AS 2018 567
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen)
Änderung vom 16. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2016 2, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert:
Art. 293 Abs. 1 und 3
1 Wer aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch
Gesetz oder durch einen gesetzmässigen Beschluss der Behörde als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.
3 Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Veröffentlichung kein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. Juni 2017 Ständerat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol