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Verordnung des VBS über das Fliegerärztliche Institut

Verordnung des VBS über das Fliegerärztliche Institut (VFAI)

vom 21. November 2018

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 20 der Militärflugdienstverordnung vom 19. November 2003 1 (MFV), sowie Artikel 25 Absatz 3 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19732 (LFV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Zuständigkeiten und die Organisation

des Fliegerärztlichen Instituts der Luftwaffe (FAI). 2 Das FAI ist die fachärztliche Institution des Bundes auf den Gebieten der Flug- medizin und der Flugpsychologie.

Art. 2 Eignungsabklärungen 1 Das FAI klärt die Eignung von Kandidatinnen und Kandidaten für die fliegerische Vorschulung sowie von Anwärterinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee, insbesondere Militärpilotinnen und -piloten, Fallschirmaufklärerinnen und -aufklärer, Drohnenoperateurinnen und -operateure, Bordoperateurinnen und -operateure sowie Berufsbordfotografinnen und -fotografen, ab.

2 Es prüft die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern für das militärische

Berufspersonal der Luftwaffe und der Spezialistengruppen sowie von Anwärterin- nen und Anwärtern für die Ausbildung zur Generalstabsoffizierin oder zum General- stabsoffizier.

SR 512.271.5

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Fliegerärztliches Institut. V des VBS AS 2018

Art. 3 Tauglichkeitsüberprüfung Das FAI führt die folgenden Abklärungen durch: a. periodische Überprüfung der medizinischen und psychologischen Flugtaug- lichkeit von Anwärterinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee sowie Angehörigen des fliegenden Personals der Armee; b. Abklärung und periodische Überprüfung der medizinischen und psychologi- schen Flugtauglichkeit von Inhaberinnen und Inhabern ziviler Pilotenlizen- zen, die Flüge mit Militärflugzeugen durchführen; c. Abklärung der medizinischen und psychologischen Flugtauglichkeit von Mi- litär- und Zivilpersonen für Passagierflüge mit Militärflugzeugen, die über einen Schleudersitz verfügen; d. periodische Überprüfung der Gesundheit von höheren Stabsoffizieren der Luftwaffe und von Angehörigen der Spezialistengruppen; und e. periodische Überprüfung der Tauglichkeit für Auslandeinsätze von Anwärte- rinnen und Anwärtern für das fliegende Personal der Armee, Angehörigen des fliegenden Personals der Armee, höheren Stabsoffizieren der Luftwaffe und Angehörigen der Spezialistengruppen.

Art. 4 Flugmedizinische und flugpsychologische Betreuung Das FAI ist zuständig für die flugmedizinische und die flugpsychologische Betreu- ung der Angehörigen des fliegenden Personals der Armee und der Spezialistengrup- pen.

Art. 5 Ausbildung und Einsatz

1 Das FAI erteilt Angehörigen des fliegenden Personals der Armee und weiteren

Spezialistengruppen den flugmedizinischen und flugpsychologischen Unterricht.

2 Es wirkt bei den Einsätzen und der Ausbildung im Rahmen der Luftrettung Armee

mit. 3 Es ist zuständig für die Auswahl und die flugmedizinische Ausbildung des flieger- ärztlichen Nachwuchses sowie für die Fortbildung der militärischen Fliegerärztinnen und -ärzte.

4 Es trifft Vorbereitungen in Hinblick auf eine Mobilmachung.

Art. 6 Forschung und Beratung 1 Das FAI bearbeitet alle flugmedizinischen und flugpsychologischen Fragestellun- gen sowohl wissenschaftlich als auch in der Praxis. 2 Es wirkt bei der Verbesserung der Flugsicherheit, bei der Flugunfallprävention und bei der Untersuchung von militärischen Flugunfällen mit.

3 Es ist zuständig für die medizinisch-technischen Belange der Schutz- und Ret-

tungsausrüstung für Angehörige des fliegenden Personals der Armee.

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4 Es unterhält mit den entsprechenden Gremien, Hochschulen und Institutionen des

In- und Auslands den fachlichen Kontakt.

Art. 7 Regulatorische Tätigkeit 1 Das FAI ist zuständig für die Festsetzung der medizinischen und psychologischen Voraussetzungen für die Zulassung von Angehörigen der Armee zum militärischen Flug- und Sprungdienst.

2 Es setzt die Voraussetzung nach Absatz 1 in Zusammenarbeit mit der Komman-

dantin oder dem Kommandanten der Luftwaffe, der Ausbildungs- und Trainings- brigade der Luftwaffe oder den jeweiligen Auswahlgremien fest. 3 Es erlässt fliegerärztliche Vorschriften für Angehörige des fliegenden Personals der Armee sowie fachtechnische Vorschriften für militärische Fliegerärztinnen und -ärzte.

Art. 8 Aeromedical Center Das FAI führt das Aeromedical Center (AeMC) nach den Vorschriften der mass- gebenden zivilen Behörden.

Art. 9 Unterstellung Das FAI ist der Kommandantin oder dem Kommandanten der Luftwaffe unterstellt.

Art. 10 Fachliche Zuständigkeit 1 Für allgemeine sanitätsdienstliche Belange ist die Oberfeldärztin oder der Ober- feldarzt der Armee zuständig.

2 Für flugmedizinische Belange im Zusammenhang mit der Führung des AeMC ist

die Chefärztin oder der Chefarzt des BAZL zuständig.

3 Für alle flugmedizinischen und flugpsychologischen Belange oder Entscheide der

Militäraviatik ist ausschliesslich die Chefin oder der Chef des FAI zuständig. 4 Für die in der Armee eingeteilten Fliegerärztinnen und -ärzte ist die Chefin oder der Chef des FAI zuständig.

Art. 11 Fachpersonen Das FAI kann Fachpersonen beiziehen.

Art. 12 Übernahme der Arztkosten

1 Ordnet das FAI für die Beurteilung der Eignung von Anwärterinnen und Anwär-

tern, die Beurteilung der Flug- oder Sprungtauglichkeit von Angehörigen des flie- genden Personals der Armee oder der Beurteilung von höheren Stabsoffizieren der Luftwaffe und von Angehörigen der Spezialistengruppen zusätzliche Untersuchun- gen oder Begutachtungen an, so trägt der Bund die sich daraus ergebenden Kosten.

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2 Die Kosten für Behandlungen, die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte des

FAI sowie Therapeutinnen und Therapeuten auf Anordnung des FAI vornehmen, werden je nach Personalkategorie durch die Militärversicherung, den Bund oder die Krankenversicherung getragen.

3 Die Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen von Bewerberinnen und

Bewerbern nach Artikel 2 Absatz 2 sowie von Inhaberinnen und Inhabern ziviler Pilotenlizenzen gehen zu Lasten der Begutachteten.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung des VBS vom 15. November 20013 über das Fliegerärztliche Insti- tut wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

21. November 2018 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

3 AS 2001 2748

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