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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 23. Juli 2018

95006 Recyclistin EFZ/Recyclist EFZ

Recycleuse CFC/Recycleur CFC Riciclatrice AFC/Riciclatore AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Recyclistinnen und Recyclisten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltun- gen aus: a. Sie empfangen Kundinnen und Kunden, nehmen die Wertstoff-Lieferungen an, identifizieren und entladen die Wertstoffe. b. Sie sortieren das angelieferte Material, bereiten es auf und lagern die gewonnen Wertstoffe; betrieblich nicht verwertbares Material führen sie anderen Verwertungs- oder Entsorgungswegen zu. c. Sie bewirtschaften die eingelagerten Wertstoffe, stellen sie gemäss Auftrag für die Auslieferung bereit und verladen sie mit den betrieblichen Fördermit- teln auf die Transportmittel.

SR 412.101.221.48

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d. Sie erkennen die Gefahren am Arbeitsplatz und ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Mitarbeitenden, der Kun- dinnen und Kunden sowie von Dritten und von Sachwerten. e. Sie arbeiten sowohl qualitäts- und kostenbewusst als auch ressourcen- und energieschonend; zum Schutz der Umwelt, zur Optimierung der Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffi- zienz ergreifen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende Massnah- men.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Entgegennehmen von Wertstoffen:

1. Wertstoffe annehmen,

2. kompetent und kundenfreundlich auftreten,

3. Wertstoffe entladen;

b. Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen:

1. Material sortieren,

2. Wertstoffe aufbereiten,

3. Material entsorgen,

4. Wertstoffe lagern,

5. Arbeitsmittel einsetzen und warten;

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c. Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen:

1. Lager bewirtschaften,

2. Verlad vorbereiten,

3. Wertstoffe verladen;

d. Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit:

1. Schutzmassnahmen bei Gefahren ergreifen,

2. Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen,

3. Gefahrgut sicher und umweltschonend behandeln,

4. Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen;

e. Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit:

1. Abläufe und Qualitätsvorgaben einhalten,

2. Wirtschaftlichkeit fördern,

3. Umwelt schützen,

4. Ressourcen schonen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

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4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Entgegennehmen von Wertstoffen 60 40 20 120 – Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wert- 160 60 80 300 stoffen – Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen – Schützen der Gesundheit und Gewährleisten 60 60 60 180 der Arbeitssicherheit – Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit Total Berufskenntnisse 280 160 160 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 440 320 320 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

4 SR 412.101.241

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Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 17 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz Dauer

1 1 a. Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen 5 Tage

– Arbeitsmittel einsetzen und warten b. Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeits- sicherheit – Schutzmassnahmen bei Gefahren ergreifen – Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen – Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen

1 2 Entgegennehmen von Wertstoffen 4 Tage

– Wertstoffe entladen (Staplerkurs)

2 3 a. Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen 4 Tage

– Arbeitsmittel einsetzen und warten b. Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeits- sicherheit – Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen – Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen

3 4 a. Entgegennehmen von Wertstoffen 4 Tage

– Wertstoffe annehmen b. Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen – Material sortieren – Wertstoffe aufbereiten Total 17 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

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5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 5 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Recyclistin oder Recyclist EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Pra- xis im Lehrgebiet; b. gelernte Recyclistin oder gelernter Recyclist mit mindestens zwei Jahren be- ruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Recyclistin und des Recyclisten EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

5 Der Bildungsplan vom 23.07.2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern-

dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest.

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4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 1, 3 und 4.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Die Anbieter des Staplerkurses (Kurs 2) geben den Lernenden nach erfolgreichem

Abschluss des Kurses den Ausweis für das Führen von Flurförderzeugen ab.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung 1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der

Recyclistin und des Recyclisten EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

2 Zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Kandidatin oder der

Kandidat im Besitz des Ausweises für das Führen von Flurförderzeugen ist.

Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

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Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

8 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten

Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht aus- zuführen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche/Fachgespräch Gewichtung

1 Entgegennehmen von Wertstoffen 20 %

2 Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen 60 %

3 Fachgespräch 20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 Entgegennehmen von Wertstoffen 40 Min. 20 %

2 Sortieren, Aufbereiten und Lagern von 90 Min. 50 %

Wertstoffen Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen

3 Schützen der Gesundheit und Gewährleisten 50 Min. 30 %

der Arbeitssicherheit sowie Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20066 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6 SR 412.101.241

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2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %. 4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note für die überbetrieblichen Kurse beibehalten. Der Kurs 4 kann wiederholt werden; in diesem Fall zählt als Note für die überbe- trieblichen Kurse nur diese neue Note.

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Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 60 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ). 2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Recyclistin EFZ» oder «Recyclist EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Recyclistin und Recyclist EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Recyclis-

tin und Recyclist EFZ setzt sich zusammen aus: a. fünf bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands Recycling Ausbil- dung Schweiz (R-Suisse); b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

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2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbeson- dere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerfür die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Recycling Ausbildung

Schweiz (R-Suisse).

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 20. Oktober 20107 über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgeho- ben.

7 AS 2010 5827, 2017 7331

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Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Lernende, die ihre Bildung als Recyclistin oder Recyclist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längs- tens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Recyc-

listin oder Recyclist bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisheri- gem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)

kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

23. Juli 2018 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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