AS 2018 3119
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL)
Änderung vom 15. August 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 11. August 19991 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Artikel 15a 1abis. Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze (Art. 71a und 71abis AuG)
Art. 15b Zuständigkeiten 1 Bei internationalen Rückführungseinsätzen ist das SEM zuständig für die operative Führung im Rahmen der Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schen- gen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur). Es konsultiert und informiert die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) dabei. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen. b. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüg- lich internationaler Rückführungseinsätze.
2 Für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe b kann das SEM mit der Agentur
Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarun- gen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleit- personen abschliessen.
1 SR 142.281
2017-3252 3119
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung AS 2018
Art. 15bbis Einsätze im Ausland
1 Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das
SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehr- beobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Perso- nen für die jeweiligen Pools zur Verfügung stehen. 2 Stellt die Agentur gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 3 und 31 Ab- satz 3 der Verordnung (EU) 2016/16242 ein Gesuch um Entsendung von Rückkehr- spezialistinnen und -spezialisten des SEM, von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone oder von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern ins Ausland, so kann das SEM dieses ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht.
Art. 15c Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM
1 Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und
-spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf die Verord- nung (EU) 2016/16243 speziell aus- und weitergebildet werden.
2 Die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten
werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt.
Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone
1 Gestützt auf die Vereinbarungen des EJPD mit den Kantonen nach Artikel 71a
Absatz 3 AuG stellen die Kantone in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleit- personen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.
2 Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in
individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt. 3 Der Bund vergütet den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 300 Franken pro Tag. 4 Für die Equipenleiterinnen und -leiter vergütet er eine Pauschale von 400 Franken pro Tag.
Art. 15e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter
1 Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beob-
achter zur Verfügung stellen. Es entsendet diese Personen, um internationale Rück- führungseinsätze zu überwachen.
2 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
3 Siehe Fussnote zu Art. 15bbis Abs. 2.
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2 Die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter werden durch die
Agentur festgelegt.
3 Das SEM schliesst mit den Organisationen gestützt auf Artikel 71abis Absatz 2
AuG Vereinbarungen ab. Darin werden die weiteren Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter geregelt. Die Artikel 15g–15i gelten sinngemäss.
Art. 15ebis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze
1 Das SEM koordiniert den Einsatz von schweizerischem Personal im Rahmen von
internationalen Rückführungseinsätzen. Im Rahmen dieser Koordination informiert es die EZV über das zur Verfügung gestellte Personal nach den Artikeln 15c–15e.
2 Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach
Artikel 3c Absatz 3 der Verordnung vom 26. August 20094 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums an die EZV.
Art. 15eter Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz
1 Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht
das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein und wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.
2 Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals.
Dieses ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
3 Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes von ausländischem
Personal mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.
4 Die Befugnisse des ausländischen Personals können in begründeten Fällen entzo-
gen werden. 5 Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats.
6 Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz
verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585.
Art. 15equater Verantwortlichkeit für schweizerisches Personal im Ausland
1 Für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden,
haftet der Einsatzstaat. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19586 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt.
4 SR 631.062 5 SR 170.32 6 SR 170.32
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2 Schweizerisches Personal, das bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begeht, untersteht dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Strafgesetzbuch7 anwendbar.
Art. 15f Sachüberschrift Umfang der Überwachung (Art. 71abis Abs. 1 AuG)
Art. 15g Sachüberschrift Übertragung von Aufgaben an Dritte (Art. 71abis Abs. 2 AuG)
Art. 15h Sachüberschrift Aufgaben der beauftragten Dritten (Art. 71abis Abs. 2 AuG)
Art. 15i Sachüberschrift Kostenabgeltung (Art. 71abis AuG)
Art. 26a Bst. d und e Als definitive Ausreise nach Artikel 84 Absatz 4 AuG gilt eine Ausreise insbeson- dere, wenn die vorläufig aufgenommene Person: d. ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. November
20128 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen
(RDV) oder ohne einen Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurück- gekehrt ist; e. über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder eines Passes für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buch- stabe b RDV im Ausland verbleibt;
II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
7 SR 311.0 8 SR 143.5
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III
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 15d Absatz 4 am 15. September
2018 in Kraft.
2 Artikel 15d Absatz 4 tritt am 1. März 2019 in Kraft.
15. August 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 26. August 20099 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In der gesamten Verordnung, ausser in den Artikeln 5 Absatz 2 und 27 Absatz 2, werden «GWK» und «OZD» ersetzt durch «EZV», mit den nötigen grammatika- lischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1 und 4
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit an den
Aussengrenzen des Schengen-Raums zwischen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) einerseits und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zu- ständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur) und den anderen Schengen- Staaten andererseits im Sinne der folgenden EU-Verordnungen: a. Verordnung (EU) 2016/162410; b. Verordnung (EU) Nr. 1052/201311 (EUROSUR-Verordnung).
4 Für die Zusammenarbeit bei internationalen Rückführungseinsätzen gelten die
Artikel 15b–15equater der Verordnung vom 11. August 199912 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen.
Art. 2 Bst. a Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. schweizerisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schweizerischer Grenzschutzbehörden, die unter der Leitung der EZV zusammen mit auslän- dischem Personal bei Einsätzen zum Schutz der Aussengrenzen des Schen-
9 SR 631.062
10 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
11 Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR), Fassung gemäss ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11. 12 SR 142.281
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gen-Raums mitwirken oder die als Dokumentenberaterinnen oder -berater tätig sind;
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Die EZV ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Agentur und die Umset-
zung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors. Sie kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit der Agentur abschliessen.
2 Sie nimmt Einsitz im Verwaltungsrat der Agentur.
3 Sie ist die nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/162413.
4 Sie ist insbesondere zuständig für:
a. die Zusammenarbeit mit den Verbindungsoffizierinnen und Verbindungsof- fizieren der Agentur nach der Verordnung (EU) 2016/1624; b. die Koordination der Schwachstellenbeurteilung nach der Verordnung (EU) 2016/1624; c. die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Ausrüstung nach der Ver- ordnung (EU) 2016/1624, namentlich betreffend den Erwerb oder das Lea- sing von technischer Ausrüstung, den Pool für technische Ausrüstung und den Ausrüstungspool für Soforteinsätze; d. die Zusammenarbeit mit dem Konsultationsforum der Agentur und der Grundrechtsbeauftragten oder dem Grundrechtsbeauftragten nach der Ver- ordnung (EU) 2016/1624; e. die Koordination des Beschwerdeverfahrens nach der Verordnung (EU) 2016/1624 für Beschwerden, die von der Agentur gegen schweizerisches Personal aufgenommen wurden.
5 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezieht sie die betroffenen Behörden von Bund
und Kantonen ein.
Art. 3a Einsatz in der Schweiz Bei einem Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz ist die EZV zuständig für: a. die Einreichung bei der Agentur von Gesuchen um Entsendung von europäi- schen Grenz- und Küstenwacheteams; b. die Mitwirkung bei der Ausarbeitung der Einsatzpläne; c. die Einsatzführung in Zusammenarbeit mit der Agentur.
13 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
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Art. 3b Einsatz im Ausland Bei einem gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/162414 beschlossenen Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland ist die EZV zuständig für: a. die Auswahl ihres Personals und die Dauer seiner Entsendung; b. die Bereitstellung von Personal aus dem Soforteinsatzpool nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1624; c. die Ablehnung von Gesuchen um Bereitstellung von zusätzlichem Personal zum Personal aus dem Soforteinsatzpool, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich be- einträchtigt.
Art. 3c Informationsaustausch 1 Die EZV ist zuständig für den Informationsaustausch nach Artikel 10 der Verord- nung (EU) 2016/162415. 2 Die EZV darf der Agentur nur die Daten nach den Artikeln 47 und 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1624 zu den Zwecken nach den Artikeln 46 und 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 übermitteln.
3 In Absprache mit dem SEM übermittelt die EZV der Agentur die Informationen
über internationale Rückführungseinsätze.
Art. 3d Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR Die EZV ist zuständig für: a. die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung16; b. den Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums im Sinne von Artikel 5 der EUROSUR-Verordnung.
Art. 4 Abs. 2 und 3
2 Die Teilnahme am Mitarbeiterpool ist freiwillig. Die Voraussetzungen für die
Aus- und Weiterbildung sowie für den Austritt aus dem Pool werden von der EZV bestimmt. 3 Die Einsatzregeln für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter des Pools werden von der EZV in einem Einsatzbefehl festgelegt. Für die Einsätze im Rahmen der Agentur richtet sich der Einsatzbefehl der EZV nach demjenigen der Agentur.
14 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
15 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. a.
16 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. b.
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Art. 5 Abs. 2
2 Angehörige des Grenzwachtkorps (GWK), die bei einem Einsatz im Ausland eine
Straftat begehen, unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192717 anwendbar.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2, 2bis und 4 Arbeitszeit, Einsatzzeit und freie Tage
2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
2bis Das Personal hat am Beginn und am Ende eines Einsatzes je Anspruch auf höchstens zwei Packtage. 4 Freie Tage aus der Zeit des Einsatzes sind während dessen Dauer zu kompensieren und zu beziehen. Nicht kompensierte oder bezogene Guthaben gelten mit dem Ende des Einsatzes als verfallen und werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die EZV kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
Art. 11 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 13 Abs. 3
3 Private Motorfahrzeuge dürfen nur nach vorgängiger Bewilligung der EZV ver-
wendet werden.
Art. 22 Abs. 1 und 2 1 Das ausländische Personal ist während des Einsatzes in der Schweiz den zuständi- gen schweizerischen Behörden unterstellt. 2 Die EZV vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.
Art. 25 Abs. 2
2 Die Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 23. August 201718 ist an-
wendbar; der Zugriff auf die Informationssysteme darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen.
17 SR 321.0 18 SR 631.061
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Art. 26 Abs. 2
2 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom
28. November 201419 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren sinn- gemäss.
19 SR 916.443.14
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