. März 2013 B 1. Januar 2018 Niederlande* 17. März 2016 1. Januar 2018 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)* 17. März 2016 1. Januar 2018 Panama 9. Oktober 2015 1. Januar 2018 Schweiz 11. Dezember 2014 B 1. Januar 2018 Sierra Leone 25. November 2015 1. Januar 2018 St. Lucia* 12. September 2012 1. Januar 2018 Swasiland 23. November 2016 B 1. Januar 2018 Tschechische Republik* 2. Juli 2013 1. Januar 2018 Uganda 28. November 2017 1. Januar 2018 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation: www.icao.int eingesehen oder bei der Direktion für Völker- recht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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