AS 2018 697
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln
Änderung vom 10. Januar 2018
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 10
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Getreide und Futtermittel
Art. 10 Abs. 1 und 4
1 Lagerpflichtig ist, wer:
a. Getreide nach Anhang 5 Ziffer 1 einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt; b. Futtermittel nach Anhang 5 Ziffer 2 einführt oder als Verarbeiter zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt. 4 Importeure, Müller und Verarbeiter, die pro Kalenderjahr weniger als die in An- hang 5 Ziffer 3 aufgeführte Grenzmenge einführen oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, sind von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.
Art. 11 Meldepflichten
1 Müller, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr
bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber informieren und ihr perio- disch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.
2 Verarbeiter von Futtermitteln, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 zum ersten Mal
im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber infor-
1 SR 531.215.11
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Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln. V AS 2018
mieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.
3 Die Réservesuisse informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Ände-
rung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2.
4 Das BWL erlässt die erforderlichen Weisungen.
II Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.
III Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
10. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)
Zucker
Ziff. 2
2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung Menge
Zuckerarten nach Ziffer 1 3600 Tonnen
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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)
Kaffee
Ziff. 2
2 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung Menge
Kaffee, nicht geröstet 500 Tonnen Kaffee, geröstet 650 Tonnen
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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)
Reis
Ziff. 2
2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung Menge
Reisarten nach Ziffer 1 1000 Tonnen
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Anhang 4 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)
Speiseöle und Speisefette
Ziff. 2
2 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Warenbezeichnung Menge zur Befreiung von der Vertragspflicht
Öl- und Fettarten nach Ziffer 1: Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken 1500 Tonnen oder gemahlen; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, zur Herstellung von Speise- ölen und Speisefetten im Press- oder Extrak- tionsverfahren Tierische Fette und Öle zu Speisezwecken: 1000 Tonnen Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nr. 0209 oder 1503; Pflanzliche Öle, roh, gereinigt oder raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, zu Speisezwe- cken; Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, zu Speisezwecken; Margarine; geniessbare Mischungen oder Zube- reitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516, zu Speisezwecken
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Anhang 5 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)
Getreide und Futtermittel
Ziff. 3
3 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
3.1 Getreide
Von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags ist befreit, wer pro Kalen- derjahr: – als Importeur weniger als 2000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 einführt; – als Müller weniger als 800 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 in Verkehr bringt.
3.2 Energie- und Proteinträger
Von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags ist befreit, wer pro Kalen- derjahr: – als Importeur weniger als 4000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 einführt; – als Verarbeiter weniger als 10000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 in Ver- kehr bringt.
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