AS 2018 4171
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)
vom 31. Oktober 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die allgemeinen Anforderungen an die Kontrollen auf
Betrieben, die nach Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion zu registrieren sind.
2 Sie gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:
a. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19983; b. Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 (DZV); c. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 20135; d. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 20126.
3 Ausgenommen von Absatz 2 ist die Kontrolle der Dichtheit der Lagereinrichtun-
gen für Hofdünger und flüssiges Gärgut. 4 Diese Verordnung richtet sich an die Kantone und die Stellen, die Kontrollen nach den Verordnungen nach Absatz 2 durchführen.
SR 910.15
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Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben. V AS 2018
Art. 2 Grundkontrollen
1 Mit den Grundkontrollen wird überprüft, ob die Anforderungen der Verordnungen
nach Artikel 1 Absatz 2 auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.
2 Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der
Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen sind in Anhang 1 geregelt.
3 Die Grundkontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen
werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
Art. 3 Mindesthäufigkeit und Koordination der Grundkontrollen
1 Die Anforderungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b–d
müssen mindestens innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden.
2 Die Anforderungen der Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a müssen
auf Ganzjahresbetrieben mindestens innerhalb von vier und auf Sömmerungsbetrie- ben innerhalb von acht Jahren kontrolliert werden. 3 Der Zeitpunkt einer Grundkontrolle ist saisonal so festzulegen, dass die ausgewähl- ten Bereiche wirkungsvoll kontrolliert werden können. 4 Ein Ganzjahresbetrieb muss innerhalb von acht Jahren mindestens zweimal vor Ort kontrolliert werden.
5 Mindestens 40 Prozent aller Grundkontrollen für die Tierwohlbeiträge sind in
jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen. 6 Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind möglich für: a. Grundkontrollen, bei denen die Anwesenheit des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin nicht erforderlich ist; b. Grundkontrollen für Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung.
Art. 4 Risikobasierte Kontrollen 1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen werden risikobasierte Kontrollen durchgeführt. Sie werden aufgrund der folgenden Kriterien festgelegt: a. Mängel bei früheren Kontrollen; b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften; c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb; d. jährlich festgelegte Bereiche mit höheren Risiken für Mängel.
2 Risikobasierte
Kontrollen können mit verschiedenen Kontrollmethoden vorge- nommen werden, sofern die Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2 keine abwei- chenden Bestimmungen enthalten.
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Art. 5 Mindesthäufigkeit der risikobasierten Kontrollen 1 Ganzjahresbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasierten Kontrolle müssen im laufenden Kalenderjahr oder im Kalenderjahr nach der Kon- trolle erneut risikobasiert kontrolliert werden. 2 Sömmerungsbetriebe mit Mängeln in einer Grundkontrolle oder einer risikobasier- ten Kontrolle müssen innerhalb der folgenden drei Kalenderjahre nach der Kontrolle erneut kontrolliert werden. Im Falle von Verbuschung oder Vergandung und sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt, gilt eine Frist von fünf Kalenderjahren.
3 Jedes Jahr müssen mindestens 5 Prozent der Ganzjahres-, Sömmerungs- und Ge-
meinschaftsweidebetriebe aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchsta- ben b–d vor Ort kontrolliert werden.
4 Bei einer Neuanmeldung für eine bestimmte Direktzahlungsart oder bei einer
Wiederanmeldung nach einem Unterbruch ist eine risikobasierte Kontrolle im ersten Beitragsjahr durchzuführen. Für folgende Direktzahlungsarten gelten abweichende Regelungen: a. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion: erste risiko- basierte Kontrolle im zweiten Beitragsjahr nach der Neu- oder Wiederan- meldung; b. Biodiversitätsbeitrag der Qualitätsstufe I, ohne Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge und ohne Rotationsbrachen: erste risikobasierte Kon- trolle innerhalb der ersten zwei Beitragsjahre; c. Vernetzungsbeitrag: erste risikobasierte Kontrolle innerhalb der ersten acht Beitragsjahre.
5 Eine erneute Kontrolle nach Absatz 1 ist nicht vorzunehmen bei Ganzjahres-,
Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die eine Kürzung der Direktzah- lungen oder Einzelkulturbeiträge von 200 Franken oder weniger zur Folge hatten. 6 Mindestens 40 Prozent aller risikobasierten Kontrollen für Tierwohlbeiträge sind in jedem einzelnen Kanton unangemeldet durchzuführen.
7 Ausgenommen von den Absätzen 1–6 sind Kontrollen nach der Gewässerschutz-
gesetzgebung.
Art. 6 Regelung für kleine Betriebe Für Ganzjahresbetriebe mit weniger als 0,2 Standardarbeitskräften gelten die Be- stimmungen der Artikel 2–5 nicht. Die Kantone bestimmen, mit welcher Häufigkeit diese Betriebe zu kontrollieren sind.
Art. 7 Kontrollstellen 1 Führt eine andere öffentlich-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Voll- zugsbehörde oder führt eine privatrechtliche Stelle Kontrollen durch, so ist die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schrift- lichen Vertrag zu regeln. Die kantonale Vollzugsbehörde hat die Einhaltung der
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Vertragsbestimmungen zu überwachen und sicherzustellen, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
2 Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeich-
nungsverordnung vom 17. Juni 19967 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspek- tionen durchführen»8 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächen- daten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten: a. Beitrag für die extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Legumi- nosen, Lupinen und Raps; b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung; c. Landschaftsqualitätsbeitrag; d. Ressourceneffizienzbeiträge.
3 Massgebend sind zudem allfällige weitere Bestimmungen zur Akkreditierung in
den für den jeweiligen Bereich relevanten rechtlichen Grundlagen. 4 Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 20169 über den nationalen Kontroll- plan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestim- mung zu kontrollieren.
Art. 8 Aufgaben der Kantone und der Kontrollkoordinationsstellen
1 Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkon-
trollen basierend auf folgenden Verordnungen koordiniert: a. Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 2; b. Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 4 NKPV10.
2 Die Vollzugsbehörden der Verordnungen nach Absatz 1 informieren die Kontroll-
koordinationsstelle über die von ihnen geplanten risikobasierten und zusätzlichen Kontrollen nach der NKPV. 3 Der Kanton beziehungsweise die Kontrollkoordinationsstelle teilt jeder Kontroll- stelle vor Beginn einer Kontrollperiode mit: a. auf welchen Betrieben sie welche Bereiche kontrollieren muss; b. ob sie die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet durchführen muss; und c. wann sie die Kontrollen durchführen muss.
7 SR 946.512 8 Die aufgeführte Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch. 9 SR 817.032 10 SR 817.032
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4 Die Kontrollkoordinationsstelle führt eine Liste der Vollzugsbehörden und ihrer Zuständigkeitsbereiche.
Art. 9 Aufgaben des Bundes
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überwacht den Vollzug dieser Verord-
nung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der Bundes- einheit für die Lebensmittelkette.
2 Das BLW und das BAFU können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen nach
Rücksprache mit den Kantonen und den Kontrollstellen: a. Listen erstellen mit Punkten, die es bei Grundkontrollen und risikobasierten Kontrollen zu überprüfen gilt, und mit Beurteilungskriterien für diese Punk- te; b. Weisungen erlassen über die Durchführung der Grundkontrollen und der ri- sikobasierten Kontrollen.
Art. 10 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Die Verordnung vom 23. Oktober 201311 über die Koordination der Kontrollen auf
Landwirtschaftsbetrieben wird aufgehoben.
2 Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 2 geregelt.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
31. Oktober 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
11 AS 2013 3867, 2015 4517, 2016 3315, 2017 339
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 2)
Anweisungen zu den Grundkontrollen der Tierbestände, der Flächendaten, der Flächen mit Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion sowie der Biodiversitätsförderflächen
1. Grundkontrollen der Tierbestände
1.1 Bestände an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pfer-
degattung sowie Bisons: Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwe- senden Beständen und den Beständen gemäss aktueller Tierliste der Tierver- kehrsdatenbank sind zu klären und zu dokumentieren.
1.2 Übrige Tierbestände (ohne Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Tiere
der Pferdegattung sowie Bisons): Allfällige Differenzen zwischen den vor Ort anwesenden Beständen und den im Gesuch deklarierten Beständen sind im Zweifelsfall zu klären und zu dokumentieren.
2. Grundkontrollen der Flächendaten sowie der Flächen mit
Einzelkulturbeiträgen oder mit einem Beitrag für extensive Produktion
2.1 Flächendaten: Die deklarierten Kulturen sind vor Ort zu überprüfen.
2.2 Flächen mit Einzelkulturbeiträgen: Die deklarierten Kulturen und die Ein-
haltung der Ernteverpflichtung sind vor Ort zu überprüfen.
2.3 Flächen mit einem Beitrag für extensive Produktion: Die deklarierten Kultu-
ren und die Einhaltung der Ernteverpflichtung sowie die Einhaltung der an- deren Bedingungen und Bewirtschaftungsauflagen sind vor Ort zu überprü- fen.
3. Grundkontrollen der Biodiversitätsförderflächen (BFF)
3.1 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe I: Die Einhaltung der Bedingungen und
Bewirtschaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung er- folgt auf einer Auswahl von Flächen und Bäumen für jeden BFF-Typ nach Artikel 55 DZV12.
3.2 BFF mit Beitrag der Qualitätsstufe II: Auf Flachmooren, Trockenwiesen
und -weiden sowie Amphibienlaichgebieten, die als Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196613 über den Natur- und Heimatschutz und als Biodiversitätsförderflächen der Quali- tätsstufe II angemeldet sind, müssen keine Grundkontrollen der Anforderun-
12 SR 910.13 13 SR 451
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gen an die Qualitätsstufe II durchgeführt werden. Eine Auswahl der restli- chen angemeldeten Flächen und Bäume (Parzellen) muss vor Ort kontrolliert werden, wobei jeder BFF-Typ nach Artikel 55 DZV und alle in den vergan- genen Jahren neu angesäten Flächen zwingend berücksichtigt werden müs- sen.
3.3 BFF mit Vernetzungsbeitrag: Die Einhaltung der Bedingungen und Bewirt-
schaftungsauflagen ist vor Ort zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt auf einer Auswahl von Flächen für jede angemeldete Massnahme.
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Anhang 2 (Art. 10 Abs. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200414
Art. 31 Abs. 3 3 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201615 über den nationalen Kontrollplan für die Lebens- mittelkette und die Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 31. Okto- ber 201816 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
2. Verordnung vom 16. Dezember 201617 über den nationalen
Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
Art. 2 Abs. 4 Einleitungssatz und 5
4 Im Bereich der Primärproduktion müssen die Kontrollen, die auf folgenden Ver-
ordnungen basieren, mit den Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 201818 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschafts- betrieben (VKKL) koordiniert werden:
5 Diekantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 VKKL stellen die
Koordination der Kontrollen nach Absatz 4 sicher.
3. Einzelkulturbeitragsverordnung vom 23. Oktober 2013 19
Art. 14 Abs. 2 2 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 31. Oktober 201820 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben.
14 SR 812.212.27 15 SR 817.032 16 SR 910.15 17 SR 817.032 18 SR 910.15 19 SR 910.17 20 SR 910.15
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4. Verordnung vom 23. November 200521 über die Primärproduktion
Art. 8 Abs. 1 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201622 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 31. Oktober 201823 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
5. Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 24
Art. 24 Abs. 5
5 Der Schweizerische Freibergerverband entscheidet über die Beitragsberechtigung
und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferdezuchtgenossenschaft an die Züchterin oder den Züchter aus. Die Pferdezuchtgenossenschaft muss die Beiträ- ge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Anhand einer Liste der beitragsbe- rechtigten Stuten mit Fohlen bei Fuss stellt der Verband dem BLW die Beiträge in Rechnung. Der Verband zieht für die Kontrolle der tierschutzkonformen Haltung die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen bei; die Kontrolle richtet sich nach der Verordnung vom 31. Oktober 201825 über die Koordination der Kon- trollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
6. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 26
Art. 14 Abs. 5 5 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201627 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 31. Oktober 201828 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
21 SR 916.020 22 SR 817.032 23 SR 910.15 24 SR 916.310 25 SR 910.15 26 SR 916.351.0 27 SR 817.032 28 SR 910.15
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7. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199529
Art. 292a Abs. 1 1 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201630 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 31. Oktober 201831 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
8. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201132
Art. 27 Abs. 4 4 Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord- nung vom 16. Dezember 201633 über den nationalen Kontrollplan der Lebensmittel- kette und Gebrauchsgegenstände und nach der Verordnung vom 31. Oktober 201834 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
9. Verordnung vom 23. Oktober 201335 über Informationssysteme
im Bereich der Landwirtschaft
Art. 7 Abs. 3 3 Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Arti- kel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 201836 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauf- tragt haben.
29 SR 916.401 30 SR 817.032 31 SR 910.15 32 SR 916.404.1 33 SR 817.032 34 SR 910.15 35 SR 919.117.71 36 SR 910.15
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