AS 2018 3933
Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
vom 15. Dezember 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 133 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20172, beschliesst:
Art. 1 Einfuhrzölle Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um beweg- liche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Zollexpertenkommis- sion an.
Art. 2 Berechnung der beweglichen Teilbeträge Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unter- schiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grund- stoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel 1.
Art. 3 Berichterstattung Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
Art. 4 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere
die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermit- telt werden.
SR 632.111.72
2018-2980 3933
Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten. BG AS 2018
2 Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teil-
beträge übertragen.
3 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine besondere Rege-
lung enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zölle.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19743 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeug- nissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
Art. 6 Übergangsbestimmung Gesuche um Ausfuhrbeiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember
19744 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
können bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 20195
3 AS 1976 927, 1995 4796, 2006 4097 4 AS 1976 927, 1995 4796, 2006 4097
5 BRB vom 21. Sept. 2018 (AS 2018 3939)
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