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AS 2018 4559

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

vom 15. August 2018 (AS 2018 3087; SR 142.204)

Anhang 2

statt:

Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen

Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei)

2018-3739 4559

V über die Einreise und die Visumerteilung. Berichtigung AS 2018

muss es heissen:

Staaten und Gebietskörperschaften, deren Angehörige ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte unterstehen

Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Mazedonien Moldau Montenegro Serbien Taiwan (Chinesisches Taipei) Ukraine

4. Dezember 2018 Bundeskanzlei

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