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AS 2018 3803

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

Änderung vom 16. März 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 20161, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2

Art. 67 Abs. 2bis, 3, 4, 4bis und 5–7 2bis Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich ver- hängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbe- hörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwen- dig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer

Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: a. Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer be- gangen hat;

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b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Hand- lungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196); c. sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleg- lingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat; d. Pornografie (Art. 197):

1. nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3,

2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände

oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjäh- rigen zum Inhalt hatten.

4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer

Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbe- reich mit direktem Patientenkontakt: a. Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Aus- beutung, sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Be- lästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:

1. einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer,

oder

2. einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen

Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychi- schen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte; b. Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 oder 5), sofern die Gegenstände oder Vorführungen zum Inhalt hatten:

1. sexuelle Handlungen mit volljährigen, besonders schutz-

bedürftigen Opfern, oder

2. sexuelle Handlungen mit volljährigen, nicht besonders

schutzbedürftigen Opfern, die zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig waren oder sich aufgrund einer kör-

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perlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnten. 4bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 abse- hen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: a. verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexu- eller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schän- dung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder b. gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu

einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis,

3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige

Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

6 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anord-

nen.

7 Aufgehoben

Art. 67a Abs. 5 und 6

5 Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder

zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten: a. Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjähri- gen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen aus- geübt werden, namentlich:

1. Lehren oder Unterrichten,

2. Erziehung oder Beratung,

3. Betreuung oder Aufsicht,

4. Pflege,

5. körperliche Untersuchung oder Behandlung,

6. psychologische Untersuchung oder Behandlung,

7. Verpflegung,

8. Transport,

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9. direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung

von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt; b. andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrich- tungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buch- stabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Per- sonen stattfinden kann.

6 Als besonders schutzbedürftig gelten Personen, die aufgrund ihres

Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder in ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Art. 67c Abs. 5 Bst. c und d, 6bis sowie 7bis

5 Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder

zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersu- chen: c. Aufgehoben d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Ab- satz 2bis: nach zehn Jahren des Vollzugs. 6bis Verbote nach Artikel 67 Absatz 3 oder 4 können nicht aufgehoben werden. 7bis Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte Dauer des Tätigkeits- verbotes oder des Kontakt- und Rayonverbotes Bewährungshilfe anordnen.

Art. 369 Abs. 4quater, 4quinquies und 6 Bst. a 4quater Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 oder nach 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2–4 oder nach 50b MStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt. 4quinquies Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16a JStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt.

6 Der Fristenlauf beginnt:

a. bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4ter, 4quater und 4quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;

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Art. 369a erster Satz Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 oder nach 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absätze 2–4 oder 50b MStG3 oder nach Artikel 16a JStG4 enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind. …

Art. 371a Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Bst. a

1 Einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister

kann anfordern, wer: a. sich bewirbt für:

1. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche

Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minder- jährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder

2. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche

Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patienten- kontakt; oder b. eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausübt.

2 Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in

welcher die Stelle, die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, sei es der Arbeitgeber, die Organisation oder die für die Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit zuständige Behörde, bestätigt, dass:

3 Im Sonderprivatauszug erscheinen:

a. Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absätze 2–4 dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absätze 2–4 MStG5 ent- halten;

3 SR 321.0 4 SR 311.1 5 SR 321.0

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2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276

Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung7,

Art. 50 Abs. 2bis, 3, 4, 4bis und 5–7 2bis Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich ver- hängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbe- hörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwen- dig ist, um den Täter von weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

3 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer

Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs8 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst: a. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat an oder vor einem minder- jährigen Opfer begangen hat; b. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156).

4 Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer

Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: sexuelle Nöti- gung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor:

6 SR 321.0 7 SR 101 8 SR 311.0

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a. einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer; oder b. einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte. 4bis Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 abse- hen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: a. verurteilt worden ist wegen sexueller Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154) oder Schändung (Art. 155); oder b. gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

5 Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu

einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welcher Anteil der Strafe oder welche Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht. Dieser Strafanteil, die Massnahme sowie die Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis,

3 oder 4 verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige

Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

6 Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anord-

nen.

7 Aufgehoben

Art. 50a Abs. 5 und 6

5 Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder

zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten: a. Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjähri- gen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen aus- geübt werden, namentlich:

1. Lehren oder Unterrichten,

2. Erziehung oder Beratung,

3. Betreuung oder Aufsicht,

4. Pflege,

5. körperliche Untersuchung oder Behandlung,

6. psychologische Untersuchung oder Behandlung,

7. Verpflegung,

8. Transport,

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9. direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung

von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt; b. andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrich- tungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minder- jährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.

6 Als besonders schutzbedürftig gelten Personen, die aufgrund ihres

Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Art. 50c Abs. 5 Bst. c und d, 6bis sowie 7bis

5 Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder

zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersu- chen: c. Aufgehoben d. bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 50 Ab- satz 2bis: nach zehn Jahren des Vollzugs. 6bis Verbote nach Artikel 50 Absatz 3 oder 4 können nicht aufgehoben werden. 7bis Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte Dauer des Tätigkeits- verbotes oder des Kontakt- und Rayonverbotes Bewährungshilfe anordnen.

3. Strafregistergesetz vom 17. Juni 20169

Art. 55 Abs. 1, 1bis, 2 und 4 1 Wer eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit anbietet oder vermittelt, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst oder die eine Tätigkeit im Gesund- heitsbereich mit direktem Patientenkontakt beinhaltet, kann für die Leumunds- prüfung einer sich bewerbenden oder einer bereits tätigen Person die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangen.

9 BBl 2016 4871

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1bis Ebenso kann eine Behörde für die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung, die sich auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bezieht, von der betroffenen Person einen Sonderprivatauszug verlangen. 2 Wer von einer Person einen Sonderprivatauszug verlangt, darf diesen nur für den in den Absätzen 1 und 1bis festgelegten Zweck weitergeben und verwenden.

4 Der Bestellung ist zusätzlich ein amtliches Formular beizufügen, auf dem der

Anbieter oder Vermittler nach Absatz 1 oder die Bewilligungsbehörde nach Absatz 1bis bestätigt, dass sich die betreffende Person auf eine Tätigkeit nach Absatz 1 bewirbt oder eine solche Tätigkeit ausübt oder für eine solche Tätigkeit eine Bewilligung benötigt und dass sie dazu den Sonderprivatauszug vorlegen muss.

Art. 67 Abs. 1

1 Wer von einer anderen Person einen Sonderprivatauszug verlangt, vorsätzlich

verwendet oder weitergibt, ohne nach Artikel 55 Absätze 1–2 dazu berechtigt zu sein, wird mit Busse bestraft, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach einem anderen Gesetz vorliegt.

II Koordinationsbestimmung mit dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 Mit Inkrafttreten des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610 werden die Arti- kel 369 Absätze 4quater, 4quinquies und 6 Buchstabe a, 369a erster Satz und 371a Absätze 1, 2 Einleitungssatz und 3 Buchstabe a StGB11 in Ziffer I. 1. gegenstandslos oder aufgehoben.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. März 2018 Nationalrat, 16. März 2018 Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Präsident: Dominique de Buman Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

10 BBl 2016 4871

11 SR 311.0

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2018 unbenützt abgelaufen.12

2 Es wird auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.13

10. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

12 BBl 2018 1495

13 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 3. Oktober 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.

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