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AS 2018 4583

AS 2018 4583

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Änderung vom 16. Dezember 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juli 20152, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert:

3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis,

wenn: d. der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Ge- such gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betrei- bung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis ge- bracht.

Art. 73 B. Vorlage der 1 Der Schuldner kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlan- Beweismittel gen, dass der Gläubiger aufgefordert wird, die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem

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