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AS 2018 697

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln

Änderung vom 10. Januar 2018

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 10. Mai 20171 über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 10

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Getreide und Futtermittel

Art. 10 Abs. 1 und 4

1 Lagerpflichtig ist, wer:

a. Getreide nach Anhang 5 Ziffer 1 einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt; b. Futtermittel nach Anhang 5 Ziffer 2 einführt oder als Verarbeiter zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt. 4 Importeure, Müller und Verarbeiter, die pro Kalenderjahr weniger als die in An- hang 5 Ziffer 3 aufgeführte Grenzmenge einführen oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringen, sind von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit.

Art. 11 Meldepflichten

1 Müller, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr

bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber informieren und ihr perio- disch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.

2 Verarbeiter von Futtermitteln, die Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 zum ersten Mal

im Inland in Verkehr bringen, müssen die Réservesuisse unverzüglich darüber infor-

1 SR 531.215.11

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mieren und ihr periodisch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Waren Meldung erstatten.

3 Die Réservesuisse informiert das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Ände-

rung oder die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldungen nach den Absätzen 1 und 2.

4 Das BWL erlässt die erforderlichen Weisungen.

II Die Anhänge 1–5 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

10. Januar 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)

Zucker

Ziff. 2

2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung Menge

Zuckerarten nach Ziffer 1 3600 Tonnen

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Anhang 2 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)

Kaffee

Ziff. 2

2 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung Menge

Kaffee, nicht geröstet 500 Tonnen Kaffee, geröstet 650 Tonnen

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Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)

Reis

Ziff. 2

2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung Menge

Reisarten nach Ziffer 1 1000 Tonnen

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Anhang 4 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)

Speiseöle und Speisefette

Ziff. 2

2 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung Menge zur Befreiung von der Vertragspflicht

Öl- und Fettarten nach Ziffer 1: Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken 1500 Tonnen oder gemahlen; Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, zur Herstellung von Speise- ölen und Speisefetten im Press- oder Extrak- tionsverfahren Tierische Fette und Öle zu Speisezwecken: 1000 Tonnen Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, anderes als solches der Nr. 0209 oder 1503; Pflanzliche Öle, roh, gereinigt oder raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, zu Speisezwe- cken; Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, zu Speisezwecken; Margarine; geniessbare Mischungen oder Zube- reitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516, zu Speisezwecken

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Anhang 5 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5)

Getreide und Futtermittel

Ziff. 3

3 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

3.1 Getreide

Von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags ist befreit, wer pro Kalen- derjahr: – als Importeur weniger als 2000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 einführt; – als Müller weniger als 800 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 1 in Verkehr bringt.

3.2 Energie- und Proteinträger

Von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags ist befreit, wer pro Kalen- derjahr: – als Importeur weniger als 4000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 einführt; – als Verarbeiter weniger als 10000 t Waren nach Anhang 5 Ziffer 2 in Ver- kehr bringt.

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